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   BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21   

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BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21 (https://dejure.org/2021,21853)
BGH, Entscheidung vom 01.06.2021 - 1 StR 127/21 (https://dejure.org/2021,21853)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 2021 - 1 StR 127/21 (https://dejure.org/2021,21853)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 AO; § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB
    Steuerhinterziehung (Suspendierung der Strafbewehrung steuerlicher Erklärungspflichten durch Einleitung und Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahrens für diesen Zeitraum; Kompensationsverbot); Strafaussetzung zur Bewährung (besondere Umstände nach Gesamtwürdigung von Tat ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AO, § 53 StGB, § 370 Abs. 2 AO, §§ 238, 5, 1 HGB, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 241a HGB, § 370 Abs. 4 Satz 3 AO, § 4 Abs. 3 EStG, § 27 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB, § 357 Satz 1 StPO, § 35 AO, § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, §§ 35, 34 Abs. 1 Satz 2 AO, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG, § 206a Abs. 1 StPO, § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, § 78a Satz 1, 2, § 78c Abs. 1 StGB, § 78a StGB, § 370 Abs. 1 AO, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, §§ 47, 169 ff. AO, § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 AO, § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB, § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Umfangs der verkürzten Ertragsteuern vom Gewinn aus dem Gewerbebetrieb hinsichtlich Abzugs der geschuldeten Umsatzsteuern; Pflicht zur Abgabe der entsprechenden Ertragsteuererklärungen bzgl. Steuerhinterziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berechnung des Umfangs der verkürzten Ertragsteuern vom Gewinn aus dem Gewerbebetrieb hinsichtlich Abzugs der geschuldeten Umsatzsteuern; Pflicht zur Abgabe der entsprechenden Ertragsteuererklärungen bzgl. Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de

    Steuerhinterziehung (Suspendierung der Strafbewehrung steuerlicher Erklärungspflichten durch Einleitung und Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahrens für diesen Zeitraum; Kompensationsverbot); Strafaussetzung zur Bewährung (besondere Umstände nach Gesamtwürdigung von Tat ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20

    Einziehung (Einziehung von ersparten Aufwendungen: erforderlicher messbarer

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21
    Den Angeklagten traf als verfügungsberechtigten ?Hintermann? eine eigene Rechtspflicht nach § 35 AO zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 76 ff., 83 und vom 10. März 2021 - 1 StR 272/20 Rn. 28; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 14-18).

    (1) Der Angeklagte konnte auf das Firmenkonto nach Belieben zugreifen; damit hatte er die Umsatzsteuerschulden der Einzelfirma aus diesem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichen (vgl. §§ 35, 34 Abs. 1 Satz 2 AO; BGH, Urteil vom 10. März 2021 - 1 StR 272/20 Rn. 28).

  • BGH, 23.01.2002 - 5 StR 540/01

    Steuerhinterziehung; Unzumutbarkeit; Nemo-tenetur-Grundsatz; Suspendierung der

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21
    Dann wäre vor den Tatvollendungszeitpunkten im September und Oktober 2016 sowie September und Oktober 2017 wegen des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung die Strafbewehrung der Pflicht entfallen, die Gewerbe- und Einkommensteuererklärungen für diese Veranlagungszeiträume noch abzugeben; in diesem Falle wäre der Angeklagte insoweit nur wegen Versuchs (§ 370 Abs. 2 AO) zu bestrafen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16 Rn. 18; vom 22. August 2012 - 1 StR 317/12 Rn. 17; vom 27. Mai 2009 - 1 StR 665/08 Rn. 9 und vom 23. Januar 2002 - 5 StR 540/01 Rn. 6, 9, 11, BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 3).
  • BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07

    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog.

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21
    Die mit den Mitangeklagten gebildete Innengesellschaft ist gewerbesteuerlich bedeutungslos; § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. BFH, Urteile vom 29. März 2007 - IV R 55/05, BFHE 2017, 103, 105 und vom 13. März 1998 - VIII R 81/96 Rn. 34 mN; vgl. im Übrigen dazu, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG das Mitwirken zumindest zweier Mitunternehmer voraussetzt: BFH, Urteile vom 6. Juni 2019 - IV R 34/16 Rn. 22, 28 ff. und vom 3. Februar 2010 - IV R 26/07, BFHE 228, 365 Rn. 39 ff.).
  • BGH, 10.08.2017 - 1 StR 573/16

    Betrug (Vermögensschaden: Schadensberechnung bei Hingabe eines Darlehens);

