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   BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20   

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https://dejure.org/2022,12614
BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20 (https://dejure.org/2022,12614)
BGH, Entscheidung vom 01.06.2022 - VIII ZR 287/20 (https://dejure.org/2022,12614)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 2022 - VIII ZR 287/20 (https://dejure.org/2022,12614)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 134 BGB, § 306 BGB, § 24 Abs 4 S 1 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010, § 24 Abs 4 S 2 AVBFernwärmeV vom 04.11.2010, Art 6 Abs 1 EWGRL 13/93
    Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen: Erforderlichkeit der Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens; Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt bei Preisänderungsklauseln zum Arbeitspreis; ...

  • IWW

    § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § ... 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV, § 134 BGB, § 139 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 2 Abs. 2 Satz 1 AVBFernwärmeV, § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV, § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV, § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, § 1 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV, § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV, § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV, §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernwärmeV, § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV, § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV, § 306 Abs. 1 BGB, Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV, §§ 157, 133 BGB, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG, § 306 Abs. 2 BGB, § 306 Abs. 3 BGB, § 195 BGB, § 18 GasGVV, §§ 21, 30 AVBFernwärmeV, §§ 288, 291 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Tranzparenz von Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen; Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens; Prüfung der inhaltlichen Angemessenheit von gegenüber den Endkunden verwendeten Preisänderungsklauseln; ...

  • rewis.io
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Preisänderungsklausel bei Vattenfall-Fernwärmeverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tranzparenz von Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen; Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens; Prüfung der inhaltlichen Angemessenheit von gegenüber den Endkunden verwendeten Preisänderungsklauseln; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof trifft weitere Entscheidung in Klageserie gegen Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Weiteres Verfahren der Klageserie gegen Berliner Fernwärmeversorgungsunternehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 233, 339
  • ZIP 2022, 1494
  • MDR 2022, 1269
  • WM 2023, 842
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (53)

  • BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 295/20

    BGH trifft erste Entscheidung in Klageserie gegen Berliner

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20
    Anders als eine Preisänderungsklausel zum Grund- oder Bereitstellungspreis, mit dem die langfristigen Investitions- und Vorhaltekosten des Versorgers abgegolten werden, die sich grundsätzlich unabhängig von den Verhältnissen am Wärmemarkt entwickeln, muss eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, mit dem die vom Kunden abgenommene Wärmemenge vergütet wird, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zwingend auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 29 f.).

    Demgegenüber ergibt sich - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist und was der Senat für dieselbe Klausel der Beklagten kürzlich bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 24 ff.) - eine Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis weder unmittelbar aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB noch - anders als die Revision meint - in Folge der Unwirksamkeit der den Arbeitspreis betreffenden Änderungsklausel.

    Zwar hat der Senat entschieden, dass es bei einer Preisänderungsklausel zum Grund- oder Bereitstellungspreis ausreichend sein kann, wenn diese ausschließlich die Kostenentwicklung betreffende Anpassungsparameter enthält, weil mit diesem Bestandteil des Wärmepreises regelmäßig Investitions- und Vorhaltekosten abgegolten werden, die sich unabhängig von den Verhältnissen am Wärmemarkt entwickeln (siehe hierzu Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 32; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 30; vgl. auch nachfolgend unter II 3 b aa).

    Insoweit bewegt sich die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung der Änderungsklausel zum Bereitstellungspreis - wie der Senat zuletzt für eben diese Klausel der Beklagten bereits entschieden hat (Urteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 26 ff.) - noch innerhalb des ihr vom Verordnungsgeber eingeräumten Spielraums (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 56), obwohl es sich sowohl beim Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte als auch beim Index für Tarifverdienste der im Wirtschaftszweig der Energieversorgung tätigen Arbeitnehmer (jeweils herausgegeben vom Statistischen Bundesamt) um Änderungsparameter handelt, die weder die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt noch die konkreten Kosten der Beklagten abbilden (vgl. auch Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 31).

    Im Übrigen wird zur näheren Begründung auf das genannte Senatsurteil vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, aaO Rn. 26 ff.) Bezug genommen.

    (1) Dies folgt aus der - auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren - AGB-spezifischen Rechtsfolgenbestimmung in § 306 Abs. 1 BGB (hierzu Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 37 ff.).

    Soweit die Revision demgegenüber - wie auch das Berufungsgericht - die allgemeine Auslegungsvorschrift des § 139 BGB für einschlägig hält, hat sich der Senat mit ihren diesbezüglichen Argumenten auseinandergesetzt, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (siehe hierzu bereits ausführlich Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 39 ff., 43).

    (2) Der Senat hat mit seinem Urteil vom 6. April 2022 für dieselbe Klausel der Beklagten bereits entschieden, dass es sich bei den in § 8 Abs. 5 des Wärmelieferungsvertrags vorgesehenen Preisanpassungsklauseln zum Arbeitspreis einerseits und zum Bereitstellungspreis andererseits nicht, wie die Revision meint, um eine einheitliche Bestimmung zur Anpassung des Wärmepreises, sondern vielmehr um inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (VIII ZR 295/20, aaO Rn. 44 ff., 47 ff.).

    Während die Anpassung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises allein von der jährlichen Entwicklung der Wärmebezugskosten der Beklagten abhängig ist (E/E 2000 ), passt die Beklagte den Bereitstellungspreis, mit dem verbrauchsunabhängig ihre Investitions- und Vorhaltekosten abgegolten werden sollen, pauschaliert nach dem Erzeugerpreisindex (0,4 x I/I 2000 ) und dem Jahreslohnindex für Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung (0,6 x L/L 2000 ) an (zum Ganzen ausführlich Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 47 ff.).

    Weder ein solch äußerer sprachlicher Zusammenhang noch die rein rechnerische Addition einzelner Preisbestandteile zu einem einheitlichen Betrag vermögen einen inhaltlichen Wirkungszusammenhang der einzelnen Preisänderungsklauseln zu begründen, zumal die Beklagte in ihren jährlichen Wärmekostenabrechnungen den Arbeits- und Bereitstellungspreis nebst den dazugehörigen Preisanpassungen stets gesondert aufgeschlüsselt hat (hierzu bereits Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 51).

    Demgegenüber würde die von der Revision befürwortete umfassende Nichtigkeit sämtlicher Preisanpassungsklauseln das bereits durch die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel entstandene Ungleichgewicht noch weiter verstärken, was letztlich den Interessen beider Vertragsparteien zuwiderliefe (siehe zum Ganzen bereits Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 52 ff.).

    Denn dies übersieht, dass sich die Gewichtung der einzelnen Preiskomponenten auch bei Wirksamkeit beider Klauseln jederzeit ändern kann (vgl. auch dazu Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 56).

    Schließlich vermag auch (allein) die sich aus § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ergebende Berechtigung des Fernwärmeversorgers zur einseitigen Änderung unwirksamer Preisänderungsklauseln (siehe hierzu grundlegend Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 46 ff., sowie Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 64 ff.) die durch die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel bei einem langjährigen Fernwärmeversorgungsverhältnis entstandene Regelungslücke nicht hinreichend auszufüllen, da eine solche Änderung der Anpassungsklausel keine Rückwirkung entfaltet, sondern lediglich für die Zukunft wirksame Preisanpassungen gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 68).

    Dies hätte gemäß der - auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 39 ff.) - Bestimmung in § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Liefervertrags zur Folge, so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre, wodurch der Verbraucher im Regelfall deutlich schlechter gestellt würde als bei Zugrundelegung der sogenannten Dreijahreslösung (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 35 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 24 f.).

    Vorliegend hatte die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls mit dem wesentlichen Teil der anderen Kunden im Versorgungsgebiet Verträge mit Inhalten geschlossen, die dem ursprünglichen Vertrag der Kläger entsprechen (siehe dementsprechend auch Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 2).

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20
    Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösung des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff. und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23, 38).

    Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 87, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 21 [jeweils zu Gaslieferungsverträgen]).

    Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde aufgrund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben regelmäßig schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trüge, sondern das Preisgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschöbe (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 18; siehe zudem [jeweils zu Gaslieferungsverträgen] Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 35 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 33 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 33 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 25).

