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   BGH, 01.07.2003 - 4 StR 75/03   

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https://dejure.org/2003,6081
BGH, 01.07.2003 - 4 StR 75/03 (https://dejure.org/2003,6081)
BGH, Entscheidung vom 01.07.2003 - 4 StR 75/03 (https://dejure.org/2003,6081)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 2003 - 4 StR 75/03 (https://dejure.org/2003,6081)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verjährungsfristen von in der DDR begangenen Straftaten; Verjährungsfristen von Sexualstraftaten; Verjährungsunterbrechende Maßnahme

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § ... 349 Abs. 2; ; StPO § 206 a Abs. 1; ; StGB-DDR § 82 Abs. 1 Nr. 4; ; StGB-DDR § 148 Abs. 1; ; StGB-DDR § 148 Abs. 2; ; StGB §§ 78 ff.; ; StGB § 78 a; ; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4; ; StGB § 78 c Abs. 3 Satz 2; ; StGB § 78 b Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 78 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 176

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 78 Abs. 1
    Verjährung bei Straftat in der DDR

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 549
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.02.2002 - 5 StR 476/01

    Anwendbarkeit des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB auf DDR-Taten;

    Auszug aus BGH, 01.07.2003 - 4 StR 75/03
    Da sich die Verjährungsfrist nach der Strafdrohung des Gesetzes richtet, dessen Tat bestand die Tat verwirklicht (§ 78 Abs. 4 Satz 1 StGB), gilt für § 148 Abs. 1 StGB-DDR, der eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren androht, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; vgl. BGH NStZ 1998, 36; 2003, 84).

    a) Für die im November/Dezember 1982 begangenen Fälle II 1 bis 3 der Urteilsgründe trat im November/Dezember 1992 - also vor Inkrafttreten des 2. Verjährungsgesetzes am 30. September 1993 und des 30. Strafrechtsänderungsgesetzes am 30. Juni 1994 - absolute Verjährung ein (Art. 315a Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. EGStGB, §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 a, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB; vgl. hierzu BGHSt 47, 245 ff.).

    Selbst wenn davon auszugehen ist, daß die Verfolgungsverjährung durch Art. 1 des 2. Verjährungsgesetzes vom 27. September 1993 (BGBl I S. 1657) bis zum 31. Dezember 1997 hinausgeschoben wurde (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 328) und aufgrund der Regelung in § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das am 30. Juni 1994 in Kraft getretene 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1310) die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfers ruhte (vgl. BGHSt 47, 245, 247 f.), ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten, denn die Geschädigte wurde am 20. Februar 1997 18 Jahre alt und die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme erfolgte erst am 2. Mai 2002, somit später als fünf Jahre nach dem 18. Geburtstag des Tatopfers.

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 110/97
    Auszug aus BGH, 01.07.2003 - 4 StR 75/03
    Ab diesem Zeitpunkt sind die Verjährungsvorschriften der §§ 78 ff. StGB anzuwenden (vgl. BGH NStZ 1998, 36).

    Da sich die Verjährungsfrist nach der Strafdrohung des Gesetzes richtet, dessen Tat bestand die Tat verwirklicht (§ 78 Abs. 4 Satz 1 StGB), gilt für § 148 Abs. 1 StGB-DDR, der eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren androht, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; vgl. BGH NStZ 1998, 36; 2003, 84).

  • BGH, 06.10.1998 - 4 StR 398/98

    Anwendung von StGB neben StGB-DDR wegen des Grundsatzes aus § 2 Abs. 3 StGB;

    Auszug aus BGH, 01.07.2003 - 4 StR 75/03
    Mit der teilweisen Einstellung des Verfahrens entfallen die für die Fälle II 1 bis 15 der Urteilsgründe festgesetzte Hauptstrafe und die für diese Taten "fiktiv" bestimmten Einzelstrafen (UA 44 f., 46; vgl. hierzu BGH NStZ 1999, 82 f.), ohne daß es der ausdrücklichen Aufhebung dieser Strafen bedarf.
  • BGH, 12.02.1997 - 3 StR 478/96

    Voraussetzungen eines Erziehungsverhältnisses und Betreuungsverhältnisses -

    Auszug aus BGH, 01.07.2003 - 4 StR 75/03
    Da diese Verurteilung aber aus dem Strafregister getilgt worden ist, darf sie nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (vgl. BGH NStZ 1983, 30; 1997, 285 und zum Recht der DDR: Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin NJ 1973, 272; Strafrecht der DDR, Kommentar zum StGB, 1981, § 44 Anm. 5).
  • BGH, 12.06.2001 - 5 StR 606/00

    Meerane; Kinderheim; Verletzung von Erziehungspflichten; Freiheitsberaubung;

    Auszug aus BGH, 01.07.2003 - 4 StR 75/03
    Selbst wenn davon auszugehen ist, daß die Verfolgungsverjährung durch Art. 1 des 2. Verjährungsgesetzes vom 27. September 1993 (BGBl I S. 1657) bis zum 31. Dezember 1997 hinausgeschoben wurde (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 328) und aufgrund der Regelung in § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das am 30. Juni 1994 in Kraft getretene 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1310) die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfers ruhte (vgl. BGHSt 47, 245, 247 f.), ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten, denn die Geschädigte wurde am 20. Februar 1997 18 Jahre alt und die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme erfolgte erst am 2. Mai 2002, somit später als fünf Jahre nach dem 18. Geburtstag des Tatopfers.
  • BGH, 29.04.1982 - 4 StR 174/82

    Beginn der Tilgungsfrist im Lichte des Verwertungsverbots

    Auszug aus BGH, 01.07.2003 - 4 StR 75/03
    Da diese Verurteilung aber aus dem Strafregister getilgt worden ist, darf sie nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (vgl. BGH NStZ 1983, 30; 1997, 285 und zum Recht der DDR: Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin NJ 1973, 272; Strafrecht der DDR, Kommentar zum StGB, 1981, § 44 Anm. 5).
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