Rechtsprechung
BGH, 01.07.2010 - IX ZB 84/09 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 292 Abs 2 InsO, § 296 Abs 1 InsO
Restschuldbefreiungsverfahren: Mitteilung von Versagunggründen durch den Treuhänder an die Insolvenzgläubiger - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Recht eines Treuhänders auf Information der Insolvenzgläubiger über Umstände zur Versagung einer Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensphase
- zvi-online.de
InsO § 296 Abs. 1, § 292 Abs. 2
Befugnis des Treuhänders, während der Wohlverhaltensphase Gläubigern Versagungsgründe mitzuteilen - rewis.io
Restschuldbefreiungsverfahren: Mitteilung von Versagunggründen durch den Treuhänder an die Insolvenzgläubiger
- ra.de
- rewis.io
Restschuldbefreiungsverfahren: Mitteilung von Versagunggründen durch den Treuhänder an die Insolvenzgläubiger
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 292 Abs. 2
Recht eines Treuhänders auf Information der Insolvenzgläubiger über Umstände zur Versagung einer Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensphase - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Informationen über die Versagung der Restschuldbefreiung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Treuhänder und Gläubiger in der Wohlverhaltensphase
Besprechungen u.ä.
- wps-de.com (Entscheidungsbesprechung)
Mitteilung von Versagungsgründen
Verfahrensgang
- AG Dresden, 25.02.2008 - 551 IN 411/02
- LG Dresden, 25.02.2009 - 5 T 267/08
- BGH, 01.07.2010 - IX ZB 84/09
Papierfundstellen
- MDR 2010, 1083
- NZI 2010, 781
- WM 2010, 1609
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- AG Memmingen, 11.05.2006 - 3 IN 135/04
Antrag auf Versagung einer Restschuldbefreiung; Entlassung eines …
Auszug aus BGH, 01.07.2010 - IX ZB 84/09
Die von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen der Amtsgerichte Hamburg (ZInsO 2004, 1324) und Memmingen (RPfleger 2006, 667) betreffen insofern Sonderfälle, als dort Verstöße gegen § 45 Abs. 1 Nr. 3 und § 43a Abs. 4 BRAO angenommen wurden.
- LG Dortmund, 29.10.2019 - 25 O 64/19 Dabei ist beispielsweise zu beachten, dass auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt bereits höchstrichterlich geklärt war, dass das Gesetz für den Treuhänder keine absolute Neutralität vorsieht, vgl. BGH, Beschluss v. 01.07.2010, Az. IX ZB 84/09, und damit das Argument des Amtsgerichts, der Treuhänder könne nicht gehalten sein, eine für den Schuldner nachteilige Handlung vorzunehmen, erheblich an Überzeugungskraft verliert.