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   BGH, 01.06.1994 - 2 StR 105/94   

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BGH, 01.06.1994 - 2 StR 105/94 (https://dejure.org/1994,1485)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1994 - 2 StR 105/94 (https://dejure.org/1994,1485)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1994 - 2 StR 105/94 (https://dejure.org/1994,1485)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 502
  • StV 1995, 116
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.01.1992 - 1 StR 336/91

    Zulässigkeit der Verwertung tatsächlicher, so nicht in der Anklage enthaltener

    Auszug aus BGH, 01.06.1994 - 2 StR 105/94
    Es muß vielmehr deutlich geworden sein, daß das Gericht selbst ihn aufgenommen und in die Erwägungen einbezogen hat, die für die Entscheidung bedeutsam sind (BGHSt 28, 196, 197; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 8, Abs. 4 Hinweispflicht 3, 4, 12).

    Ob für den speziellen Fall der Tatzeitveränderung - abweichend von sonstigen tatsächlichen Veränderungen - ein förmlicher, sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebender Hinweis erforderlich ist (so die frühere Rechtsprechung des 5. Strafsenats: BGHSt 19, 88; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3; siehe aber BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 12), muß hier nicht entschieden werden; denn auch, wenn möglicherweise je nach Sachlage darauf verzichtet werden kann, ist eine umfassende und unmißverständliche Unterrichtung über wesentliche tatsächliche Abweichungen geboten (BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.1983 - 13 A 1888/82
    Auszug aus BGH, 01.06.1994 - 2 StR 105/94
    In einem Falle, in dem nur ein Gebäude in Brand gesetzt wird, das die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB erfüllt, ist für die Anwendung des § 308 StGB kein Raum (BGH, Urt. v. 24. November 1981 - 5 StR 622/81; BGH bei Holtz MDR 1984, 433; BGH, Beschl. v. 11. März 1987 - 2 StR 63/87; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 15.11.1978 - 2 StR 456/78

    Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und wegen fahrlässiger Herbeiführung eines

    Auszug aus BGH, 01.06.1994 - 2 StR 105/94
    Es muß vielmehr deutlich geworden sein, daß das Gericht selbst ihn aufgenommen und in die Erwägungen einbezogen hat, die für die Entscheidung bedeutsam sind (BGHSt 28, 196, 197; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 8, Abs. 4 Hinweispflicht 3, 4, 12).
  • BGH, 08.03.1984 - 2 StR 829/83

    Hinweispflicht bei anderweitiger Feststellung der Tatzeit

    Auszug aus BGH, 01.06.1994 - 2 StR 105/94
    Hat - wie vorliegend - ein Angeklagter für den in der Anklage bezeichneten Zeitpunkt der Tat ein Alibi, so darf das Gericht keine andere Tatzeit feststellen, ohne den Angeklagten vorher auf diese Möglichkeit hinzuweisen (BGH NStZ 1984, 422).
  • BGH, 11.03.1987 - 2 StR 63/87

    Mord in Tateinheit mit schwerem Raub sowie schwere Brandstiftung in Tateinheit

    Auszug aus BGH, 01.06.1994 - 2 StR 105/94
    In einem Falle, in dem nur ein Gebäude in Brand gesetzt wird, das die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB erfüllt, ist für die Anwendung des § 308 StGB kein Raum (BGH, Urt. v. 24. November 1981 - 5 StR 622/81; BGH bei Holtz MDR 1984, 433; BGH, Beschl. v. 11. März 1987 - 2 StR 63/87; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 03.09.1963 - 5 StR 306/63

    Annahme einer anderen Tatzeit als im Eröffnungsbeschluss angegeben - Erfordernis

    Auszug aus BGH, 01.06.1994 - 2 StR 105/94
    Ob für den speziellen Fall der Tatzeitveränderung - abweichend von sonstigen tatsächlichen Veränderungen - ein förmlicher, sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebender Hinweis erforderlich ist (so die frühere Rechtsprechung des 5. Strafsenats: BGHSt 19, 88; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3; siehe aber BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 12), muß hier nicht entschieden werden; denn auch, wenn möglicherweise je nach Sachlage darauf verzichtet werden kann, ist eine umfassende und unmißverständliche Unterrichtung über wesentliche tatsächliche Abweichungen geboten (BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 8).
  • BGH, 01.12.1987 - 5 StR 458/87