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21
    Dann wäre vor den Tatvollendungszeitpunkten im September und Oktober 2016 sowie September und Oktober 2017 wegen des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung die Strafbewehrung der Pflicht entfallen, die Gewerbe- und Einkommensteuererklärungen für diese Veranlagungszeiträume noch abzugeben; in diesem Falle wäre der Angeklagte insoweit nur wegen Versuchs (§ 370 Abs. 2 AO) zu bestrafen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16 Rn. 18; vom 22. August 2012 - 1 StR 317/12 Rn. 17; vom 27. Mai 2009 - 1 StR 665/08 Rn. 9 und vom 23. Januar 2002 - 5 StR 540/01 Rn. 6, 9, 11, BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 3).
  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 33/17

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (mögliche Täterstellung und Begriff

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21
    Den Angeklagten traf als verfügungsberechtigten ?Hintermann? eine eigene Rechtspflicht nach § 35 AO zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 76 ff., 83 und vom 10. März 2021 - 1 StR 272/20 Rn. 28; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 14-18).
  • BGH, 04.02.2010 - 3 StR 8/10

    Strafaussetzung zur Bewährung (Prognoseentscheidung; Verwertung bereits getilgter

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat bezüglich der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung darauf hin, dass die Verneinung besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 Satz 1 StGB) nicht auf das Bestreiten der Tat im Rahmen zulässigen Verteidigungsverhaltens gestützt werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - 3 StR 8/10 Rn. 6 und vom 7. Februar 2007 - 2 StR 17/07 Rn. 3).
  • BFH, 06.06.2019 - IV R 34/16

    Inhaltsadressat eines Gewerbesteuermessbescheids bei

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21
    Die mit den Mitangeklagten gebildete Innengesellschaft ist gewerbesteuerlich bedeutungslos; § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. BFH, Urteile vom 29. März 2007 - IV R 55/05, BFHE 2017, 103, 105 und vom 13. März 1998 - VIII R 81/96 Rn. 34 mN; vgl. im Übrigen dazu, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG das Mitwirken zumindest zweier Mitunternehmer voraussetzt: BFH, Urteile vom 6. Juni 2019 - IV R 34/16 Rn. 22, 28 ff. und vom 3. Februar 2010 - IV R 26/07, BFHE 228, 365 Rn. 39 ff.).
  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 87/19

    Steuerhinterziehung (Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: revisionsgerichtliche

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21
    Die geschuldeten Umsatzsteuern hätten sich ohne Weiteres von Rechts wegen als Betriebsausgaben ergeben; das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 45; Beschlüsse vom 13. Januar 1993 - 5 StR 466/92 Rn. 10 und vom 15. November 1989 - 3 StR 211/89 Rn. 5, BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. August 2020 - 1 StR 296/19 Rn. 15; Beschluss vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 14; zur Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vgl. - bedenklich - BGH, Urteil vom 2. November 1995 - 5 StR 414/95 Rn. 13).
  • BGH, 07.02.2007 - 2 StR 17/07

    Strafaussetzung zur Bewährung (Entscheidung über die Sozialprognose; Leugnen der

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat bezüglich der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung darauf hin, dass die Verneinung besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 Satz 1 StGB) nicht auf das Bestreiten der Tat im Rahmen zulässigen Verteidigungsverhaltens gestützt werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - 3 StR 8/10 Rn. 6 und vom 7. Februar 2007 - 2 StR 17/07 Rn. 3).
  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21
    Jedoch wäre die Einziehung nach Verjährung nunmehr allein im objektiven Verfahren möglich; eine selbstständige Einziehungsanordnung nach § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB nF scheidet aus, weil der gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche Antrag nicht gestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 10.11.2016 - 4 StR 86/16

    Betrug; Bankrott; Verjährung (Beginn, verjährungsunterbrechende

  • BGH, 22.08.2012 - 1 StR 317/12

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Vollendung bei Veranlagungssteuern und

