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   BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15   

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https://dejure.org/2015,17381
BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15 (https://dejure.org/2015,17381)
BGH, Entscheidung vom 01.07.2015 - XII ZB 89/15 (https://dejure.org/2015,17381)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 2015 - XII ZB 89/15 (https://dejure.org/2015,17381)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 1906 Abs 1 BGB, § 1906 Abs 3 BGB, § 1906 Abs 3a BGB
    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle in einer Unterbringungssache: Verfassungsmäßigkeit der Regelung für die betreuungsrechtliche Einwilligung in eine stationär durchzuführende ärztliche Zwangsmaßnahme in Ansehung des ...

  • IWW

    § 1906 Abs. 3 BGB, Art. 3 Abs. 1 GG, § ... 1906 Abs. 1 BGB, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 1904 BGB, § 1906 Abs. 3a BGB, § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB, § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 100 Abs. 1 GG, § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BGB, § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BGB, § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB, § 1906 BGB, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1906 Abs. 4 BGB, § 1906 Abs. 3, 3a BGB, § 1906 a BGB, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, §§ 1896 ff. BGB, § 34 StGB

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Artt. 3 Abs. 1, 100 Abs. 1; BGB § 1906 Abs. 1, 3 u. 3a
    Zwangsmaßnahmen ohne Unterbringung; Vorlage an BVerfG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Einwilligung des Betreuers in eine stationär durchzuführende ärztliche Zwangsmaßnahme

  • rewis.io

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle in einer Unterbringungssache: Verfassungsmäßigkeit der Regelung für die betreuungsrechtliche Einwilligung in eine stationär durchzuführende ärztliche Zwangsmaßnahme in Ansehung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Einwilligung des Betreuers in eine stationär durchzuführende ärztliche Zwangsmaßnahme

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorlage beim BVerfG zur Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ärztliche Zwangsmaßnahmen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Richtervorlage an BVerfG - BGH hält ärztliche Zwangsmaßnahmen teilweise für verfassungswidrig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen teilweise verfassungswidrig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    BVerfG-Vorlage hinsichtlich der Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Bundesgerichtshof hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen teilweise verfassungswidrig - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

  • bayrvr.de (Kurzinformation)

    BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig - Vorlage an das BVerfG

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 14.07.2015)

    Zwangsbehandlung auch ohne "Weglaufenden" gefordert

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen teilweise verfassungswidrig

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen sind teilweise verfassungswidrig

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 108 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vorlagebeschluss: Zwangsbehandlung auch ohne "Weglauftendenz"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BGH äußert verfassungsrechtliche Zweifel an Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen? - Bundesgerichtshof befürchtet Ungleichbehandlung von Patienten mit und ohne "Weglauftendenz"

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesgerichtshof hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen teilweise für verfassungswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2528
  • MDR 2015, 894
  • FGPrax 2015, 220
  • FamRZ 2015, 1484
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Auszug aus BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15
    a) Die Vorschrift des § 1906 Abs. 1 BGB geht von einem engen Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus und erfasst nur solche Maßnahmen, die die persönliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen nicht nur kurzfristig auf einen bestimmten räumlichen Lebensbereich begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 7. Januar 2015 - XII ZB 395/14 - FamRZ 2015, 567 Rn. 12; vom 7. August 2013 - XII ZB 559/11 - FamRZ 2013, 1646 Rn. 12; vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 19 und BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 f.).

    Er hat auch deutlich gemacht, dass das Fehlen von Zwangsbefugnissen zur Durchsetzung notwendiger medizinischer Maßnahmen außerhalb einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung dazu führen könne, dass ein Betroffener aufgrund des Unterbleibens einer von ihm verweigerten medizinischen Maßnahme einen erneuten Krankheitsschub erleide und dann möglicherweise für längere Zeit untergebracht werden müsse, oder dass er in sonstiger Weise erheblichen Schaden nehme (Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 25 und BGHZ 145, 297, 310 = FamRZ 2001, 149, 152; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 48).