    Sexueller Missbrauch von Kindern - Anforderungen an die Feststellung des genauen

    Auszug aus BGH, 01.06.1994 - 2 StR 105/94
    Ob für den speziellen Fall der Tatzeitveränderung - abweichend von sonstigen tatsächlichen Veränderungen - ein förmlicher, sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebender Hinweis erforderlich ist (so die frühere Rechtsprechung des 5. Strafsenats: BGHSt 19, 88; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3; siehe aber BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 12), muß hier nicht entschieden werden; denn auch, wenn möglicherweise je nach Sachlage darauf verzichtet werden kann, ist eine umfassende und unmißverständliche Unterrichtung über wesentliche tatsächliche Abweichungen geboten (BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 8).
  • BGH, 12.04.1988 - 4 StR 94/88

    Anwendung des § 308 Strafgesetzbuch (StGB) neben § 306 Nr. 2 StGB bei

    Auszug aus BGH, 01.06.1994 - 2 StR 105/94
    In einem Falle, in dem nur ein Gebäude in Brand gesetzt wird, das die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB erfüllt, ist für die Anwendung des § 308 StGB kein Raum (BGH, Urt. v. 24. November 1981 - 5 StR 622/81; BGH bei Holtz MDR 1984, 433; BGH, Beschl. v. 11. März 1987 - 2 StR 63/87; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 24.11.1981 - 5 StR 622/81

    Revisionsrechtliche Beurteilung einer schweren Brandstiftung - Beurteilung der

    Auszug aus BGH, 01.06.1994 - 2 StR 105/94
    In einem Falle, in dem nur ein Gebäude in Brand gesetzt wird, das die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB erfüllt, ist für die Anwendung des § 308 StGB kein Raum (BGH, Urt. v. 24. November 1981 - 5 StR 622/81; BGH bei Holtz MDR 1984, 433; BGH, Beschl. v. 11. März 1987 - 2 StR 63/87; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 22.01.1991 - 5 StR 498/90

    LSD - Gewalt - Gewaltanwendung

    Auszug aus BGH, 01.06.1994 - 2 StR 105/94
    Ob für den speziellen Fall der Tatzeitveränderung - abweichend von sonstigen tatsächlichen Veränderungen - ein förmlicher, sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebender Hinweis erforderlich ist (so die frühere Rechtsprechung des 5. Strafsenats: BGHSt 19, 88; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3; siehe aber BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 12), muß hier nicht entschieden werden; denn auch, wenn möglicherweise je nach Sachlage darauf verzichtet werden kann, ist eine umfassende und unmißverständliche Unterrichtung über wesentliche tatsächliche Abweichungen geboten (BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 8).
  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 680/95

    Anforderungen an die richterliche Hinweispflicht - Erfordernis eines Hinweises

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Tatrichter den Angeklagten nicht im unklaren darüber lassen, daß er die Verurteilung auf tatsächliche Umstände stützen will, die so in der zugelassenen Anklage nicht enthalten sind (vgl. nur BGHSt 28, 196, 197; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 8, Abs. 4 Hinweispflicht 3, 4, 12; BGH StV 1995, 116; BGH, Beschluß vom 15. Februar 1996 - 1 StR 770/95).

    Es kann dahinstehen, ob hier bereits das Fehlen eines förmlichen, sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebenden Hinweises, der ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erfolgte, zur Urteilsaufhebung führen muß (vgl. Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. § 265 Rdn. 16, 23, 24 m.w.N.); denn die notwendige eindeutige, umfassende und unmißverständliche Unterrichtung der Angeklagten durch das Gericht über die von ihm in Erwägung gezogenen und dem Urteil zugrunde gelegten, von der Anklage abweichenden Umstände (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 8, Abs. 4 Hinweispflicht 4; BGH StV 1995, 116) ist tatsächlich nicht vorgenommen worden, wie sich aus den vom Senat eingeholten dienstlichen Erklärungen ergibt:.

    Es genügte nicht, daß diese für die Entscheidung bedeutsamen, in der zugelassenen Anklage nicht enthaltenen neuen tatsächlichen Umstände lediglich im Rahmen von Vernehmungen angesprochen wurden; der Angeklagten hätte vielmehr durch das Gericht deutlich gemacht werden müssen, daß es diese Gesichtpunkte selbst aufgenommen hat und in seine Erwägungen einbeziehen wollte (vgl. BGHSt 28, 196 198; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3; BGH StV 1995, 116; Hürxthal a.a.O. § 265 Rdn. 24).

  • BGH, 08.11.2005 - 2 StR 296/05

    Hinweispflicht; faires Verfahren (Vertrauenstatbestand; Wahrunterstellung;

    Es muss vielmehr deutlich geworden sein, dass das Gericht selbst diesen Gesichtspunkt aufgenommen und in die Erwägungen einbezogen hat, die für die Entscheidung bedeutsam sind (vgl. BGH NStZ 1994, 502, 503; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3, 8, BGHR § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 3, 12).
  • KG, 23.03.2005 - 1 Ss 356/03

    Verfahrenseinstellung bei Verurteilung wegen anderer als der angeklagten Taten

    Hat der Angeklagte für den in der Anklage bezeichneten Tatzeitpunkt ein Alibi, so darf das Gericht keine andere Tatzeit feststellen, ohne den Angeklagten vorher auf diese Möglichkeit hinzuweisen (vgl. BGH StV 1995, 116 m.w.Nachw.).