    (1) Wie der Senat bereits mehrfach erläutert hat, zählt zum dispositiven innerstaatlichen Recht im Sinne dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs auch die Möglichkeit der Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung, falls - wie hier im Fall eines unwirksamen Preisanpassungsrechts - dispositives Gesetzesrecht im Sinne materiell-rechtlicher Regelungen nicht zur Verfügung steht (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 34, und VIII ZR 52/12, juris Rn. 32; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 29).

    Dies hätte gemäß der - auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 39 ff.) - Bestimmung in § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Liefervertrags zur Folge, so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre, wodurch der Verbraucher im Regelfall deutlich schlechter gestellt würde als bei Zugrundelegung der sogenannten Dreijahreslösung (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 35 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 24 f.).

    Demgegenüber wird durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, aaO Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, aaO Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so deren Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [Wiederkaufsrecht]).

    Dem entspricht es aber gerade, dass der Senat hinsichtlich der vorbezeichneten Frage der Unwirksamkeit des Energielieferungsvertrags ausdrücklich einen objektiv-generalisierenden Maßstab zugrunde legt und maßgeblich darauf abstellt, dass der Wegfall des - für den Vertragsbestand essentiellen und die Vertragsstruktur prägenden - Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zur Folge hat (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 33 bis 35, 38).

    Demgegenüber blendet die Revision mit ihrer Sichtweise, es komme "nach Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie ausschließlich auf die Wahrung der Belange des Verbrauchers und auf die Realisierung einer zielgerichteten Abschreckungswirkung gegenüber dem Verwender und zu dessen Nachteil an" (unter Bezugnahme auf Graf von Westphalen, aaO S. 127), die auf Schaffung materieller Ausgewogenheit und damit auf Wiederherstellung des im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts gerichtete Zielsetzung der Klausel-Richtlinie gerade aus (vgl. bereits Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 27).

    Dementsprechend berücksichtigt die vom Senat entwickelte Dreijahreslösung konkret für langjährige Energielieferungsverträge deren Massencharakter sowie das damit einhergehende Bedürfnis nach verallgemeinernden Regelungen und nimmt die ergänzende Vertragsauslegung aufgrund einer objektiv-generalisierenden Abwägung der zugleich an einer Vertragsstabilität und -praktikabilität ausgerichteten Interessen der an diesen Verträgen beteiligten Parteien vor (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 33 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 25).

    Diesbezüglich ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte Parteien, wenn sie diesen Umstand bei Vertragsschluss bedacht hätten, allein schon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen (Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27 mwN).

  • BGH, 26.01.2022 - VIII ZR 175/19

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Einseitige Anpassung einer Preisänderungsklausel

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20
    Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis über den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV zunächst aufgrund des schriftlich abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrags vom 28. August 2002 bestand und dass nach dessen Beendigung am 8. August 2017 durch die seitens der Kläger erfolgte weitere Entnahme von Fernwärme konkludent ein neuer Versorgungsvertrag zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV zustande kam (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 17; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN), welcher mit der Trennung vom Netz der Beklagten am 27. Juni 2018 endete.

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 23).

    Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Denn mit dieser fernwärmerechtlichen Besonderheit wollte der Verordnungsgeber angesichts der häufig monopolartigen Stellung von Versorgungsunternehmen gegenüber einer rein kostenorientierten Preisanpassung (wie etwa nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV) gewährleisten, dass Versorger durch Anpassungen des Wärmepreises nicht beliebig ihre Kosten weiterreichen können, sondern sich aufgrund der Einbeziehung der Verhältnisse am Wärmemarkt - womit der allgemeine, das heißt der sich auch auf andere Energieträger erstreckende Wärmemarkt gemeint ist (Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 21; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 58; vgl. auch BT-Drucks. 16/4391, S. 27) - dem Vergleich mit anderen Energieanbietern stellen müssen und so einen Anreiz haben, die Wärmeversorgung effizient zu gestalten (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 32, 56; Hempel/Franke/Fricke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Mai 2014, § 24 AVBFernwärmeV Rn. 53, 106).

    Wie bereits ausgeführt, ist die Vorschrift darauf angelegt, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 46, 56, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.; vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Dabei hat es gerade der Verordnungsgeber der AVBFernwärmeV angesichts der den Besonderheiten der Fernwärmeversorgung geschuldeten Langfristigkeit der Versorgungsverträge für erforderlich erachtet, dass sich im Lauf der Versorgungsverhältnisse notwendige Preisanpassungen im Rahmen entsprechender Änderungsklauseln und dadurch ohne Kündigung der Vertragsverhältnisse vollziehen können (BR-Drucks. 90/80, S. 56), um unter Einhaltung der Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung zu sichern und während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 46, 56, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Schließlich vermag auch (allein) die sich aus § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ergebende Berechtigung des Fernwärmeversorgers zur einseitigen Änderung unwirksamer Preisänderungsklauseln (siehe hierzu grundlegend Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 46 ff., sowie Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 64 ff.) die durch die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel bei einem langjährigen Fernwärmeversorgungsverhältnis entstandene Regelungslücke nicht hinreichend auszufüllen, da eine solche Änderung der Anpassungsklausel keine Rückwirkung entfaltet, sondern lediglich für die Zukunft wirksame Preisanpassungen gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 68).

  • BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 241/15

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20
    Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde aufgrund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben regelmäßig schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trüge, sondern das Preisgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschöbe (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 18; siehe zudem [jeweils zu Gaslieferungsverträgen] Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 35 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 33 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 33 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 25).

    Dies hätte gemäß der - auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 39 ff.) - Bestimmung in § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Liefervertrags zur Folge, so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre, wodurch der Verbraucher im Regelfall deutlich schlechter gestellt würde als bei Zugrundelegung der sogenannten Dreijahreslösung (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 35 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 24 f.).

    Denn hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Vertrag ohne die vom Senat befürwortete ergänzende Vertragsauslegung nicht nur für den Versorger eine unzumutbare Härte im Sinne von § 306 Abs. 3 BGB darstellt, sondern mangels formaler wie materieller Ausgewogenheit auch im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Halbs. 2 der Klausel-Richtlinie nicht bestehen kann (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 25).

    Dementsprechend berücksichtigt die vom Senat entwickelte Dreijahreslösung konkret für langjährige Energielieferungsverträge deren Massencharakter sowie das damit einhergehende Bedürfnis nach verallgemeinernden Regelungen und nimmt die ergänzende Vertragsauslegung aufgrund einer objektiv-generalisierenden Abwägung der zugleich an einer Vertragsstabilität und -praktikabilität ausgerichteten Interessen der an diesen Verträgen beteiligten Parteien vor (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 33 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 25).

    Die sogenannte Dreijahreslösung schafft weder eine Verjährungsfrist (so unzutreffend aber Graf von Westphalen, aaO S. 2330) noch hat sich der Senat diesbezüglich - wie die Revisionserwiderung meint - "erkennbar an die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB angelehnt", sondern ist das danach bestehende Widerspruchserfordernis vielmehr an den Vorbildern in den Vorschriften des Energierechts ausgerichtet (vgl. etwa § 18 GasGVV oder §§ 21, 30 AVBFernwärmeV; siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 32 ff.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 25 f.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 28 f.).

    Insofern muss der Kunde weder Gründe für den Widerspruch mitteilen noch führte deren Nennung dazu, dass sich der Widerspruch auf diese beschränken würde (vgl. etwa Senatsurteile vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 28; vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 30 f.; jeweils mwN).

    Diesbezüglich ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte Parteien, wenn sie diesen Umstand bei Vertragsschluss bedacht hätten, allein schon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen (Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27 mwN).

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 80/12

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Auslegung eines Norm-Sonderkundenvertrages

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20
    Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösung des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff. und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23, 38).

    Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde aufgrund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben regelmäßig schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trüge, sondern das Preisgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschöbe (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 18; siehe zudem [jeweils zu Gaslieferungsverträgen] Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 35 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 33 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 33 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 25).

