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   BGH, 01.06.2021 - 1 StR 133/21   

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https://dejure.org/2021,22117
BGH, 01.06.2021 - 1 StR 133/21 (https://dejure.org/2021,22117)
BGH, Entscheidung vom 01.06.2021 - 1 StR 133/21 (https://dejure.org/2021,22117)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 2021 - 1 StR 133/21 (https://dejure.org/2021,22117)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 Alt 1 StGB, § 73 Abs 1 Alt 2 StGB, § 73b Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 73c S 1 StGB
    Einziehung: Eigenmächtig angeeignete bei einem Dritten angefallene Vermögensvorteile

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 StGB, § 266 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 168 Satz 1 AO, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 53 StGB, § 27 Abs. 1, 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 28 Abs. 1, § 47 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Begründung der Abschöpfung im Rahmen der Einziehung von Taterträgen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Begründung der Abschöpfung im Rahmen der Einziehung von Taterträgen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 336
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.06.2020 - 1 StR 149/20

    Strafzumessung (individuelle Strafzumessung für jeden Mittäter erforderlich);

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 133/21
    Anderes folgt ohne weiteres auch nicht aus der ebenfalls erfolgten Verhängung kurzer Freiheitsstrafen gegen die Mitangeklagten bei Überschreitung jener Schadensschwelle, weil für jeden Angeklagten die Strafe aus der Sache selbst gefunden werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 1 StR 149/20 -, juris Rn. 3) und für die Einordnung der Schwere der Schuld der Angeklagten als Gehilfin das Gewicht ihrer Beihilfehandlungen maßgeblich ist, wenn auch die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 211/20 -, juris Rn. 7).? b) Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat alle Strafen auf.
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 133/21
    ?(Das Landgericht) hat ... mit einer Ausnahme stets Einzelfreiheitsstrafen verhängt und bei deren festgesetzter Höhe von unter sechs Monaten ... in den Urteilsgründen nicht dargestellt, warum sich dies aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und die Angeklagte kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB erweist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08 -, juris Rn. 48; Beschluss vom 23. November 2017 - 1 StR 150/17 -, juris Rn. 6).
  • BGH, 16.09.2020 - 1 StR 140/20

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: vorherige

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 133/21
    a) Die Bestimmung des Strafrahmens (UA S. 67) ist zwar rechtsfehlerfrei, da nur bei Beihilfe zu - hier nicht gegebenen (vorstehend II. 1. b) cc)) - Unterlassenstaten (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 27 Abs. 1, 2, § 49 Abs. 1 StGB) eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB in Betracht gekommen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 265/20 Rn. 4; vom 16. September 2020 - 1 StR 140/20 Rn. 11 und vom 23. Juli 2020 - 1 StR 78/20 Rn. 6; je mwN).
  • BGH, 23.11.2017 - 1 StR 150/17

    Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen (Voraussetzungen; Fälle sachlich und

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 133/21
    ?(Das Landgericht) hat ... mit einer Ausnahme stets Einzelfreiheitsstrafen verhängt und bei deren festgesetzter Höhe von unter sechs Monaten ... in den Urteilsgründen nicht dargestellt, warum sich dies aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und die Angeklagte kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB erweist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08 -, juris Rn. 48; Beschluss vom 23. November 2017 - 1 StR 150/17 -, juris Rn. 6).
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 133/21
    bb) Der Angeklagte G. war auch vor seiner ordnungsgemäßen Bestellung zum Geschäftsführer als faktischer Geschäftsführer zum Abführen der Sozialversicherungsbeiträge nach § 266 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB verantwortlich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 324 ff.).
  • BGH, 10.06.2020 - 3 StR 135/20

    Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten; nachträgliche

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 133/21
    Die gleichzeitige Verhängung von zwei Einzelfreiheitsstrafen von sechs und acht Monaten machte diese Erörterung nicht von vornherein entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 StR 135/20 -, juris Rn. 5).
  • BGH, 14.02.2018 - 4 StR 648/17

