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   BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04   

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https://dejure.org/2005,2837
BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04 (https://dejure.org/2005,2837)
BGH, Entscheidung vom 01.06.2005 - VIII ZR 335/04 (https://dejure.org/2005,2837)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 2005 - VIII ZR 335/04 (https://dejure.org/2005,2837)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Gewährung eines Ausgleichs für Provisionsverluste; Verteilung der Darlegungslast und Beweislast in Ausgleichsprozessen; Rechtsnatur von Provisionsvereinbarungen; ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Darlegungs- und Beweislast beim Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters

  • Judicialis

    HGB § 89b

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 89 b
    Versicherungsunternehmen trägt im Ausgleichsprozess Darlegungs- und Beweislast bei Unklarheit über Zweckbestimmung der Provision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89b
    Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung von Provisionen zur Abgeltung vermittlungsfremder Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters: Provisionszahlungen für vermittlungsfremde Tätigkeiten? ? Folgeprovision als Abschluss- oder Verwaltungsprovision?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - LVM 1 -, AA des VV, Abgrenzung Vermittlungsprovisionen / Verwaltungsprovisionen, Darlegungs- und Beweislast für den Vermittlungsanteil in der Provision, Beweiserleichterung

  • vertriebsrecht-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 10 (Kurzinformation)

    Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast im Ausgleichsprozess zwischen Versicherungsvertreter und Versicherer

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ausgleich nach "Grundsätzen" unschlagbar günstig? - Skepsis bei "absolut richtigen" Versichererbehauptungen angebracht

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ausgleichs-Errechnung außerhalb der "Grundsätze" - Bahnbrechendes Urteil: BGH erleichtert dem Vertreter die Beweislast

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1274
  • ZIP 2004, 1319
  • VersR 2005, 1283
  • WM 2005, 1866
  • DB 2005, 2131
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 117/03

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs über Ausgleichsanspruch eines

    Auszug aus BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04
    Ein Versicherungsunternehmen, das einem Versicherungsvertreter Provisionen zahlt, deren Zweckbestimmung der vertraglichen Provisionsregelung nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, trägt im Ausgleichsprozeß die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß und zu welchem Anteil die Provisionen dazu bestimmt sind, vermittlungsfremde Tätigkeiten des Vertreters abzugelten (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03, VersR 2004, 376).

    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Ausgleichsberechnung allein die Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu legen sind, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den Neuabschluß von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, und daß Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) unberücksichtigt bleiben (st.Rspr. seit BGHZ 30, 98, zuletzt Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03, VersR 2004, 376 unter II 1 m.w.Nachw.).

    Nicht zu beanstanden ist des weiteren, daß das Berufungsgericht sich nicht der Auffassung des Klägers angeschlossen hat, auch die ihm übertragenen Aufgaben der Bestandspflege, der Stornoabwehr, der Bearbeitung von Schadensfällen, der Kontaktpflege und der Kundenbetreuung seien im Hinblick auf die Erhaltung und Erweiterung des Versicherungsbestands "erfolgsbezogen" und damit seiner werbenden Tätigkeit zuzurechnen mit der Folge, daß der Ausgleichsberechnung auch die als Gegenleistung für die Erfüllung dieser Aufgaben bestimmten Folgeprovisionen zugrundegelegt werden müßten (Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 b).

    Die Vorschrift ist abdingbar und läßt daher Raum für abweichende Vereinbarungen, die auch vorsehen können, daß die Vermittlung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses mit einer sogenannten Einmalprovision abgegolten sein soll (Hopt aaO Rdnr. 19) und daß weitere Provisionen allein für Betreuung und Bestandspflege, also für vermittlungsfremde Aufgaben des Vertreters, gezahlt werden (vgl. BGHZ 30, 98, 106 f.; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 a dd).

    Demgegenüber hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf Ausgleich nach § 89b Abs. 5 HGB nicht für Folgegeschäfte - ausgenommen Verlängerungen oder Summenerhöhungen (BGHZ 34, 310, 317 ff.; 55, 45, 52) -, die nach seinem Ausscheiden mit von ihm geworbenen Versicherungskunden voraussichtlich zustande kommen werden, sondern allein für noch nicht (vollständig) ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, von ihm vermittelten Versicherungsverträgen, soweit Provisionsansprüche - wie hier vereinbart - infolge der Beendigung des Versicherungsvertretervertrages entfallen (Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 b).

    Werbende Tätigkeiten des Versicherungsvertreters im Hinblick auf das Zustandekommen künftiger Folgeverträge mit von ihm geworbenen Kunden sind für den ihm zustehenden Ausgleichsanspruch daher grundsätzlich ohne Bedeutung (Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO).

    Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, daß in der als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit enthalten sind (BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 a).

    Soweit der erkennende Senat in seinem - gleichfalls einen Versicherungsvertreter betreffenden - Urteil vom 22. Dezember 2003 (aaO unter II 2 c) die Anwendung dieser Rechtsprechung auf einen Versicherungsvertretervertrag abgelehnt hat, betrifft dies eine Fallgestaltung, die sich in dem entscheidenden Punkt von dem vorliegenden Fall unterscheidet.

  • BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57

    Zulässigkeit der Vereinbarung einer pauschalierten Provision

    Auszug aus BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04
    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Ausgleichsberechnung allein die Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu legen sind, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den Neuabschluß von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, und daß Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) unberücksichtigt bleiben (st.Rspr. seit BGHZ 30, 98, zuletzt Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03, VersR 2004, 376 unter II 1 m.w.Nachw.).

    Die Vorschrift ist abdingbar und läßt daher Raum für abweichende Vereinbarungen, die auch vorsehen können, daß die Vermittlung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses mit einer sogenannten Einmalprovision abgegolten sein soll (Hopt aaO Rdnr. 19) und daß weitere Provisionen allein für Betreuung und Bestandspflege, also für vermittlungsfremde Aufgaben des Vertreters, gezahlt werden (vgl. BGHZ 30, 98, 106 f.; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 a dd).

    Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, daß in der als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit enthalten sind (BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 a).

  • BGH, 19.11.1970 - VII ZR 47/69

    Berücksichtigung einer langen Vertragsdauer bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04
    Demgegenüber hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf Ausgleich nach § 89b Abs. 5 HGB nicht für Folgegeschäfte - ausgenommen Verlängerungen oder Summenerhöhungen (BGHZ 34, 310, 317 ff.; 55, 45, 52) -, die nach seinem Ausscheiden mit von ihm geworbenen Versicherungskunden voraussichtlich zustande kommen werden, sondern allein für noch nicht (vollständig) ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, von ihm vermittelten Versicherungsverträgen, soweit Provisionsansprüche - wie hier vereinbart - infolge der Beendigung des Versicherungsvertretervertrages entfallen (Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 b).

    Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungswert, da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, daß in der als Verwaltungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlußtätigkeit enthalten sind (BGHZ 30, 98, 105; 55, 45, 51; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 a).

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 150/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

    Auszug aus BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04
    Provisionen für werbende, das heißt auf die Schaffung und Erhaltung eines Kundenstamms gerichtete (Senatsurteil vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/96, WM 1998, 31 unter B I 3 a aa) Tätigkeiten des Tankstellenhalters sind deswegen ausgleichsrelevant, weil diese Tätigkeiten geeignet sind, Kundenbindungen zu erzeugen, die sich nach dem Ausscheiden des Tankstellenhalters in Folgegeschäften des Mineralölunternehmens mit von dem früheren Tankstellenhalter geworbenen Kunden niederschlagen können.
  • BGH, 28.04.1988 - I ZR 66/87

    Darlegungs- und Beweislast des ausgeschiedenen Handelsvertreters; Berechnung des

    Auszug aus BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04
    Insoweit gilt vielmehr nichts anderes als für den Tankstellenvertreter, der für seine Tätigkeit eine einheitliche Provision bezieht, die nicht nach vermittelnden und vermittlungsfremden Aufgaben und Tätigkeiten differenziert (BGH, Urteile vom 28. April 1988 - I ZR 66/87, WM 1988, 1204 unter II 2; vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, VersR 2003, 767 unter II 2).
  • FG Niedersachsen, 28.05.1998 - XV 478/96

    Zulässigkeit der Einordnung von Einkünften eines teils auf Provisionsbasis und

    Auszug aus BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04
    Allein unter diesem Blickwinkel ist die Pflege des vorhandenen Versicherungsbestands der "werbenden" - und damit gewerbesteuerpflichtigen - Tätigkeit des Versicherungsvertreters zugerechnet worden (BFH DB 1961, 1603; HFR 1963, 68; Niedersächsisches FG DStRE 1999, 219).
  • BGH, 23.02.1961 - VII ZR 237/59