    (1) Wie der Senat bereits mehrfach erläutert hat, zählt zum dispositiven innerstaatlichen Recht im Sinne dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs auch die Möglichkeit der Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung, falls - wie hier im Fall eines unwirksamen Preisanpassungsrechts - dispositives Gesetzesrecht im Sinne materiell-rechtlicher Regelungen nicht zur Verfügung steht (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 34, und VIII ZR 52/12, juris Rn. 32; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 29).

    Dies hätte gemäß der - auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 39 ff.) - Bestimmung in § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Liefervertrags zur Folge, so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre, wodurch der Verbraucher im Regelfall deutlich schlechter gestellt würde als bei Zugrundelegung der sogenannten Dreijahreslösung (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 35 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 24 f.).

    Demgegenüber wird durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, aaO Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, aaO Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so deren Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [Wiederkaufsrecht]).

    Vielmehr setzt die Anwendung der ergänzenden Vertragsauslegung in Gestalt der Dreijahreslösung die - als Rechtsfrage durch das Gericht stets von Amts wegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022 unter II 1 [zu § 9 AGBG]; Staudinger/Wendland, BGB, Neubearb. 2019, Vorbem. zu §§ 307 ff. Rn. 25) und insbesondere auch unabhängig von einer etwaigen Rüge des Verbrauchers zu prüfende - unabänderliche Unwirksamkeit der den Verbraucher benachteiligenden Klausel voraus, da nur dann eine dem Regelungsplan der Parteien widersprechende Lücke im Vertragsgefüge besteht, die durch (ergänzende) Auslegung geschlossen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 30, und VIII ZR 52/12, juris Rn. 28).

  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 52/12

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20
    Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösung des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff. und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23, 38).

    Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde aufgrund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben regelmäßig schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trüge, sondern das Preisgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschöbe (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 18; siehe zudem [jeweils zu Gaslieferungsverträgen] Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 35 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 33 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 33 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 25).

    (1) Wie der Senat bereits mehrfach erläutert hat, zählt zum dispositiven innerstaatlichen Recht im Sinne dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs auch die Möglichkeit der Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung, falls - wie hier im Fall eines unwirksamen Preisanpassungsrechts - dispositives Gesetzesrecht im Sinne materiell-rechtlicher Regelungen nicht zur Verfügung steht (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 34, und VIII ZR 52/12, juris Rn. 32; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 29).

    Dies hätte gemäß der - auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 39 ff.) - Bestimmung in § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Liefervertrags zur Folge, so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre, wodurch der Verbraucher im Regelfall deutlich schlechter gestellt würde als bei Zugrundelegung der sogenannten Dreijahreslösung (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 37, und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 35; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 35 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 24 f.).

    Demgegenüber wird durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, aaO Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, aaO Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so deren Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [Wiederkaufsrecht]).

    Vielmehr setzt die Anwendung der ergänzenden Vertragsauslegung in Gestalt der Dreijahreslösung die - als Rechtsfrage durch das Gericht stets von Amts wegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 405/96, NJW 1997, 3022 unter II 1 [zu § 9 AGBG]; Staudinger/Wendland, BGB, Neubearb. 2019, Vorbem. zu §§ 307 ff. Rn. 25) und insbesondere auch unabhängig von einer etwaigen Rüge des Verbrauchers zu prüfende - unabänderliche Unwirksamkeit der den Verbraucher benachteiligenden Klausel voraus, da nur dann eine dem Regelungsplan der Parteien widersprechende Lücke im Vertragsgefüge besteht, die durch (ergänzende) Auslegung geschlossen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 30, und VIII ZR 52/12, juris Rn. 28).

  • EuGH, 25.11.2020 - C-269/19

    Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20
    aa) Denn der Gerichtshof geht unverändert davon aus, dass Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie ein nationales Gericht nicht daran hindert, eine missbräuchliche Klausel wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts - wie dies in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehen ist - zu ersetzen, wenn die Ungültigkeitserklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht andernfalls zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, was für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass dieser hierdurch geschädigt würde (vgl. etwa EuGH, C-26/13, NJW 2014, 2335 Rn. 80 - Kásler und Káslerné Rábai;C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 48 - Dziubak; C-269/19, NJW 2021, 611 Rn. 32 - Banca B.; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 61 - Gómez del Moral Guasch; jeweils mwN).

    Denn in diesem Fall fehlte es zwar an einer dispositiven Vorschrift in dem von der Revision angenommenen Sinne, es würden dann jedoch die vom Gerichtshof in seinem - ebenfalls von der Revision in Bezug genommenen - Urteil vom 25. November 2020 (C-269/19) aufgestellten Grundsätze greifen, nach denen das gemäß der Klausel-Richtlinie zu gewährleistende hohe Verbraucherschutzniveau verlangt, dass das nationale Gericht zur Wiederherstellung des tatsächlichen Gleichgewichts zwischen den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragspartner unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts "alle erforderlichen Maßnahmen ergreift" beziehungsweise "alle Konsequenzen [zieht]", um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung der missbräuchlichen Klausel (und des diese enthaltenen Vertrags; vgl. hierzu nachfolgend unter II 4 b aa (2) und (3)) nach sich ziehen könnte (siehe EuGH, C-269/19, NJW 2021, 611 Rn. 41, 43 - Banca B.).

    Diesbezüglich hat es der Gerichtshof sogar als mit Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vereinbar angesehen, dass ein nationales Gericht die Parteien zu Verhandlungen auffordert, um die Modalitäten zur Schließung einer infolge einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel entstandenen Vertragslücke festzulegen, solange das Gericht den Rahmen für diese Verhandlungen vorgibt und diese darauf abzielen, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien herzustellen (vgl. EuGH, C-269/19, aaO Rn. 42 - Banca B.).

    bb) Entgegen einer von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und auch in Teilen des Schrifttums (BeckOK-BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Februar 2022, § 306 Rn. 10; BeckOGK-BGB/Bonin, Stand: 1. März 2022, § 306 Rn. 101; Graf von Westphalen, ZIP 2021, 1885, 1890 f.; Gsell/Graf von Westphalen, ZIP 2021, 1729, 1738; Husemann, JR 2022, 1; anders insbesondere Herresthal, NJW 2021, 589) vertretenen Ansicht handelt es sich bei der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung auch nicht - wie die Revisionserwiderung zutreffend erkannt hat - um eine nach jüngerer Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht mit Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie zu vereinbarende (siehe EuGH, C-260/18, juris Rn. 62 - Dziubak; C-269/19, WM 2020, 2366 Rn. 35 - Banca B.) Schließung von Vertragslücken "allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen und bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Vorschriften handelt, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar sind" (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, WM 2021, 2234 Rn. 53, zur Veröffentlichung in BGHZ 231, 215 bestimmt [Zinsanpassungsklausel]).

  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13

    Fernwärmelieferungsvertrag: Nichtigkeit einer Preisanpassungsklausel mit Wirkung

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20
    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 23).

    Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Wie bereits ausgeführt, ist die Vorschrift darauf angelegt, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 46, 56, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Dabei hat es gerade der Verordnungsgeber der AVBFernwärmeV angesichts der den Besonderheiten der Fernwärmeversorgung geschuldeten Langfristigkeit der Versorgungsverträge für erforderlich erachtet, dass sich im Lauf der Versorgungsverhältnisse notwendige Preisanpassungen im Rahmen entsprechender Änderungsklauseln und dadurch ohne Kündigung der Vertragsverhältnisse vollziehen können (BR-Drucks. 90/80, S. 56), um unter Einhaltung der Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung zu sichern und während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 35; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 46, 56, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 350/13

    Fernwärmelieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13) sei vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) anzunehmen, dass die Kläger die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führten, nicht geltend machen könnten, soweit sie diese nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet hätten.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.; vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde aufgrund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben regelmäßig schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trüge, sondern das Preisgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschöbe (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO Rn. 18; siehe zudem [jeweils zu Gaslieferungsverträgen] Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 35 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 33 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 33 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 25).