    Dementsprechend richtet sich der Antrag der Betreuerin auch nicht auf eine Genehmigung nach § 1904 BGB (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149, 152 sowie BVerfG Beschluss vom 10. Juni 2015 - 2 BvR 1967/12 - juris Rn. 19).

    Ein solcher Betroffener ist nicht der Situation einer zwangsweisen Verbringung in eine Arztpraxis oder Krankenhausambulanz ausgesetzt, die eine ambulante Zwangsbehandlung nicht als den regelmäßig gegenüber der Unterbringung weniger schwer wiegenden Grundrechtseingriff erscheinen lässt (vgl. dazu auch Senatsbeschluss BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149, 151).

    Dies ist ein Ergebnis, das auch durch die psychisch Kranken zuzugestehende "Freiheit zur Krankheit" (vgl. etwa Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615, 616 und BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149, 151; BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 48; BVerfGE 58, 208, 226) in keiner Weise vorgezeichnet ist.

  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07

    Zulässigkeit der Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

    Auszug aus BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15
    a) Die Vorschrift des § 1906 Abs. 1 BGB geht von einem engen Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus und erfasst nur solche Maßnahmen, die die persönliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen nicht nur kurzfristig auf einen bestimmten räumlichen Lebensbereich begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 7. Januar 2015 - XII ZB 395/14 - FamRZ 2015, 567 Rn. 12; vom 7. August 2013 - XII ZB 559/11 - FamRZ 2013, 1646 Rn. 12; vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 19 und BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 f.).

    Es widerspricht auch dem Schutzzweck der Norm, die eine freiheitsentziehende Unterbringung dann nicht eröffnen will, wenn diese - etwa mangels jeder "Weglaufgefahr" - unnötig ist (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 23).

    Die sich aus dem Bemühen, den Anwendungsbereich des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszuweiten, um auf diese Weise der Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung Betroffener in deren wohlverstandenem Eigeninteresse größeren Raum zu schaffen, erklärbare andere Auffassung hat der Senat als methodisch nicht akzeptabel und wegen des Eingriffs in die durch Gesetzesvorbehalt gesicherten Grundrechte des Betroffenen auch als verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar eingestuft (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 22 ff. mwN).

    Er hat auch deutlich gemacht, dass das Fehlen von Zwangsbefugnissen zur Durchsetzung notwendiger medizinischer Maßnahmen außerhalb einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung dazu führen könne, dass ein Betroffener aufgrund des Unterbleibens einer von ihm verweigerten medizinischen Maßnahme einen erneuten Krankheitsschub erleide und dann möglicherweise für längere Zeit untergebracht werden müsse, oder dass er in sonstiger Weise erheblichen Schaden nehme (Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 25 und BGHZ 145, 297, 310 = FamRZ 2001, 149, 152; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 48).

    Vielmehr handelt es sich dabei um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die die Rechtsprechung zu akzeptieren hat (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 25) und nicht im Wege der Rechtsfortbildung überwinden darf.

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Auszug aus BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15
    Er hat auch deutlich gemacht, dass das Fehlen von Zwangsbefugnissen zur Durchsetzung notwendiger medizinischer Maßnahmen außerhalb einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung dazu führen könne, dass ein Betroffener aufgrund des Unterbleibens einer von ihm verweigerten medizinischen Maßnahme einen erneuten Krankheitsschub erleide und dann möglicherweise für längere Zeit untergebracht werden müsse, oder dass er in sonstiger Weise erheblichen Schaden nehme (Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 25 und BGHZ 145, 297, 310 = FamRZ 2001, 149, 152; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 48).

    bb) Nachdem der Senat mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (BVerfG FamRZ 2011, 1128 und 2011, 1927) seine Auffassung, wonach Zwangsbehandlungen im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich genehmigungsfähig seien, aufgegeben und auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage hingewiesen hatte (Senatsbeschlüsse BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 25 ff.; vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 - juris Rn. 28 ff.; vom 8. August 2012 - XII ZB 671/11 - FamRZ 2012, 1634 Rn. 12 und vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 665/11 - FamRZ 2013, 289 Rn. 13), hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) mit Wirkung vom 26. Februar 2013 in die Vorschrift des § 1906 BGB die neuen Absätze 3 und 3a eingefügt.