    Ausgleichsanspruch des Bausparkassenvertreters

    Auszug aus BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04
    Demgegenüber hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf Ausgleich nach § 89b Abs. 5 HGB nicht für Folgegeschäfte - ausgenommen Verlängerungen oder Summenerhöhungen (BGHZ 34, 310, 317 ff.; 55, 45, 52) -, die nach seinem Ausscheiden mit von ihm geworbenen Versicherungskunden voraussichtlich zustande kommen werden, sondern allein für noch nicht (vollständig) ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, von ihm vermittelten Versicherungsverträgen, soweit Provisionsansprüche - wie hier vereinbart - infolge der Beendigung des Versicherungsvertretervertrages entfallen (Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 2 b).
  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 158/01

    Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters; Schätzung des Stammkundenumsatzanteils

    Auszug aus BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04
    Insoweit gilt vielmehr nichts anderes als für den Tankstellenvertreter, der für seine Tätigkeit eine einheitliche Provision bezieht, die nicht nach vermittelnden und vermittlungsfremden Aufgaben und Tätigkeiten differenziert (BGH, Urteile vom 28. April 1988 - I ZR 66/87, WM 1988, 1204 unter II 2; vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/01, VersR 2003, 767 unter II 2).
  • BFH, 03.10.1961 - I 200/59 S

    Gewerbesteuerpflichtigkeit von Versicherungsvertretern - Bestehen eines

    Auszug aus BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 335/04
    Allein unter diesem Blickwinkel ist die Pflege des vorhandenen Versicherungsbestands der "werbenden" - und damit gewerbesteuerpflichtigen - Tätigkeit des Versicherungsvertreters zugerechnet worden (BFH DB 1961, 1603; HFR 1963, 68; Niedersächsisches FG DStRE 1999, 219).
  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 286/07

    Unwirksame Provisionsklausel in Handelsvertretervertrag

    Gegenstand der Senatsurteile vom 22. Dezember 2003 (VIII ZR 117/03, WM 2004, 1483) und vom 1. Juni 2005 (VIII ZR 335/04, WM 2005, 1866) war ein Ausgleichsanspruch von Versicherungsvertretern nach § 89b HGB aF, nicht dagegen die - hier in Frage stehende - Provisionsfortzahlungspflicht.

    Die der Senatsentscheidung vom 1. Juni 2005 (aaO) zugrunde liegende Provisionsausschlussklausel ordnete ebenfalls das Erlöschen jeglicher Ansprüche mit Beendigung des Vertragsverhältnisses an, machte hiervon aber - anders als die hier vorliegenden Klauseln - eine ausdrückliche Ausnahme für die "noch fällig werdenden Abschlussprovisionen aus eingereichten, aber noch nicht dokumentierten Anträgen".

    Schließlich ist auch zu beachten, dass im Streitfall die lange Dauer der Provisionszahlungspflicht letztlich darauf beruht, dass die Parteien die Provisionsansprüche an das jeweilige Telefonaufkommen geknüpft und nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eine feste Einmalzahlung zu vereinbaren (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 335/04, WM 2005, 1866).

  • BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 203/10

    Gerichtliche Schätzung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines

    Der Ausgleichsanspruch des Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters dient damit nicht dem Ausgleich für Folgegeschäfte, die der Unternehmer nach dem Ausscheiden des Vertreters mit den von diesem geworbenen Stammkunden schließt, sondern allein dem Ausgleich für noch nicht vollständig ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, vom Versicherungsvertreter vermittelten Verträgen, soweit diese Provisionsansprüche infolge der Beendigung des Vertretervertrages entfallen (Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 335/04, WM 2005, 1866 unter II 5).
  • OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05

    - LVM 1 -, AA des VV, Abgrenzung Vermittlungsprovision / Verwaltungsprovision

    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens VIII ZR 335/04 Bundesgerichtshof tragen zu 89 % der Kläger und zu 11 % der Beklagte.

    Mit Urteil vom 1. Juni 2005 (VIII ZR 335/04, veröffentlicht in NJW-RR 2005, 1274 ff. = WM 2005, 1866 ff. = VersR 2005, 1283 ff. = DB 2005, 2131 ff.) hat der Bundesgerichtshof dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Denn ihnen zufolge dient der Ausgleichsanspruch des Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters im Gegensatz zu dem des Warenhandelsvertreters nicht dem Ausgleich für Folgegeschäfte, die der Unternehmer nach dem Ausscheiden des Vertreters mit den von diesem geworbenen Stammkunden schließt, sondern allein dem Ausgleich für noch nicht vollständig ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, vom Versicherungsvertreter vermittelten Verträgen, soweit diese Provisionsansprüche infolge der Beendigung des Vertretervertrages entfallen (BGH NJW 1959, 1430, 1432; NJW-RR 2005, 1274, 1276; BGH, Urt. vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 27; Senatsurteil vom 18. September 2008 - 18 U 104/05 - Tz. 62 f.).