    Die sogenannte Dreijahreslösung schafft weder eine Verjährungsfrist (so unzutreffend aber Graf von Westphalen, aaO S. 2330) noch hat sich der Senat diesbezüglich - wie die Revisionserwiderung meint - "erkennbar an die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB angelehnt", sondern ist das danach bestehende Widerspruchserfordernis vielmehr an den Vorbildern in den Vorschriften des Energierechts ausgerichtet (vgl. etwa § 18 GasGVV oder §§ 21, 30 AVBFernwärmeV; siehe hierzu bereits Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 32 ff.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 25 f.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, WM 2017, 974 Rn. 28 f.).

  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des

    Auszug aus BGH, 01.06.2022 - VIII ZR 287/20
    Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis über den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV zunächst aufgrund des schriftlich abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrags vom 28. August 2002 bestand und dass nach dessen Beendigung am 8. August 2017 durch die seitens der Kläger erfolgte weitere Entnahme von Fernwärme konkludent ein neuer Versorgungsvertrag zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV zustande kam (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 17; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN), welcher mit der Trennung vom Netz der Beklagten am 27. Juni 2018 endete.

    Damit verlangt diese Regelung, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der zu Preisänderungen ermächtigenden Klausel selbst messen kann (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, WM 2011, 1042 Rn. 33 mwN; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 21).

    Denn ihr Regelungsgehalt - die Art und Weise der Berechnung und der periodischen Anpassung des Arbeitspreises - ist für den Kunden aus sich heraus hinreichend klar und verständlich (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 17, und VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 23; vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 13 [jeweils zu § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB]; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 22).

    Diese Gesichtspunkte können allenfalls für die Prüfung der inhaltlichen Angemessenheit der Preisänderungsklausel von Bedeutung sein (siehe etwa Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 32 ff.).

  • KG, 10.01.2019 - 20 U 146/17

    Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge aufgrund einer unwirksamen

  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 66/09

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 339/10

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen

  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH

  • BGH, 10.03.2021 - VIII ZR 200/18

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

  • BGH, 17.10.2012 - VIII ZR 292/11

    Fernwärmeversorgung: Begriff der gleichartigen Versorgungsverhältnisse;

  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 178/08

    BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 304/08

    BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für

  • BGH, 18.12.2019 - VIII ZR 209/18

    Fernwärmelieferungsvertrag: Anforderung einer Preisanpassung an Gebot der

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 59/14

    Langjähriger Energielieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich

  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 273/09

    Zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 113/11

    Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 405/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer 20-jährigen Laufzeit für eine Vereinbarung zum

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

  • BGH, 25.01.2006 - VIII ZR 56/04

    Begriff des geringen Angebots an vergleichbaren Wohnräumen

  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 297/88

    Wirksamkeit einer Anpassungsklausel in einem formularmäßigen

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der

  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

  • BGH, 28.04.2021 - VIII ZR 6/19

    Räumungsprozess nach Eigenbedarfskündigung: Erforderlichkeit der Einholung eines

  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

  • BGH, 10.11.2021 - VIII ZR 187/20

    Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln nach Gebrauchtwagenkauf: Einordnung des

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

  • EuGH, 09.07.2020 - C-698/18

    Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

  • BGH, 15.02.2006 - VIII ZR 138/05

    Begriff des Fernwärmeversorgungsunternehmens

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

  • EuGH, 26.03.2019 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

  • BGH, 15.02.2019 - V ZR 77/18

    Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen eines

  • BGH, 13.01.2021 - VIII ZR 66/19

    Wann liegt ein Mietverhältnis über Wohnraum vor?

  • BGH, 14.04.2005 - VII ZR 56/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch

  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 28/21

    Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

    Allerdings muss eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, mit dem die vom Kunden abgenommene Wärmemenge vergütet wird, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zwingend auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 20 ff., 27 ff., BGHZ 233, 339).

    Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösung des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 42 ff. mwN, BGHZ 233, 339).

    Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 30 ff., BGHZ 233, 339).

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 25; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 17, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN).

    Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts führt dies nicht zugleich zur Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel, weil es sich - wie der Senat für eben diese Klausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten bereits entschieden hat - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (siehe Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 34 ff.).

    Denn das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV gebietet - entgegen der auf ein Urteil des Kammergerichts (20 U 146/17, nicht veröffentlicht) gestützten Annahme des Berufungsgerichts - eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht (siehe hierzu ausführlich Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Allerdings entspricht die Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV, da sie die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) nicht berücksichtigt, sondern Anpassungen des Arbeitspreises ausschließlich anhand eines die Bezugskostenentwicklung der Beklagten abbildenden Parameters vollzieht (siehe hierzu wiederum Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 27 ff.).

    Wie der Senat betreffend inhaltsgleiche Preisänderungsbestimmungen der Beklagten bereits entschieden hat, führt nach Maßgabe der - auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren - Rechtsfolgenbestimmung in § 306 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie bei den in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisänderungsklauseln - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 34 ff.).

    Diese Selbständigkeit der Anpassungsklauseln wird vorliegend auch nicht durch den von dem Berufungsgericht und der Revisionserwiderung hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass beide in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags unter einer gemeinsamen Überschrift ("Preisänderungsklausel") aufgeführt sind und die Beklagte ihren Kunden letztlich den aus beiden Preiskomponenten gebildeten Gesamtpreis als "Wärmepreis" in Rechnung stellt (siehe hierzu näher Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 51; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 38, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Ebenso wenig steht der Trennbarkeit der Änderungsklauseln das vom Verordnungsgeber mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verfolgte Regelungsziel entgegen, sondern ist es hiernach vielmehr gerade geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen - ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechenden - Anpassungsklauseln nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (zum Ganzen bereits Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 52 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 39).

    Auch mit den übrigen von dem Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung angesprochenen Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 35 ff.).

    Namentlich ist diese Klausel auch nicht als solche gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, sondern bewegt sich - wie der Senat für diese Klausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 26 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 32 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) - innerhalb des ihr vom Verordnungsgeber eingeräumten Spielraums (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 56).

    Denn die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis war, wie ausgeführt, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 19, 27 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.; vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 87, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 21 [jeweils zu Gaslieferungsverträgen] sowie zuletzt Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO [zum Fernwärmeversorgungsvertrag]).

    Mit sämtlichen hiergegen von der Anschlussrevision vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet.

    Die Anschlussrevision blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

    Demzufolge ist der Senat - entgegen der Auffassung der Anschlussrevision - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 60; vgl. auch EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN).

  • BGH, 06.07.2022 - VIII ZR 155/21

    A) Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das

    Allerdings muss eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, mit dem die vom Kunden abgenommene Wärmemenge vergütet wird, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zwingend auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 20 ff., 27 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösung des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 42 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 25; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 17, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN).

    Denn das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV gebietet - entgegen der auf ein Urteil des Kammergerichts (20 U 146/17, nicht veröffentlicht) gestützten Annahme des Berufungsgerichts - eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht (siehe hierzu ausführlich Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 20 ff.).

    Allerdings entspricht die Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV, da sie die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) nicht berücksichtigt, sondern Anpassungen des Arbeitspreises ausschließlich anhand eines die Bezugskostenentwicklung der Beklagten abbildenden Parameters vollzieht (siehe hierzu wiederum Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 27 ff.).

    (1) Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.; vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 42 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 87, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 21 [jeweils zu Gaslieferungsverträgen] sowie zuletzt Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO [zum Fernwärmeversorgungsvertrag]).

    Mit sämtlichen hiergegen von der Klägerseite - auch im Rahmen ihrer insoweit unzulässigen (siehe hierzu nachfolgend unter B III 1) Revision - vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet.

    Der Kläger blendet in seiner einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

    Demzufolge ist der Senat - entgegen der von dem Kläger im Rahmen seiner insoweit unzulässigen Revision geäußerten Auffassung - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 60; vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN).