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Voraussetzungen einer

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 133/21
    Denn ?für die Tat? sind Vorteile erlangt, die einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18 Rn. 8 und vom 14. Februar 2018 - 4 StR 648/17 Rn. 5).
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 133/21
    Sie schlugen sich allein im Vermögen der beiden Gesellschaften nieder (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 10-13).
  • BGH, 23.07.2020 - 1 StR 78/20

    Steuerhinterziehung (Steuererklärungspflicht als besonderes persönliches Merkmal;

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 133/21
    a) Die Bestimmung des Strafrahmens (UA S. 67) ist zwar rechtsfehlerfrei, da nur bei Beihilfe zu - hier nicht gegebenen (vorstehend II. 1. b) cc)) - Unterlassenstaten (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 27 Abs. 1, 2, § 49 Abs. 1 StGB) eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB in Betracht gekommen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 265/20 Rn. 4; vom 16. September 2020 - 1 StR 140/20 Rn. 11 und vom 23. Juli 2020 - 1 StR 78/20 Rn. 6; je mwN).
  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (keine

    Auszug aus BGH, 01.06.2021 - 1 StR 133/21
    Denn ?für die Tat? sind Vorteile erlangt, die einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18 Rn. 8 und vom 14. Februar 2018 - 4 StR 648/17 Rn. 5).
  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 211/20

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit mit

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 265/20

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20

    Entscheidung des Revisionsgerichts über die Verwerfung der Revision als

    Bezüglich der gegen den Angeklagten angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 ("durch"), § 73c Satz 1 StGB) dem Grunde nach hat der Generalbundesanwalt überzeugend ausgeführt, soweit es die Fallgruppe der Weiterleitung der durch die Bestechungen im Zeitraum vom 16. September 2013 bis zum 20. Oktober 2014 erlangten Betriebsgewinne betrifft (zu den ersparten Steueraufwendungen vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 10-13 und vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21 Rn. 9):.
  • BGH, 15.06.2022 - 3 StR 295/21

    Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen bei Verurteilung wegen Mitgliedschaft

    Demgegenüber ist ein Vermögensgegenstand oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB "durch" eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 476/19, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Erlangtes 2 Rn. 13; vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109 mwN; vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, NJW 2021, 1252 Rn. 3; s. überdies BT-Drucks. 18/9525 S. 62, 55, dort auch zum entsprechenden Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2014/42/EU; zur Tatalternative des Erlangens "für" die Tat BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21, ZWH 2021, 289 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 327/22

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts, Betrugs, vorsätzlichen

    Ein Vermögensgegenstand oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB ist "durch" eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 476/19, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Erlangtes 2 Rn. 13; vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21 Rn. 13 mwN und vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19 Rn. 3; s. überdies BT-Drucks. 18/9525 S. 62, 55, dort auch zum entsprechenden Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2014/42/EU; zur Tatalternative des Erlangens "für" die Tat BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21 Rn. 8 mwN).
  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23

    Verdacht einer Steuerhinterziehung durch einen Bordellbetreiber: Voraussetzungen

    Ein solches Ergebnis wäre systemfremd, da es den - eventuell sogar gutgläubigen - Dritten gegenüber dem weniger schützenswerten Tatbeteiligten benachteiligte (vgl. Bittmann, NZWiSt 2021, 392, 397).

    (aa) In der Fallkonstellation, in der eine andere Person, die die Gesellschaft vertritt, für diese den Wertersatz für das aus einer Straftat Erlangte an den Täter weiterleitet, ist die Möglichkeit einer solchen Gegenleistungsabrede anerkannt (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 1 StR 474/21, juris, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21, juris, Rn. 8).