    Zum Anderen bleiben Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste außer Betracht, da der Ausgleichsanspruch nach dem Gesetz nur für die für den Handelsvertreterbegriff wesentliche Tätigkeit, also die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit, nicht jedoch auch für solche Aufgaben gewährt wird, die an sich dem Unternehmer selbst obliegen und für den Handelsvertreter zusätzliche Aufgaben darstellen (st. Rspr.: BGH NJW 1959, 1430, 1431 f.; NJW-RR 2005, 1274, 1275; BGH, Urt. vom 23.11.2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 30; Senatsurteil vom 18.09.2008 - 18 U 104/05, Tz. 65 m.w.N.).

    Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht sind dem Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvermittlers nach ständiger Rechtsprechung nur solche Provisionsanteile zugrunde zu legen, die für seine vermittelnde, also auf den Neuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, nicht hingegen auch Vergütungen für sonstige dem Versicherungsvertreter übertragene Aufgaben wie der Bestandspflege, der Stornoabwehr, der Bearbeitung von Schadensfällen, der Kontaktpflege und der Kundenbetreuung im Hinblick auf die Erhaltung und Erweiterung des Versicherungsbestandes (BGH NJW 1959, 1430, 1432; NJW-RR 2005, 1274, 1275; BGH, Urt. vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 30).

  • OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05

    Voraussetzungen und Umfang des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters

    Sie meinen, das Landgericht habe - insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.06.2005 - VIII ZR 335/04 -, VersR 2005, 1283; WM 2005, 1866 - die Darlegungs- und Beweislast zu der Frage, ob in den Verwaltungsprovisionen Teile einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit enthalten seien, verkannt.

    Werbende Tätigkeiten des Versicherungsvertreters im Hinblick auf das Zustandekommen künftiger Folgeverträge mit von ihm geworbenen Kunden sind für den ihm zustehenden Ausgleichsanspruch daher grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2005 - VIII ZR 335/04 -, VersR 2005, 1283; WM 2005, 1866).

    Ob und in welchem Umfang dies gegebenenfalls anzunehmen ist, bedarf daher jeweils im Einzelfall tatrichterlicher Feststellung (BGH, Urteil vom 01.06.2005 - VIII ZR 335/04 - VersR 2005, 1283; WM 2005, 1866).

    bb) In der weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.06.2005 - VIII ZR 335/04 -, VersR 2005, 1283; WM 2005, 1866 ging es um anders lautende Provisionsbestimmungen eines anderen Versicherungsunternehmens.

    Des Weiteren sieht es der Senat als rechtlich geklärt an, dass die steuerliche Behandlung der Provisionen keine Rückschlüsse auf deren Qualifizierung als Vermittlungsprovision oder als Entgelt für vermittlungsfremde Aufgaben des Versicherungsvertreters zulässt und dass die Bestimmung des § 87 b Abs. 3 HGB ebenfalls keine solchen Rückschlüsse zulässt, da sie abdingbar ist und Raum für abweichende Vereinbarungen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2005 - VIII ZR 335/04 -, VersR 2005, 1283; WM 2005, 1866), die hier aufgrund der detaillierten Regelungen in den Versicherungsvertreterverträgen und den Provisionsbestimmungen vorliegen.

  • BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 261/04

    Zulässigkeit der Abbedingung des Anspruchs des Versicherungsvertreters auf

    a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Ausgleichsberechnung allein die Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu legen sind, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den Neuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, und dass Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisionsverluste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) unberücksichtigt bleiben (st. Rspr. seit BGHZ 30, 98; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 117/03, WM 2004, 1483 = VersR 2004, 376 unter II 1; Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 335/04, WM 2005, 1866 = VersR 2005, 1283 unter II 1).

    Daraus ergibt sich zwingend, dass in diesen "Verwaltungsprovisionen" auch ein Entgelt für die Vermittlung der betreffenden Verträge enthalten ist (zu einer vergleichbaren Vertragsgestaltung siehe bereits das Senatsurteil vom 1. Juni 2005 aaO unter II 6 c aa).