    Denn die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis war, wie ausgeführt, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 19, 27 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Sollte die Anpassung der Preisänderungsklausel hiernach nicht wirksam erfolgt sein, käme es aufgrund des fortbestehenden Vertragsverhältnisses für die zukünftigen Zahlungsansprüche der Beklagten für gelieferte Wärme hinsichtlich des Arbeitspreises auch weiterhin auf die - als Rechtsfrage durch das zur Entscheidung berufene Gericht von Amts wegen zu prüfende (siehe Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 58 mwN) - Wirksamkeit der diesbezüglichen Anpassungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags an.

    Damit ist die vorliegende Konstellation aber bereits im Ausgangspunkt nicht vergleichbar, da die Beklagte über den Parameter "E" von vornherein ihre konkreten Bezugskosten erfasst und den von ihr verlangten Arbeitspreis dementsprechend anpasst (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 23 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Wie der Senat betreffend die inhaltsgleichen Preisänderungsbestimmungen der Beklagten bereits entschieden hat, führt nach Maßgabe der - auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren - Rechtsfolgenbestimmung in § 306 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie bei den in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisänderungsklauseln - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 34 ff.).

    Diese Selbständigkeit der Anpassungsklauseln wird vorliegend auch nicht durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass beide in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags unter einer gemeinsamen Überschrift ("Preisänderungsklausel") aufgeführt sind und die Beklagte ihren Kunden letztlich den aus beiden Preiskomponenten gebildeten Gesamtpreis als "Wärmepreis" in Rechnung stellt (siehe hierzu näher Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 51; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 38, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Ebenso wenig steht der Trennbarkeit der Änderungsklauseln das vom Verordnungsgeber mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verfolgte Regelungsziel entgegen, sondern ist es hiernach vielmehr gerade geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen - ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechenden - Anpassungsklauseln nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (zum Ganzen bereits Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 52 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 39).

    Auch mit den übrigen von der Revision angesprochenen Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 35 ff., 40).

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 234/21

    Einbeziehen der den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel wirksam in

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 25; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 17, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN).

    Denn das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV verlangt - entgegen der auf ein Urteil des Kammergerichts (20 U 146/17, nicht veröffentlicht) gestützten Annahme des Berufungsgerichts - eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht (siehe hierzu ausführlich Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Sollte die Anpassung der Preisänderungsklausel hiernach nicht wirksam erfolgt sein, käme es aufgrund des fortbestehenden Vertragsverhältnisses für die zukünftigen Zahlungsansprüche der Beklagten für gelieferte Wärme hinsichtlich des Arbeitspreises auch weiterhin auf die - als Rechtsfrage durch das zur Entscheidung berufene Gericht von Amts wegen zu prüfende (siehe Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 58 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) - Wirksamkeit der diesbezüglichen Anpassungsklausel in § 8 Abs. 3 des Folgevertrags an.

    bb) Hiermit steht die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Wärmelieferungsverträgen in Einklang, wie der Senat für diese Klausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 32 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 25 ff., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 55 ff.).

    b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass - entgegen der Auffassung der Revision - auch die Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis im Erst- wie auch im Folgevertrag (siehe hierzu ausführlich Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; zur entsprechenden Klausel im Folgevertrag auch bereits unter B I 1 c) nicht zur Unwirksamkeit auch der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis führt.

    Wie der Senat betreffend die inhaltsgleichen Preisänderungsbestimmungen der Beklagten bereits mehrfach entschieden hat, führt nach Maßgabe der - auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren - Rechtsfolgenbestimmung in § 306 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie bei den in § 8 Abs. 4 des Erstvertrags beziehungsweise § 8 Abs. 3 des Folgevertrags enthaltenen Preisänderungsklauseln - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 34 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; siehe überdies Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 25 ff., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 67 ff.).

    Diese Selbständigkeit der Anpassungsklauseln wird vorliegend auch nicht durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass beide in § 8 Abs. 4 beziehungsweise § 8 Abs. 3 der Wärmelieferungsverträge unter einer gemeinsamen Überschrift ("Preisänderungsklausel") aufgeführt sind und die Beklagte ihren Kunden letztlich den aus beiden Preiskomponenten gebildeten Gesamtpreis als "Wärmepreis" in Rechnung stellt (siehe hierzu näher Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 51; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 38).

    Ebenso wenig steht der Trennbarkeit der Änderungsklauseln das vom Verordnungsgeber mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verfolgte Regelungsziel entgegen, sondern ist es hiernach vielmehr gerade geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen - ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechenden - Anpassungsklauseln nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (zum Ganzen bereits Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 52 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 39).

    Auch mit den übrigen von der Revision angesprochenen Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 35 ff., 40).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.; vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 42, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 32).

    Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 87, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 21 [jeweils zu Gaslieferungsverträgen] sowie zuletzt Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, aaO, und VIII ZR 155/21, aaO [jeweils zu Fernwärmeversorgungsverträgen]).

    Mit sämtlichen hiergegen von der Revision vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet.

    Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

    Demzufolge ist der Senat - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 60; vgl. auch EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN).

    Letzteres begegnet zwar insoweit Bedenken, als es sich um den in § 8 Abs. 1 des Folgevertrags genannten "auf das Jahr 2010 bezogenen Basistarif" und nicht um den - richtigerweise anzusetzenden - im Wärmelieferungsvertrag vereinbarten Anfangspreis handelt, welcher sich aus der "Anlage A Preise und Indizes" ergibt und dem von der Beklagten gegenüber den Klägern für das Abrechnungsjahr 2017 angesetzten Arbeitspreis in Höhe von 0, 0830 EUR/kWh entspricht (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 68, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt [zu § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV]), wirkt sich aber insoweit allein zugunsten der Kläger aus.

    Wie bereits unter B III 3 c bb aufgezeigt, handelt es sich dabei nicht um den in § 8 Abs. 1 des Vertrags genannten Basistarif, sondern ist dieser vielmehr Anlage A ("Preise und Indizes") zu entnehmen und entspricht dem von der Beklagten gegenüber anderen Endkunden und auch den Klägern für das Jahr 2017 abgerechneten Arbeitspreis in Höhe von 0, 0830 EUR/kWh (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 68, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt [zu § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV]).

    Ob der vertraglich vereinbarte Ausgangspreis seinerseits (auch) mithilfe von unwirksamen Preisänderungsklauseln ermittelt wurde, ist grundsätzlich ohne Belang (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 15 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO).

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 233/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen;

    Zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935, BGHZ 232, 312; BGH, Urteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944; BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, BGHZ 233, 339 und BGH, Urteile vom 6. Juli 2022 -VIII ZR 28/21, juris, und VIII ZR 155/21, juris).

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 25; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 17, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN).

    Denn das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV verlangt - entgegen der auf ein Urteil des Kammergerichts (20 U 146/17, nicht veröffentlicht) gestützten Annahme des Berufungsgerichts - eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht (siehe hierzu ausführlich Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Sollte die Anpassung der Preisänderungsklausel hiernach nicht wirksam erfolgt sein, käme es aufgrund des fortbestehenden Vertragsverhältnisses für die zukünftigen Zahlungsansprüche der Beklagten für gelieferte Wärme hinsichtlich des Arbeitspreises auch weiterhin auf die - als Rechtsfrage durch das zur Entscheidung berufene Gericht von Amts wegen zu prüfende (siehe Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 58 mwN) - Wirksamkeit der diesbezüglichen Anpassungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags an.

    bb) Hiermit steht die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis im zwischen den Parteien abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrag in Einklang, wie der Senat für diese Klausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 32 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 25 ff., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 55 ff.).

    Wie der Senat betreffend die inhaltsgleichen Preisänderungsbestimmungen der Beklagten bereits mehrfach entschieden hat, führt nach Maßgabe der - auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren - Rechtsfolgenbestimmung in § 306 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie bei den in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisänderungsklauseln - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 34 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; siehe überdies Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 25 ff., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 67 ff.).

    Diese Selbständigkeit der Anpassungsklauseln wird vorliegend auch nicht durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass beide in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags unter einer gemeinsamen Überschrift ("Preisänderungsklausel") aufgeführt sind und die Beklagte ihren Kunden letztlich den aus beiden Preiskomponenten gebildeten Gesamtpreis als "Wärmepreis" in Rechnung stellt (siehe hierzu näher Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 51; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 38).