  • BGH, 08.09.2020 - 4 StR 75/20

    Verjährungsfrist (Verjährungsbeginn beim Betrug); Unterbrechung der Verjährung

  • BGH, 26.06.2018 - 1 StR 71/18

    Unterbrechung der Verjährung durch eine richterlicher Beschlagnahme- oder

  • BGH, 02.11.1995 - 5 StR 414/95

    Hinterzogene Umsatzsteuer - Kompensationsverbot

  • BGH, 15.11.1989 - 3 StR 211/89

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung - Vorliegen einer

  • BGH, 27.05.2009 - 1 StR 665/08

    Verfahrensvoraussetzung der wirksamen Anklageschrift und des wirksamen

  • BFH, 13.05.1998 - VIII R 81/96

    Gewerbebetrieb; Arbeitsgemeinschaft - Innengesellschaft

  • BGH, 14.05.2020 - 1 StR 6/20

    Einkommensteuerhinterziehung (Begriff des

  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

  • BGH, 18.08.2020 - 1 StR 296/19

    Steuerhinterziehung (Vorsatz: Steueranspruchstheorie; Steuern auf illegale

  • BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18

    Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf

  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 466/92

    Zulässigkeit einer ergebnishaften Mitteilung von durch Schwarzarbeit erworbenen

  • BGH, 05.04.2000 - 5 StR 226/99

    BGH hebt Urteil gegen Mannheimer Konzertveranstalter teilweise auf

  • BFH, 29.03.2007 - IV R 55/05

    Avalgebühr ist kein Entgelt für Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG -

  • BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Zulässigkeit einer Schätzung,

    b) Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Versuchsfällen 14 und 15 der Urteilsgründe (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO) abgesehen, in denen die Strafbewehrung der Erklärungspflichten infolge der Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens suspendiert war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 8 mwN).

    Bei Bestimmung des Umfangs der betrieblichen Einkünfte sind jeweils die für denselben Besteuerungszeitraum nachzuzahlenden Umsatzsteuern abzuziehen (st. Rspr.; zuletzt BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2021 - 1 StR 30/21 Rn. 17 und vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 10; je mwN).

  • BGH, 29.02.2024 - 1 StR 356/23
    Da die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 2018 erst an diesem Tag um 23.59 Uhr endete (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 UStG), kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 17.11.2022 - 1 StR 323/22

    Hinterziehung von Tabaksteuer (Einziehungsbetroffener: konkludenter

    Eine Einziehungsanordnung wäre daher gegen diese Gesellschaft als Dritteinziehungsbeteiligte (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 105 Abs. 1, 3 HGB, § 718 BGB § 424 Abs. 1 StPO) zu richten gewesen (vgl. zur Umsatz- bzw. auch Gewerbesteuer: BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2022 - 1 StR 106/22 Rn. 14 und vom 16. September 2020 - 1 StR 275/20 Rn. 23; Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 56; je mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20 Rn. 38: "Verselbständigung" des Vermögens einer Personen- oder Personenhandelsgesellschaft; vgl. zudem zu einer Einzelfirma: BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 16-18, 26); ihre Ladung zum Hauptverhandlungstermin hätte durch Zustellung an einen der Angeklagten als geschäftsführendem Gesellschafter bewirkt werden können (§ 429 Abs. 1 Halbsatz 1, Abs. 2, 3, § 37 Abs. 1 StPO, § 170 ZPO; vgl. zu § 170 ZPO: BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14 Rn. 27).
  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 440/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung:

    a) Bislang hat der Senat die Suspendierung der Strafbewehrung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbelastungsfreiheit in folgenden Ausnahmekonstellationen angenommen: bezüglich der Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung, wenn dem Betroffenen vor Ablauf der Abgabefrist bekanntgegeben worden war, dass gegen ihn ein Steuerstrafverfahren betreffend die Voranmeldungszeiträume desselben Jahres eingeleitet war (zuletzt BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 1 StR 643/17 Rn. 6 mwN; grundlegend BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00, BGHSt 47, 8, 12 ff.), bezüglich der Pflicht zur Abgabe einer Ertragsteuererklärung, wenn der Betroffene durch die Nichtabgabe bereits das Versuchsstadium erreicht hatte, die Tat aber noch nicht vollendet war (zuletzt BGH, Beschlüsse vom 4. November 2021 - 1 StR 236/21 Rn. 16 und vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 8 mwN), sowie im Verhältnis der Steuerhehlerei (§ 374 AO) zur Steuerhinterziehung (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19, BGHR AO § 374 Konkurrenzen 6, Rn. 9-17).
  • BGH, 30.03.2022 - 2 StR 151/21

    Strafverfolgungsverjährung (Verjährungsbeginn: Betrug; Unterbrechung: Ermittlung

    Ergibt sich der Verfolgungswille nicht bereits aus dem Wortlaut der Untersuchungsanordnung, ist auf den Sach- und Verfahrenszusammenhang abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99, aaO; BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - 3 StR 94/00, NStZ 2001, 191, 192) und in Zweifelsfällen der Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20, NStZ 2021, 222, 223; vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21, juris Rn. 23).
  • BGH, 04.11.2021 - 1 StR 236/21