    Damit diese Feststellungen - nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast insoweit das Senatsurteil vom 1. Juni 2005 aaO) - nachgeholt werden können, ist die Sache daher im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2015 - 16 U 182/13

    Rückforderung der an einen Versicherungsvertreter gezahlten

    Der Senat verkennt nicht, dass für die Unterscheidung zwischen Vermittlungsprovisionen einerseits und Verwaltungs- oder Bestandspflegeprovisionen andererseits nicht allein auf die im Versicherungsvertretervertrag verwendeten Bezeichnungen der verschiedenen Provisionen abgestellt werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 01.06.2005 - VIII ZR 335/04, Juris, Rn. 27 m.w.N.).
  • OLG München, 10.06.2009 - 7 U 4522/08

    Beendigung eines Versicherungsvertretervertrages: Umfang des Auskunftsanspruchs

    Nur hilfsweise sei angemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 01.06.2005 (VIII ZR 335/04, Rdnr. 31) die Darlegungs- und Beweislast dann den Unternehmer trifft, wenn nach der vertraglichen Provisionsregelung die Zweckbestimmung der zu zahlenden Provisionen nicht zweifelsfrei feststellbar ist.
  • OLG Stuttgart, 04.10.2007 - 19 U 173/06

    Provisionsanspruch des ausgeschiedenen Unterhandelsvertreters: (Un-)Wirksamkeit

    Jedoch blieb nach den der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1. Juni 2005 (VIII ZR 335/04) zugrunde liegenden Vertragbedingungen der Anspruch des Vertreters auf Abschlussprovisionen bei Beendigung des Vertragverhältnisses bei bereits eingereichten Anträgen bestehen, gleichfalls war in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22. Dezember 2003 (VIII ZR 117/03) der Zeitpunkt der Vermittlung des Geschäfts maßgebend, unerheblich war folglich die Ausführung des Geschäfts, auf die es hier ankommt.
  • OLG Stuttgart, 21.06.2012 - 2 U 29/12

    - SDK 1 -, Rückforderbarkeit von Provisionsvorschüssen im Falle der Beendigung

    Zwischen den Parteien eines VVV kann vereinbart werden, dass sich für den VV aus der Prämienzahlung ein Provisionsanspruch ergibt (laufende gleichbleibende Provision; vgl. auch BGH, WM 05, 1866 = Juris Tzz. 27 f, dort auch zur Bestimmung, wann eine Zahlung Teil einer Vergütung für die Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit ist).

    Ein Provisionsverlust war de facto tatbestandliche Voraussetzung für einen AA nach § 89 b Abs. 5 HGB 1989 (im Anschluss an BGH, NJW 03, 1244, 1245 - II 2 a - NJW 10, 298 Tz. 27 mit Anm. Emde EWiR 10, 119 bis 120; BGH, DB 05, 2131 = Juris Tz. 25; OLG Jena, 28.04.2009 - 2 U 698/08 - VersR 10, 1645 = Juris Tz. 5).

  • OLG Hamm, 08.05.2006 - 18 W 31/05

    Anforderungen an die Substantiierung des Ausgleichsanspruchs eines

    Dabei dürfen der Ausgleichsberechnung jedoch allein die Provisionen und Provisionsanteile zugrunde gelegt werden, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den Neuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, während Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestandes bei der Berechnung der Provisionsverluste unberücksichtigt bleiben (BGH, VersR 2005, 1283 = WM 2005, 1866; BGH, NJW-RR 2004, 469).

    Auch wenn man mit dem Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass ein Versicherungsunternehmen, das einem Versicherungsvertreter Provisionen zahlt, deren Zweckbestimmung der vertraglichen Provisionsregelung nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, im Ausgleichsprozess die Darlegungs- und Beweislast dafür hat, dass und zu welchem Anteil die Provisionen dazu bestimmt sind, vermittlungsfremde Tätigkeiten des Vertreters abzugelten (BGH, VersR 2005, 1283 = WM 2005, 1866), so ändert dies nichts daran, dass zunächst einmal der Antragsteller darzulegen hätte, welche konkreten vertraglichen Provisionsregelungen überhaupt getroffen worden sind.

  • OLG Köln, 06.02.2013 - 19 U 145/12

    Umfang des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters

  • OLG Hamm, 08.05.2006 - 18 W 31/06
  • OLG Köln, 21.08.2020 - 19 U 187/19

    Buchauszugsanspruch eines Handelsvertreters Vermittlung von

  • OLG Hamm, 12.06.2013 - 32 Sbd 7/11

    Kostenentscheidung bei Zurücknahme eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen

  • LG Bonn, 13.09.2011 - 2 O 164/11

    Rückzahlung von Aufbauhilfen eines Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung

  • LG Wiesbaden, 23.01.2013 - 11 O 51/12

    Ausgleichsansprüche des Versicherungsvertreters gemäß § 89 b HGB nach Kündigung

  • LG Gießen, 21.06.2007 - 8 O 75/01

    AA des VV, Buchauszug, unechter Hauptvertreter, unechter Untervertreter,

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