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   BGH, 01.07.1981 - 3 StR 151/81   

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https://dejure.org/1981,553
BGH, 01.07.1981 - 3 StR 151/81 (https://dejure.org/1981,553)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1981 - 3 StR 151/81 (https://dejure.org/1981,553)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1981 - 3 StR 151/81 (https://dejure.org/1981,553)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Androhung von Gewalt als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib - Fahren zu einer abgelegenen, keine Hilfe zu erwartenden Stelle als Gewaltanwendung - Vorliegen von Gewalt durch Einschließen einer Frau mit der Absicht des gemeinsamen Geschlechtsverkehrs

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der Gewaltanwendung i. S. v. § 177 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2204
  • MDR 1981, 857
  • NStZ 1981, 390
  • StV 1981, 543
  • StV 1982, 20
  • JR 1982, 116
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Die Ungewißheit, die dem erweiterten Gewaltbegriff anhaftet, ist auch nicht durch ein im Lauf der Zeit gefestigtes Verständnis seiner Bedeutung entfallen, zumal der Bundesgerichtshof in anderen Bereichen wie dem der Vergewaltigung von einem erheblich engeren Gewaltbegriff ausgeht (vgl. BGH, NJW 1981, 2204 ).

    Ebensowenig wurde die Vorhersehbarkeit der Anwendung von S 240 Abs. 1 StGB auf Fälle der vorliegenden Art durch das in Abschnitt B 1 3 b der Gründe erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1981 (NJW 1981, 2204 ) beeinträchtigt.

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Als demgegenüber der Bundesgerichtshof zu einer Auslegung überging, für die es vor 1945 einer damals zulässigen, aber rechtsstaatswidrigen Analogie zu Lasten von Straftätern bedurfte (vgl. RGSt 72, 349 [351] - zur Anwendung von Betäubungsmitteln), und dann im Laepple-Urteil sogar die Verursachung einer unausweichlichen Zwangswirkung durch einen psychisch determinierten Prozeß als Gewalt einstufte (BGHSt 23, 46 [54]), hat sich dagegen alsbald Kritik gemeldet; eine für die Vorhersehbarkeit durch den Staatsbürger wesentliche und für den polizeilichen Einsatz wünschenswerte gefestigte Rechtsauffassung konnte sich daher nicht bilden, und zwar um so weniger als auch der Bundesgerichtshof an den Gewaltbegriff im Falle von Vergewaltigungen erheblich strengere Anforderungen stellte und nicht einmal ein Einschließen in einem umschlossenen Raum als Gewaltanwendung genügen ließ (NJW 1981, S. 2204).
  • OLG Celle, 20.04.2022 - 2 Ws 62/22

    Fall Möhlmann: Neuer Wiederaufnahmegrund in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungsmäßig

    Zudem trifft es zu, dass nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein das bloße Fahren zu einer abgelegenen Stelle, an der die mitgeführte Frau keine Hilfe erwarten konnte, sofern keine weiteren besonderen Umstände hinzugetreten waren, keine Gewaltausübung i.S. von § 177 Abs. 1 StGB a.F. darstellte (vgl. BGH NStZ 1981, 390).
  • BGH, 09.03.1990 - 3 StR 58/90

    Anwendung von Gewalt - Anforderungen

    Vielmehr ist in einem solchen Fall aufgrund des gesamten Verhaltens des Täters und der durch ihn für die Frau geschaffenen Lage zu prüfen, ob die für eine Vergewaltigung tatbestandlich vorausgesetzte Zwangssituation vorlag und von der Frau als solche empfunden wurde (BGH MDR 1981, 857).

    Eine "körperlich wirksame Zwangseinwirkung"" (BGH MDR 1981, 857 (858)), die es dem Opfer "unmöglich macht, sich körperlich so zu verhalten", wie es es will (BGHSt 19, 263 (265)), die als "auch körperlicher Zwang empfunden" wird (BGH MDR 1982, 157 (158); BGHSt 23, 126 (127)), hat das Landgericht nicht festgestellt.