    Ebenso wenig steht der Trennbarkeit der Änderungsklauseln das vom Verordnungsgeber mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verfolgte Regelungsziel entgegen, sondern ist es hiernach vielmehr gerade geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen - ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechenden - Anpassungsklauseln nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (zum Ganzen bereits Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 52 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 39).

    Auch mit den übrigen von der Revision angesprochenen Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 35 ff., 40).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.; vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 42, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 32).

    Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 87, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 21 [jeweils zu Gaslieferungsverträgen] sowie zuletzt Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, aaO, und VIII ZR 155/21, aaO [jeweils zu Fernwärmeversorgungsverträgen]).

    Mit sämtlichen hiergegen von der Revision vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet.

    Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

    Demzufolge ist der Senat - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 60; vgl. auch EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN).

  • BGH, 20.12.2023 - VIII ZR 309/21

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel hinsichtlich des

    bb) Nach der vorgenannten Vorschrift ist - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils für eine identische Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten bereits entschieden hat - die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vom 13. Juli 2010 vorgesehene Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nach § 134 BGB unwirksam, auch wenn sich dies nicht - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) ergibt (siehe dazu im Einzelnen Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 20 ff., 27 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, juris Rn. 25; jeweils mwN).

    (1) Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42 ff.).

    Die Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 32; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, juris Rn. 52; jeweils mwN).

    Mit sämtlichen hiergegen von den Klägern vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und sie für nicht durchgreifend erachtet.

    Die Kläger blenden in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH,C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglich vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO, und VIII ZR 52/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

    Demzufolge ist der Senat - entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung der Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 60; vgl. auch EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 36 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN).

    Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 44; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 28).

    Dies hat jedoch - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - nicht zugleich die Unwirksamkeit auch der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel zur Folge (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 34 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, juris Rn. 45 ff.).

    Mit den von der Revision hiergegen vorgebrachten Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 35 ff.; vom 28. September 2022 - VIII ZR 358/21, aaO Rn. 47 ff. mwN).

    b) Die Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht für sich genommen gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam, sondern steht mit diesen Vorgaben in Einklang, wie der Senat für diese Klausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Urteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 32 f.; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279 Rn. 28, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 58 ff.).

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 41/20

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag;

    (a) Beide Verträge und damit auch die durch die Kläger beanstandeten Preisanpassungsklauseln in § 8 Abs. 4 bzw. Abs. 3 der Wärmelieferungsverträge unterfallen dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV (vgl. BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 17; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 25 bzw. 26), denn es handelt sich um Vertragsbedingungen, welche die Beklagte für eine Vielzahl von Verträgen über den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme vorformuliert hat.

    Die Klausel ist jedoch, wie der BGH - nach Erlass des angefochtenen Urteils - in mehreren Entscheidungen festgestellt hat, wegen inhaltlicher Unangemessenheit nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV i.V.m. § 134 BGB unwirksam (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 19ff.; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 26 bzw. 27).

    Diese Regelung verlangt, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vorgenommenen Erhöhung an dieser Klausel selbst messen kann (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 21 m.w.N.; Urteil v. 06.04.2011, VIII ZR 66/09, ZIP 2011, 1917, juris Rn. 33).

    Auch eine Erläuterung der - im Lauf einer langfristigen Versorgungsbeziehung erwartbar Änderungen unterworfenen - Zusammensetzung des Bezugspreises oder die namentliche Benennung des Bezugslieferanten gebietet das Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV nicht (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 23-25 m.w.N.).

    (bb) Die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis genügt jedoch den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV nicht und ist daher gemäß § 134 BGB unwirksam (BGH Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 27; zuletzt BGH, Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 26 bzw. 27).

    Hierzu hat er sich für eine Kombination von Markt- und Kostenelement entschieden (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 28 m.w.N.; Urteil v. 06.04.2011, VIII ZR 273/09, NJW 2011, 2501, juris Rn. 33).

    Diesen Anforderungen wird die hier in Rede stehende Anpassungsklausel zum Arbeitspreis nicht gerecht, weil sie Anpassungen ausschließlich anhand eines die Kostenentwicklung der Beklagten abbildenden Parameters vollzieht (sog. Kostenelement), ohne zugleich auch ein entsprechendes Marktelement zu enthalten (vgl. BGH Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 29).

    Sie dienen nicht dazu, die Wirksamkeit der Klausel als solche zu beurteilen (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 23-25 m.w.N.).

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV i.V.m. § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 42 m.w.N.; Urteil v. 24.09.2014, VIII ZR 350/13, ZIP 2015, 528, juris Rn. 16f.).

    Diese sog. Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschlusses verharrenden (Anfangs-) Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, welcher der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und an die Stelle des Anfangspreises tritt (BGH Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 42 m.w.N.; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 32 bzw. 33).

    (2) Dies ist vorliegend der für das Abrechnungsjahr 2014 gültige Arbeitspreis in Höhe von ? 0,0838 / kWh, nachdem die Kläger mit Schreiben vom 26.01.2019 die Unwirksamkeit der Vertragsklausel gerügt haben (vgl. auch BGH, Urteile v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 61; v. 06.07.2022, VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279, juris Rn. 47 und VIII ZR 155/21, CuR 2022, 144, juris Rn. 36; v. 31.08.2022, VIII ZR 233/21, MDR 2022, 1428, juris Rn. 64 und VIII ZR 234/21, juris Rn. 65 und v. 16.11.2022, VIII ZR 393/21, juris Rn. 36 und 43).

    Auf die anwaltlichen Monierungsschreiben vom 20.07.2009 (Anlage K 11) und 17.08.2009 (Anlage B2) kommt es insoweit nicht an, als dass die Parteien sich mit der als Anlage B 3 zur Akte gereichten Nachtragsvereinbarung auf eine Weitergeltung der vertraglichen Preisgleitklauseln geeinigt haben (vgl. BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 64f.).

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 01.06.2022 (VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494) ausführlich begründet, dass und warum seine sog. Dreijahreslösung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar ist.

    aa) Wie der BGH nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, wird die auch im hiesigen Versorgungsverhältnis verwendete Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV gerecht (Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 26ff.), denn die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung der Änderungsklausel hält sich noch innerhalb des ihr vom Verordnungsgeber eingeräumten Spielraums (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 33).

    bb) Eine Unwirksamkeit der vertraglichen Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis folgt auch nicht aus der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis, da es sich, anders als die Kläger meinen, um inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 34ff.; Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 44ff.).

    Da diese Vorschrift gerade darauf angelegt ist, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen, ist es geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden Preisänderungsklausel nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen, ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVB FernwärmeV entsprechenden Anpassungsklausel nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 39 m.w.N.).

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 44/22

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag;

    Gegen die Entscheidung des BGH vom 01.06.2022 (VIII ZR 287/20), mit welcher dieser die klägerseits begehrte Vorlage an den EuGH abgelehnt habe, sei zwischenzeitlich die als Anlage K19 zur Akte gereichte Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, welche beim BVerfG zum dortigen Aktenzeichen 2 BvR 1361/22 geführt werde.

    (a) Beide Verträge und damit auch die durch die Kläger beanstandeten Preisanpassungsklauseln in § 8 Abs. 4 bzw. Abs. 3 der Wärmelieferungsverträge unterfallen dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV (vgl. BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 17; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 25 bzw. 26), denn es handelt sich um Vertragsbedingungen, welche die Beklagte für eine Vielzahl von Verträgen über den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme vorformuliert hat.

    Die Klausel ist jedoch, wie der BGH - nach Erlass des angefochtenen Urteils - in mehreren Entscheidungen festgestellt hat, wegen inhaltlicher Unangemessenheit nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV i.V.m. § 134 BGB unwirksam (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 19ff.; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 26 bzw. 27).

    Diese Regelung verlangt, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vorgenommenen Erhöhung an dieser Klausel selbst messen kann (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 21 m.w.N.; Urteil v. 06.04.2011, VIII ZR 66/09, ZIP 2011, 1917, juris Rn. 33).