    Dafür spricht, dass eine Trennung zwischen Gesellschaft und Täter, die beim Vermögen und damit auch beim "Erlangen" vorgenommen wird, konsequenterweise auch sonst gelten muss und dass demzufolge die Gegenleistungsabrede, die der Weiterleitung "für die Tat" zugrunde liegt, auch zwischen dem Täter als Vertreter der Gesellschaft und dem Täter als Person getroffen werden können muss (vgl. Bittmann, NZWiSt 2021, 392, 395; evtl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 StR 472/19, juris, Rn. 9 - der entscheidende Sachverhalt wird dort nicht vollständig mitgeteilt).

  • BGH, 06.09.2023 - 1 StR 57/23

    Revision gegen die Strafzumessung bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und

    Allein die Eigenmächtigkeit eines Einbehalts unterbricht den Kausal- und Zurechnungszusammenhang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 - 1 StR 376/22 Rn. 9; vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21 Rn. 8 und vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 Rn. 18).
  • BGH, 22.08.2022 - 1 StR 187/22

    Einziehung (Einziehung von Zahlungen durch die Tat bereicherter Dritter an den

    a) Insoweit hat das Landgericht bereits nicht bedacht, dass die durch das Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer erzielten Ersparnisse allein im Vermögen der D. GmbH anfielen und bei dieser als Dritteinziehungsbeteiligter (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) abzuschöpfen gewesen wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21 Rn. 9 und vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 10-13).

    Als Täterin unterfällt die Angeklagte bereits nicht dem Anwendungsbereich des § 73b Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21 Rn. 9 und vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73b Abs. 1 Dritteinziehung 1 Rn. 17); zudem werden Ersparnisse mangels Gegenständlichkeit nicht von § 73b Abs. 2 StGB erfasst und können damit nicht im einziehungsrechtlichen Sinn weitergereicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19 Rn. 155-157; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 1 StR 405/21 Rn. 7; insoweit a.A. - nicht tragend: BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21 Rn. 9 und vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 BGHR § 73b Abs. 1 Dritteinziehung 1 Rn. 17 mwN zum alten Abschöpfungsrecht nach §§ 73 ff. StGB aF).

  • LG Nürnberg-Fürth, 01.02.2024 - 18 Qs 19/23

    Wertersatzeinziehung ersparter Aufwendungen bei Dritten

    Für den Fall, dass das "Erlangte" in einer Steuerersparnis oder in einer Ersparnis von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen besteht und an Dritte "weitergereicht" worden sein soll, hatte der 1. Strafsenat - allerdings nicht tragend - für die Rechtslage ab dem 01.07.2017 ursprünglich die Auffassung vertreten, unter den Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 StGB könne der Wert ersparter Aufwendungen, der an Dritte verschoben worden sei, bei diesen abgeschöpft werden und sich dabei auf § 73b Abs. 2 StGB bezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 01. Juni 2021 - 1 StR 133/21).
  • BGH, 08.02.2023 - 1 StR 376/22

    Einziehung von Taterträgen (Begriff des Erlangten: kein Erlangen vor Tatbegehung,

    Der Angeklagte aber hat das Bargeld eigenmächtig von dem Konto der P. einbehalten; es wurde ihm nicht von anderen Personen für seine Tatbeteiligung zugewendet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21 Rn. 8).
  • BGH, 18.10.2022 - 1 StR 300/22

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag:

    Insoweit hat die Strafkammer nicht bedacht, dass der wirtschaftliche Vorteil, durch die existenten Gesellschaften geschuldete Beiträge (§§ 28d, 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) zur Sozialversicherung nicht abführen zu müssen, allein in deren Vermögen anfiel und bei diesen als Dritteinziehungsbeteiligte (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) abzuschöpfen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 13 ff.; vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21 Rn. 9 und vom 22. August 2022 - 1 StR 187/22 Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 08.02.2022 - 1 StR 474/21

    Einziehung (Erlangen für die Tat)

    Nur dann käme nach den bisherigen Feststellungen eine Einziehung etwaiger für die Tat erlangter Vorteile in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21 Rn. 7-9 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 06.11.2023 - 12 KLs 7481 Js 221786/19
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