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   BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04   

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https://dejure.org/2004,5276
BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04 (https://dejure.org/2004,5276)
BGH, Entscheidung vom 01.07.2004 - 3 StR 107/04 (https://dejure.org/2004,5276)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 2004 - 3 StR 107/04 (https://dejure.org/2004,5276)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Strafrahmenverschiebung bei einem Heimtückemord - Anforderungen an die Annahme der Unverhältnismäßigkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bei einem Mord

  • Judicialis

    StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 35 Abs. 2; ; StGB § 213

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211
    Strafrahmenverschiebung beim Heimtückemord

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 294
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.01.1995 - 4 StR 589/94

    Beweiswürdigung - Alibi - Mord - Mordmerkmal - Niedrige Beweggründe - Notstand -

    Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04
    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (Senat NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2 und 3).

    Ob sich die Tat deshalb - wie das Landgericht meint - im Grenzbereich des § 35 Abs. 2 StGB bewegte (freilich ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen), kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß sich bis zu jener Körperverletzung das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer als gut und problemlos dargestellt hatte, der Übergriff des Opfers auf den Angeklagten in erkennbar erheblich alkoholisiertem Zustand geschehen war, sich das Opfer alsbald danach dafür entschuldigt hatte und seither nur eine kurze Zeit vergangen war, weshalb das Bestehen einer für den Angeklagten zermürbenden, nahezu ausweglosen, notstandsnahen Situation schwerster seelischer Bedrängnis oder Erregung, die der Tat den Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt hätte (vgl. BGH NJW 1983, 54, 55; NStZ 1983, 553, 554; 1984, 20; 1990, 490; 1995, 231; 2003, 146), eher ferngelegen hatte.

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04
    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Heimtückemordes unter Anwendung der in der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 30, 105) entwickelten Grundsätze zur außergewöhnlichen Strafmilderung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.

    Die vom Landgericht unter Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung (BGHSt 30, 105) vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

  • BGH, 02.09.1981 - 3 StR 35/81

    Verurteilung wegen heimtückisch begangenen Mordes - Voraussetzungen für das

    Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04
    Vielmehr kann das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, daß jener Grenzfall eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich gemilderter Schuld unverhältnismäßig wäre (vgl. Senat NStZ 1982, 69).

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (Senat NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2 und 3).

  • BGH, 02.08.1983 - 5 StR 503/83

    Heimtückemord - Strafmaß - Milderungsgründe - "Außergewöhnliche Umstände"

    Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04
    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (Senat NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2 und 3).

    Ob sich die Tat deshalb - wie das Landgericht meint - im Grenzbereich des § 35 Abs. 2 StGB bewegte (freilich ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen), kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß sich bis zu jener Körperverletzung das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer als gut und problemlos dargestellt hatte, der Übergriff des Opfers auf den Angeklagten in erkennbar erheblich alkoholisiertem Zustand geschehen war, sich das Opfer alsbald danach dafür entschuldigt hatte und seither nur eine kurze Zeit vergangen war, weshalb das Bestehen einer für den Angeklagten zermürbenden, nahezu ausweglosen, notstandsnahen Situation schwerster seelischer Bedrängnis oder Erregung, die der Tat den Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt hätte (vgl. BGH NJW 1983, 54, 55; NStZ 1983, 553, 554; 1984, 20; 1990, 490; 1995, 231; 2003, 146), eher ferngelegen hatte.

  • BGH, 17.04.1991 - 2 StR 404/90

    Verurteilung wegen Mordes aus Heimtücke - Annahme verminderter Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04
    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (Senat NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2 und 3).
  • BGH, 03.09.2002 - 5 StR 139/02