    Auch eine Erläuterung der - im Lauf einer langfristigen Versorgungsbeziehung erwartbar Änderungen unterworfenen - Zusammensetzung des Bezugspreises oder die namentliche Benennung des Bezugslieferanten gebietet das Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV nicht (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 23-25 m.w.N.).

    (bb) Die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis genügt jedoch den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV nicht und ist daher gemäß § 134 BGB unwirksam (BGH Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 27; zuletzt BGH, Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 26 bzw. 27).

    Hierzu hat er sich für eine Kombination von Markt- und Kostenelement entschieden (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 28 m.w.N.; Urteil v. 06.04.2011, VIII ZR 273/09, NJW 2011, 2501, juris Rn. 33).

    Diesen Anforderungen wird die hier in Rede stehende Anpassungsklausel zum Arbeitspreis nicht gerecht, weil sie Anpassungen ausschließlich anhand eines die Kostenentwicklung der Beklagten abbildenden Parameters vollzieht (sog. Kostenelement), ohne zugleich auch ein entsprechendes Marktelement zu enthalten (vgl. BGH Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 29).

    Sie dienen nicht dazu, die Wirksamkeit der Klausel als solche zu beurteilen (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 23-25 m.w.N.).

    aa) Wie der BGH nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, wird die auch im hiesigen Versorgungsverhältnis verwendete Anpassungsklausel zum Bereitstellungs- und Messpreis den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV gerecht (Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 26ff.), denn die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung der Änderungsklausel hält sich noch innerhalb des ihr vom Verordnungsgeber eingeräumten Spielraums (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 33).

    bb) Eine Unwirksamkeit der vertraglichen Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis folgt auch nicht aus der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis, da es sich, anders als die Kläger meinen, um inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 34ff.; Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 44ff.).

    Da diese Vorschrift gerade darauf angelegt ist, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen, ist es geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden Preisänderungsklausel nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen, ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVB FernwärmeV entsprechenden Anpassungsklausel nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 39 m.w.N.).

    (a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV i.V.m. § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 42 m.w.N.; Urteil v. 24.09.2014, VIII ZR 350/13, ZIP 2015, 528, juris Rn. 16f.).

    Diese sog. Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschlusses verharrenden (Anfangs-) Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, welcher der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und an die Stelle des Anfangspreises tritt (BGH Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 42 m.w.N.; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 32 bzw. 33).

    (2) Dies ist vorliegend der für das Abrechnungsjahr 2014 gültige Arbeitspreis in Höhe von ? 0,0838 / kWh, nachdem die Kläger mit Schreiben vom 16.05.2019 die Unwirksamkeit der Vertragsklausel erstmalig gerügt haben (vgl. auch BGH, Urteile v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 61; v. 06.07.2022, VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279, juris Rn. 47 und VIII ZR 155/21, CuR 2022, 144, juris Rn. 36; v. 31.08.2022, VIII ZR 233/21, MDR 2022, 1428, juris Rn. 64 und VIII ZR 234/21, juris Rn. 65 und v. 16.11.2022, VIII ZR 393/21, juris Rn. 36 und 43).

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 01.06.2022 (VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494) ausführlich begründet, dass und warum seine sog. Dreijahreslösung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar ist.

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 121/21

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag

    Soweit der BGH mit Urteil vom 01.06.2022 (VIII ZR 287/20) eine Vorlage an den EuGH abgelehnt habe, sei gegen dieses Urteil die als Anlage K15 beigefügte Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, welche beim Bundesverfassungsgericht zum dortigen Aktenzeichen 2 BvR 1361/22 geführt werde.

    (a) Der Wärmelieferungsvertrag und damit auch die durch die Kläger beanstandeten Preisanpassungsklauseln in dessen § 7 Abs. 4 unterfällt dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV (vgl. BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 17; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 25 bzw. 26), denn es handelt sich um Vertragsbedingungen, welche die Beklagte für eine Vielzahl von Verträgen über den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme vorformuliert hat.

    Die Klausel ist jedoch, wie der BGH - nach Erlass des angefochtenen Urteils - in mehreren Entscheidungen festgestellt hat, wegen inhaltlicher Unangemessenheit nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV i.V.m. § 134 BGB unwirksam (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 19ff.; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 26 bzw. 27).

    Diese Regelung verlangt, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vorgenommenen Erhöhung an dieser Klausel selbst messen kann (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 21 m.w.N.; Urteil v. 06.04.2011, VIII ZR 66/09, ZIP 2011, 1917, juris Rn. 33).

    Auch eine Erläuterung der - im Lauf einer langfristigen Versorgungsbeziehung erwartbar Änderungen unterworfenen - Zusammensetzung des Bezugspreises oder die namentliche Benennung des Bezugslieferanten gebietet das Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV nicht (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 23-25 m.w.N.).

    (bb) Die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis genügt jedoch den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV nicht und ist daher gemäß § 134 BGB unwirksam (BGH Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 27; zuletzt BGH, Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 26 bzw. 27).

    Hierzu hat er sich für eine Kombination von Markt- und Kostenelement entschieden (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 28 m.w.N.; Urteil v. 06.04.2011, VIII ZR 273/09, NJW 2011, 2501, juris Rn. 33).

    Diesen Anforderungen wird die hier in Rede stehende Anpassungsklausel zum Arbeitspreis nicht gerecht, weil sie Anpassungen ausschließlich anhand eines die Kostenentwicklung der Beklagten abbildenden Parameters vollzieht (sog. Kostenelement), ohne zugleich auch ein entsprechendes Marktelement zu enthalten (vgl. BGH Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 29).

    Sie dienen nicht dazu, die Wirksamkeit der Klausel als solche zu beurteilen (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 23-25 m.w.N.).

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV i.V.m. § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 42 m.w.N.; Urteil v. 24.09.2014, VIII ZR 350/13, ZIP 2015, 528, juris Rn. 16f.).

    Diese sog. Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschlusses verharrenden (Anfangs-) Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, welcher der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und an die Stelle des Anfangspreises tritt (BGH Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 42 m.w.N.; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 32 bzw. 33).

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 01.06.2022 (VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494) ausführlich begründet, dass und warum seine sog. Dreijahreslösung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar ist.

    aa) Wie der BGH nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, wird die auch im hiesigen Versorgungsverhältnis verwendete Anpassungsklausel zum Bereitstellungs- (und Mess)preis den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV gerecht (Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 26ff.), denn die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung der Änderungsklausel hält sich noch innerhalb des ihr vom Verordnungsgeber eingeräumten Spielraums (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 33).

    bb) Eine Unwirksamkeit der vertraglichen Anpassungsklausel zum Bereitstellungs- und Messpreis folgt auch nicht aus der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis, da es sich, anders als die Kläger meinen, um inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 34ff.; Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 44ff.).

    Da diese Vorschrift gerade darauf angelegt ist, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen, ist es geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden Preisänderungsklausel nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen, ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVB FernwärmeV entsprechenden Anpassungsklausel nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 39 m.w.N.).

  • KG, 09.03.2023 - 4 U 1062/20

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag

    (a) Der Wärmelieferungsvertrag und damit auch die durch die Kläger beanstandete Preisanpassungsklausel in dessen § 8 Abs. 4 unterfällt dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV (vgl. BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 17; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 25 bzw. 26), denn es handelt sich um Vertragsbedingungen, welche die Beklagte für eine Vielzahl von Verträgen über den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme vorformuliert hat.

    Die Klausel ist jedoch, wie der BGH - nach Erlass des angefochtenen Urteils - in mehreren Entscheidungen festgestellt hat, wegen inhaltlicher Unangemessenheit nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV i.V.m. § 134 BGB unwirksam (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 19ff.; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 26 bzw. 27).

    Diese Regelung verlangt, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vorgenommenen Erhöhung an dieser Klausel selbst messen kann (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 21 m.w.N.; Urteil v. 06.04.2011, VIII ZR 66/09, ZIP 2011, 1917, juris Rn. 33).