    Ob für den speziellen Fall der Tatzeitveränderung - abweichend von sonstigen tatsächlichen Veränderungen - ein förmlicher, sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebender Hinweis erforderlich ist, kann offen bleiben; denn auch, wenn möglicherweise je nach Sachlage darauf verzichtet werden kann, ist jedenfalls eine umfassende und unmissverständliche Unterrichtung über wesentliche tatsächliche Abweichungen geboten (vgl. BGH StV 1995, 116; 1996, 302; jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 22.06.1994 - 3 StR 457/93

    Tatzeitraum - Identität zwischen Anklage und Urteil - Konkretisierung der

    Zwar braucht die Veränderung des Tatzeitraums die Identität zwischen Anklagevorwurf und abgeurteilter Tat nicht aufzuheben (vgl. etwa BGH, Urt. v. 1. Juni 1994 - 2 StR 105/94).
  • OLG Bremen, 21.07.1995 - Ss 77/95

    Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen ;

    Nach § 265 Abs. 4 StPO i. V. mit § 244 Abs. 2 StPO und Art. 103 Abs. 1 GG darf der Tatrichter den Angeklagten nicht darüber im unklaren lassen, daß er die Verurteilung auf tatsächliche Umstände stützen will, die so in der zugelassenen Anklage nicht enthalten sind (BGHSt 28, 196, 197; BGH StV 1995, 116 ).

    Dabei kann offen bleiben, ob der Hinweis auf die Annahme einer veränderten Tatzeit - im Gegensatz zu sonstigen tatsächlichen Veränderungen - förmlich zu erteilen ist und sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergeben muß (BGHSt 19, 88, 89; BGH StV 1995, 116 ).

  • BGH, 27.05.2008 - 4 StR 200/08

    Fehlende Anklage (fehlender Eröffnungsbeschluss; Begriff der prozessualen Tat:

    Ein Fall, in dem ein die Tatzeit betreffender Mangel der Anklage durch einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO wirksam behoben werden könnte (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3, 8, 11, 18), wie ihn der Vorsitzende erteilt hat, liegt aber dann grundsätzlich nicht vor, wenn wie hier in Betracht kommt, dass sich das angeklagte Geschehen wiederholt, mithin sowohl zum in der Anklage genannten als auch zu einem weiteren Zeitpunkt ereignet hat.
  • BGH, 06.05.1998 - 1 StR 196/98

    Veränderte Tatzeit als wesentliche Grundlage des Anklagevorwurfs - Erfüllung von

    Das Gericht selbst muß den entscheidenden Gesichtspunkt erkennbar aufgenommen und in die Erwägungen einbezogen haben, die für die Entscheidung bedeutsam sind (BGH NStZ 1998, 26; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 11 und Abs. 4 Hinweispflicht 12 m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.02.1997 - 1 StR 629/96

    Recht des Tatrichters, die von Anklage und Eröffnungsbeschluss genannte Tatzeit

    Es muß vielmehr deutlich geworden sein, daß das Gericht selbst ihn aufgenommen und in die Erwägungen einbezogen hat, die für die Entscheidung bedeutsam sind (BGHSt 28, 196, 197; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 11 und § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 3, 4, 12, 13).
  • BGH, 21.02.1995 - 1 StR 787/94

    Gleichartigkeit - Gleichartige Serienstraftaten - Unbestimmtheit der

    Etwaigen Mängeln hat insoweit der Tatrichter durch Hinweise zur Änderung tatsächlicher Umstände zu begegnen (zur Hinweispflicht bei Änderung der Tatzeit vgl. BGHSt 28, 196, 197; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 8, 11).
  • BGH, 15.02.1996 - 1 StR 770/95

    Voraussetzung der Verurteilung aufgrund von Umständen die in der Anklage nicht

    Dafür reicht es aus, daß der Angeklagte aus dem Gang der Hauptverhandlung die veränderten tatsächlichen Umstände entnehmen kann" (BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 12; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 11 besagt nur, daß es nicht genügt, wenn Beweispersonen auf eine veränderte Sachlage hinweisen).
  • OLG Hamm, 07.06.2001 - 2 Ss 351/01

    förmlicher Hinweis des Gerichts, Unterrichtung durch den Gang der

  • KG, 05.04.2023 - 4 ORs 17/23

    Anforderungen an eine Verfahrensrüge bei Verstoß gegen Hinweispflicht

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