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Eintritt des Taterfolgs der

    Sollte der Angeklagte aber bereits vor dem Ende des Großteils der Abschlussarbeiten und damit vor Tatvollendung Kenntnis von dem eingeleiteten Strafverfahren erlangt haben, wäre wegen des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung seine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für die Veranlagungszeiträume entfallen, auf die sich das eingeleitete Strafverfahren bezieht; insoweit wäre der Angeklagte nur wegen Versuchs (§ 370 Abs. 2 AO) zu bestrafen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 03.11.2021 - 1 StR 215/21

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Tatvollendung: Abschluss der

    c) Sollte der Angeklagte bereits vor Abschluss der Veranlagungsarbeiten für im Wesentlichen das Jahr 2014 und damit vor Tatvollendung Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren erlangt haben, wäre wegen des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung ("nemo tenetur") die Erklärungspflicht für die das Jahr 2014 betreffende Einkommensteuererklärung suspendiert gewesen; der Angeklagte wäre daher nur wegen Versuchs (§ 370 Abs. 2 AO, §§ 22, 23 StGB) - und nicht, wie vom Landgericht angenommen, wegen Vollendung - zu bestrafen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 8 mwN).
  • LG Hildesheim, 25.04.2022 - 25 Ns 5622 Js 63920/20

    Steuerhinterziehung von Ehegatten; strafrechtliche Verantwortlichkeit als

    Durch § 35 AO werden die gleichen steuerlichen Pflichten demjenigen auferlegt, der ohne bürgerlich-rechtliche Bestellung zum Geschäftsführer die gleichen rechtlichen Möglichkeiten des Zugriffs auf fremdes Vermögen hat und von diesen auch tatsächlich nach außen hin erkennbar Gebrauch macht (vgl. Rüsken, in Klein, AO, 15. Aufl., Rn. 1 zu § 35 ) Mithin ist Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (vgl. BFH, Beschl. v. 5. August 2010, V R 13/09 , BFH/NV 2011, 81; BGH, a. a. O. und Beschl. v. 1. Juni 2021, 1 StR 127/21 , zit. n. juris ).

    Dass zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht worden sind, beziehungsweise Umsatzsteuer nicht erklärt wurde, wird durch die ebenfalls angeklagte Umsatzsteuerhinterziehung bereits in voller Höhe berücksichtigt (s. a. BGH, Beschlüsse v. 17. September 2019, 1 StR 379/19 , BFH/NV 2020, 335; v. 1. Juni 2021, 1 StR 127/21 , zit. n. juris und v. 29. Juli 2021, 1 StR 30/21 , NStZ 2022, 49f. ).

  • BGH, 05.09.2023 - 1 StR 207/23

    Revision der Entscheidung zum Strafausspruch und zur Einziehung bei der

    Dieser Vorteil darf dem Angeklagten nicht genommen werden; das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 45; Beschlüsse vom 17. September 2019 - 1 StR 379/19 Rn. 12; vom 29. Juli 2021 - 1 StR 30/21 Rn. 17 und vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 10; jew. mwN).
  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 22/23

    Umsatzsteuerhinterziehung (Einziehung: keine ersparten Aufwendungen bei bloßem

    In den Fällen 12 bis 19 der Urteilsgründe sind zudem - anders als bei weitergereichten Vermögensgegenständen - die Vervielfältigung ersparter Aufwendungen und damit nachfolgend eine Gesamtschuld grundsätzlich - mit Ausnahme etwa der Konstellation mehrerer über ein Einzelunternehmen Verfügungsberechtigter (dazu BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 127/21 Rn. 16-18, 26) - nicht denkbar (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 17. November 2022 - 1 StR 323/22 Rn. 8 mwN): Entweder schlagen sich die Steuerersparnisse allein im Vermögen der Einziehungsbeteiligten nieder oder - sollte tatsächlich allein der Angeklagte im Außenverhältnis der Verpflichtete gewesen sein und die Einziehungsbeteiligte im Einverständnis mit den Abnehmern nur "vorgeschobener Mantel" (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 16) - in dessen Vermögen; mit dem "Niederschlagen" sind die Ersparnisse sogleich verbraucht.
  • BayObLG, 11.10.2021 - 202 StRR 117/21

    Tatvollendung und Strafzumessungsgründe bei Umsatzsteuerhinterziehung

  • BGH, 05.10.2023 - 1 StR 328/23

    Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung

  • BGH, 06.04.2023 - 1 StR 412/22

    Einziehung (kein Erlangen ersparter Aufwendungen durch Steuerhinterziehung durch

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