    Auch eine Erläuterung der - im Lauf einer langfristigen Versorgungsbeziehung erwartbar Änderungen unterworfenen - Zusammensetzung des Bezugspreises oder die namentliche Benennung des Bezugslieferanten gebietet das Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV nicht (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 23-25 m.w.N.).

    (bb) Die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis genügt jedoch den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV nicht und ist daher gemäß § 134 BGB unwirksam (BGH Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 27; zuletzt BGH, Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 26 bzw. 27).

    Hierzu hat er sich für eine Kombination von Markt- und Kostenelement entschieden (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 28 m.w.N.; Urteil v. 06.04.2011, VIII ZR 273/09, NJW 2011, 2501, juris Rn. 33).

    Diesen Anforderungen wird die hier in Rede stehende Anpassungsklausel zum Arbeitspreis nicht gerecht, weil sie Anpassungen ausschließlich anhand eines die Kostenentwicklung der Beklagten abbildenden Parameters vollzieht (sog. Kostenelement), ohne zugleich auch ein entsprechendes Marktelement zu enthalten (vgl. BGH Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 29).

    Sie dienen nicht dazu, die Wirksamkeit der Klausel als solche zu beurteilen (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 23-25 m.w.N.).

    aa) Wie der BGH nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, wird die auch im hiesigen Versorgungsverhältnis verwendete Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV gerecht (Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 26ff.), denn die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung der Änderungsklausel hält sich noch innerhalb des ihr vom Verordnungsgeber eingeräumten Spielraums (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 33).

    bb) Eine Unwirksamkeit der vertraglichen Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis folgt auch nicht aus der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis, da es sich, anders als die Kläger meinen, um inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 34ff.; Urteil v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944, juris Rn. 44ff.).

    Da diese Vorschrift gerade darauf angelegt ist, eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung unter Verhinderung unangemessener Preisgestaltungsspielräume der Versorgungsunternehmen zu sichern und über das so zu wahrende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden angemessen auszugleichen, ist es geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden Preisänderungsklausel nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen, ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVB FernwärmeV entsprechenden Anpassungsklausel nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 39 m.w.N.).

    (a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV i.V.m. § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (BGH, Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 42 m.w.N.; Urteil v. 24.09.2014, VIII ZR 350/13, ZIP 2015, 528, juris Rn. 16f.).

    Diese sog. Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschlusses verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, welcher der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und an die Stelle des Anfangspreises tritt (BGH Urteil v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 42 m.w.N.; zuletzt Urteile v. 18.01.2023, VIII ZR 356/21 und VIII ZR 357/21, juris Rn. 32 bzw. 33).

    (b) Dies ist vorliegend der für das Abrechnungsjahr 2014 gültige Arbeitspreis in Höhe von ? 0,0768 / kWh, nachdem die Kläger mit Schreiben vom 04.07.2019 die Unwirksamkeit der Vertragsklausel gerügt haben (vgl. auch BGH, Urteile v. 01.06.2022, VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, juris Rn. 61; v. 06.07.2022, VIII ZR 28/21, ZIP 2022, 2279, juris Rn. 47 und VIII ZR 155/21, CuR 2022, 144, juris Rn. 36; v. 31.08.2022, VIII ZR 233/21, MDR 2022, 1428, juris Rn. 64 und VIII ZR 234/21, juris Rn. 65 und v. 16.11.2022, VIII ZR 393/21, juris Rn. 36 und 43) und die Jahresabrechnung für 2015 frühestens am 05.07.2016 zugegangen ist.

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 01.06.2022 (VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494) ausführlich begründet, dass und warum seine sog. Dreijahreslösung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar ist.

  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 232/21

    Einführen einer Preisanpassungsformel des Arbeitspreises in den

    Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 25; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 17, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN).

    Denn das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV verlangt - entgegen der auf ein Urteil des Kammergerichts (20 U 146/17, nicht veröffentlicht) gestützten Annahme des Berufungsgerichts - eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht (siehe hierzu ausführlich Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 20 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Sollte die Anpassung der Preisänderungsklausel hiernach nicht wirksam erfolgt sein, käme es aufgrund des fortbestehenden Vertragsverhältnisses für die zukünftigen Zahlungsansprüche der Beklagten für gelieferte Wärme hinsichtlich des Arbeitspreises auch weiterhin auf die - als Rechtsfrage durch das zur Entscheidung berufene Gericht von Amts wegen zu prüfende (siehe Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 58 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) - Wirksamkeit der diesbezüglichen Anpassungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags an.

    bb) Hiermit steht die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis im zwischen den Parteien abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrag in Einklang, wie der Senat für diese Klausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 32 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 25 ff., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 55 ff.).

    Wie der Senat betreffend die inhaltsgleichen Preisänderungsbestimmungen der Beklagten bereits mehrfach entschieden hat, führt nach Maßgabe der - auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren - Rechtsfolgenbestimmung in § 306 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie bei den in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisänderungsklauseln - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 34 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; siehe überdies Senatsurteile vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 25 ff., und VIII ZR 155/21, juris Rn. 67 ff.).

    Diese Selbständigkeit der Anpassungsklauseln wird vorliegend auch nicht durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass beide in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags unter einer gemeinsamen Überschrift ("Preisänderungsklausel") aufgeführt sind und die Beklagte ihren Kunden letztlich den aus beiden Preiskomponenten gebildeten Gesamtpreis als "Wärmepreis" in Rechnung stellt (siehe hierzu näher Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 51; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 38).

    Ebenso wenig steht der Trennbarkeit der Änderungsklauseln das vom Verordnungsgeber mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verfolgte Regelungsziel entgegen, sondern ist es hiernach vielmehr gerade geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen - ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechenden - Anpassungsklauseln nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (zum Ganzen bereits Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 52 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 39).

    Auch mit den übrigen von der Revision angesprochenen Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 35 ff., 40).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.; vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 42, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris Rn. 42, und VIII ZR 155/21, juris Rn. 32).

    Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 87, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 21 [jeweils zu Gaslieferungsverträgen] sowie zuletzt Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, aaO, und VIII ZR 155/21, aaO [jeweils zu Fernwärmeversorgungsverträgen]).

    Mit sämtlichen hiergegen von der Revision vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet.

    Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).

    Demzufolge ist der Senat - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 60; vgl. auch EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN).

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 91/21

    Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis in einem

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 358/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag;

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 393/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen

  • BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 43/23

    Unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zu unwirksamer Vornahmeklausel

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 75/21

    Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelieferungsverträge

  • BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 357/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag zum

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 133/21

    Rückzahlung des in den Abrechnungsjahren überzahlten Wärmeentgelts (hier:

  • BGH, 21.12.2022 - VIII ZR 78/22

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 356/21

    Vereinbarkeit einer Preisänderungsklausel in Wärmelieferungsverträgen

  • BGH, 10.05.2023 - VIII ZR 197/21

    Unwirksamkeit einer in einem Wärmelieferungsvertrag enthaltenen

  • BGH, 08.02.2023 - VIII ZR 65/22

    Einfügung einer den Arbeitspreis betreffenden Preisänderungsklausel durch

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 239/21

    Einseitige Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 77/22

    Berechtigung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens zur einseitigen Anpassung

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 276/21

    Einführung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 236/21

    Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel hinsichtlich des Arbeitspreises in einem

  • BGH, 26.04.2023 - VIII ZR 269/21

    Einseitige Einfügung einer Preisanpassungsklausel des Arbeitspreises in den

  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 249/22

    Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der

  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 263/22

    Zum Gestaltungsspielraum eines Fernwärmeversorgungsunternehmens bei der

  • BGH, 10.05.2023 - VIII ZR 204/21

    Unwirksamkeit einer in einem Wärmelieferungsvertrag enthaltenen

  • KG, 16.05.2023 - 9 U 1087/20

    Verfahrensaussetzung bei Anhängigkeit eines Parallelverfahrens mit der

  • BGH, 04.10.2022 - VIII ZR 394/21

    Auslegung des Mietvertrags der Parteien hinsichtlich Gestattung der Nutzung der

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