    Über einen Fall des Ausgeliefertseins des Opfers durch Ortsveränderung, das jeden Widerstand als sinnlos erscheinen läßt (vgl. Otto JR 1982, 116 (118)), hat der Senat nicht zu befinden.

    Nicht selten wird in solchen Fällen eine Prüfung aufgrund des gesamten Verhaltens des Täters vor, während und nach der Entführung gegen den Willen der Frau und der durch ihn für sie geschaffenen Lage ergeben, daß die in § 177 StGB vorausgesetzte Zwangssituation vorliegt und von der Frau als solche empfunden wird (vgl. BGH MDR 1981, 857 sowie etwa die dort genannten Entscheidungen; ferner BGHR StGB § 176 - Gewalt 3).

    Entgegen der Auffassung von Goy/Lohstötter (StV 1982, 20 (21); vgl. auch Frommel ZRP 1988, 233; Knapp DRiZ 1988, 149) fordert der Senat von dem Opfer eines Sexualverbrechens nicht, ein zusätzliches Verletzungs- und Todesrisiko einzugehen, wenn es sich in "ernstzunehmender äußerlich auswegloser Tatsituation" befindet und das Verhalten des Täters mit körperlicher Zwangswirkung für die Frau ergibt, er werde bei Gegenwehr seine erkennbare körperliche Überlegenheit gegen sie einsetzen.

  • BGH, 26.05.1988 - 1 StR 111/88

    Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - Voraussetzungen für eine

    In diesem Sinn muß zwar das bloße Fahren an eine abgelegene Stelle, an der die Frau keine Hilfe erwarten kann, nicht ohne weiteres Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB sein (BGH NJW 1981, 2204 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 23.01.1997 - 4 StR 591/96

    Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zum Missbrauch einer Schutzbefohlenen

    Damit setzte er bewußt in einer für die Schutzbefohlene erkennbaren Weise seine Macht und Überlegenheit als Mittel ein, sich diese gefügig zu machen (vgl. BGHSt 28, 365, 367; BGH StV 1981, 543; NStZ 1982, 329; vgl. auch Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. § 174 Rdn. 16).
  • BGH, 16.05.1994 - 3 StR 86/94

    Gewaltanwendung - Körperliche Einwirkung - Besonders schwerer Fall des sexuellen

    Ein der Entscheidung des Senats vom 1. Juli 1981 (BGH NJW 1981, 2204) vergleichbarer Fall liegt nicht vor, so daß offenbleiben kann, ob ihr in vollem Umfang zu folgen ist.
  • BGH, 21.01.1987 - 2 StR 656/86

    Begriff des gemeinschaftlich geplanten Vorgehens - Vorhandensein eines

    Wenn dies der Fall war und der Angeklagte damit (auch) den Zweck verfolgte, Birgit am Verlassen des Raumes zu hindern (UA Bl. 75) und mißbrauchen zu können (vgl. z.B. Karatas UA Bl. 35: "Du kommst hier nicht raus"), konnte bereits die Freiheitsberaubung die in der Vorschrift vorausgegesetzte Gewaltanwendung darstellen (BGH GA 1965, 57; 1981, 168; BGH bei Holtz in MDR 1976, 722; 1976, 812; BGH, Beschluß vom 19. Juni 1980 - 4 StR 148/80; vgl. auch BGH NJW 1981, 2204 - jeweils mit Nachweisen).
  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 505/90
    Hierbei ist aufgrund des gesamten Verhaltens des Täters und der durch ihn für die Frau geschaffenen Lage zu prüfen, ob die für eine Vergewaltigung tatbestandlich vorausgesetzte Zwangssituation vorlag und von der Frau als solche empfunden wurde (BGH MDR 1981, 857 [BGH 01.07.1981 - 3 StR 151/81]).
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