    Mord (Heimtücke, Arglosigkeit, Wehrlosigkeit, niedrige Beweggründe, Hass, Wut,

    Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04
    Ob sich die Tat deshalb - wie das Landgericht meint - im Grenzbereich des § 35 Abs. 2 StGB bewegte (freilich ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen), kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß sich bis zu jener Körperverletzung das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer als gut und problemlos dargestellt hatte, der Übergriff des Opfers auf den Angeklagten in erkennbar erheblich alkoholisiertem Zustand geschehen war, sich das Opfer alsbald danach dafür entschuldigt hatte und seither nur eine kurze Zeit vergangen war, weshalb das Bestehen einer für den Angeklagten zermürbenden, nahezu ausweglosen, notstandsnahen Situation schwerster seelischer Bedrängnis oder Erregung, die der Tat den Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt hätte (vgl. BGH NJW 1983, 54, 55; NStZ 1983, 553, 554; 1984, 20; 1990, 490; 1995, 231; 2003, 146), eher ferngelegen hatte.
  • BGH, 16.05.1990 - 2 StR 143/90

    Natürliche Handlungseinheit bei mehreren Angriffen; Strafmilderung bei

    Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04
    Ob sich die Tat deshalb - wie das Landgericht meint - im Grenzbereich des § 35 Abs. 2 StGB bewegte (freilich ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen), kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß sich bis zu jener Körperverletzung das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer als gut und problemlos dargestellt hatte, der Übergriff des Opfers auf den Angeklagten in erkennbar erheblich alkoholisiertem Zustand geschehen war, sich das Opfer alsbald danach dafür entschuldigt hatte und seither nur eine kurze Zeit vergangen war, weshalb das Bestehen einer für den Angeklagten zermürbenden, nahezu ausweglosen, notstandsnahen Situation schwerster seelischer Bedrängnis oder Erregung, die der Tat den Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt hätte (vgl. BGH NJW 1983, 54, 55; NStZ 1983, 553, 554; 1984, 20; 1990, 490; 1995, 231; 2003, 146), eher ferngelegen hatte.
  • BGH, 26.08.1982 - 4 StR 357/82

    Berücksichtigung gesetzlicher Milderungsgründe auf Grund ungewöhnlicher Umstände

    Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04
    Ob sich die Tat deshalb - wie das Landgericht meint - im Grenzbereich des § 35 Abs. 2 StGB bewegte (freilich ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen), kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß sich bis zu jener Körperverletzung das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer als gut und problemlos dargestellt hatte, der Übergriff des Opfers auf den Angeklagten in erkennbar erheblich alkoholisiertem Zustand geschehen war, sich das Opfer alsbald danach dafür entschuldigt hatte und seither nur eine kurze Zeit vergangen war, weshalb das Bestehen einer für den Angeklagten zermürbenden, nahezu ausweglosen, notstandsnahen Situation schwerster seelischer Bedrängnis oder Erregung, die der Tat den Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt hätte (vgl. BGH NJW 1983, 54, 55; NStZ 1983, 553, 554; 1984, 20; 1990, 490; 1995, 231; 2003, 146), eher ferngelegen hatte.
  • BGH, 02.08.1983 - 1 StR 453/83

    Doppelte Strafrahmenmilderung bei Feststellung außergewöhnlicher Umstände -

    Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04
    Ob sich die Tat deshalb - wie das Landgericht meint - im Grenzbereich des § 35 Abs. 2 StGB bewegte (freilich ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen), kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß sich bis zu jener Körperverletzung das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer als gut und problemlos dargestellt hatte, der Übergriff des Opfers auf den Angeklagten in erkennbar erheblich alkoholisiertem Zustand geschehen war, sich das Opfer alsbald danach dafür entschuldigt hatte und seither nur eine kurze Zeit vergangen war, weshalb das Bestehen einer für den Angeklagten zermürbenden, nahezu ausweglosen, notstandsnahen Situation schwerster seelischer Bedrängnis oder Erregung, die der Tat den Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt hätte (vgl. BGH NJW 1983, 54, 55; NStZ 1983, 553, 554; 1984, 20; 1990, 490; 1995, 231; 2003, 146), eher ferngelegen hatte.
  • BGH, 01.12.2005 - 3 StR 243/05

    Mord (Heimtücke; Strafzumessung; Rechtsfolgenlösung); rechtfertigender Notstand

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass bei einem Heimtückemord im Regelfall auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist und eine Abweichung nur bei Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände aufweisen und die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen, und nur auf Grund einer umfassenden Würdigung der Tat möglich ist (vgl. BGH NStZ 2005, 154; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 5 m. w. N.).
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