    Ob aus diesen Erwägungen überhaupt eine Verpflichtung des Gesetzgebers folgt, die gesetzlichen Voraussetzungen für ärztliche Zwangsmaßnahmen bei Betroffenen zu schaffen - und wenn ja, für welche Konstellationen -, hat der Senat bislang offen gelassen (BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 47).

  • BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12

    In einer Vorsorgevollmacht kann nicht auf gerichtliche Genehmigung bei

    Auszug aus BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15
    Dementsprechend richtet sich der Antrag der Betreuerin auch nicht auf eine Genehmigung nach § 1904 BGB (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149, 152 sowie BVerfG Beschluss vom 10. Juni 2015 - 2 BvR 1967/12 - juris Rn. 19).

    Denn bei dem gesamten Betreuungsrecht handelt es sich um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 8 und vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 13 mwN; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 10. Juni 2015 - 2 BvR 1967/12 - juris Rn. 16 sowie BVerfG NJW 1980, 2179 zum früheren Vormundschaftsrecht für Volljährige).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15
    Zum anderen ist der Staat verpflichtet, einen Menschen, der nicht in der Lage ist, eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, vor sich selbst zu schützen (vgl. BVerfGE 58, 208, 225 f.; Lipp FamRZ 2013, 913, 915).

    Dies ist ein Ergebnis, das auch durch die psychisch Kranken zuzugestehende "Freiheit zur Krankheit" (vgl. etwa Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615, 616 und BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149, 151; BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 48; BVerfGE 58, 208, 226) in keiner Weise vorgezeichnet ist.

  • BVerfG, 16.12.1997 - 1 BvL 3/89

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15
    Darüber hinaus kann die Nichtberücksichtigung einer bestimmten Gruppe im Rahmen einer begünstigenden Vorschrift als teilweises gesetzgeberisches Unterlassen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, wenn zur begünstigten Gruppe keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG NJW 1987, 2919, 2920; 1998, 2269, 2271; FamRZ 1998, 890, 892; vgl. auch Dreier in Dreier Grundgesetz-Kommentar 3. Aufl. Art. 1 III Rn. 54; Leibholz/Rinck GG [Stand: März 2013] Art. 3 Rn. 137).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

    Auszug aus BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15
    Denn bei dem gesamten Betreuungsrecht handelt es sich um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 8 und vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 13 mwN; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 10. Juni 2015 - 2 BvR 1967/12 - juris Rn. 16 sowie BVerfG NJW 1980, 2179 zum früheren Vormundschaftsrecht für Volljährige).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

    Auszug aus BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15
    Bei der Erfüllung solcher Schutzpflichten kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, wobei er das sog. Untermaßverbot zu beachten hat (BVerfG NVwZ 2011, 991 Rn. 37 f.).
  • BGH, 28.01.2015 - XII ZB 520/14

    Betreuung: Aufhebung wegen "Unbetreubarkeit" des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15
    Denn bei dem gesamten Betreuungsrecht handelt es sich um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 8 und vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 13 mwN; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 10. Juni 2015 - 2 BvR 1967/12 - juris Rn. 16 sowie BVerfG NJW 1980, 2179 zum früheren Vormundschaftsrecht für Volljährige).
  • BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 23/61

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Wahlrechts bezüglich der Notwendigkeit von

    Auszug aus BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15
    Ein solches kann einen Grundrechtsverstoß zum einen dann darstellen, wenn die Verfassung einen ausdrücklichen Gesetzgebungsauftrag enthält, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt (vgl. etwa BVerfGE 12, 139, 142 mwN; 23, 242, 249; Höfling in Sachs Grundgesetz 7. Aufl. Art. 1 Rn. 102; Dreier in Dreier Grundgesetz-Kommentar 3. Aufl. Art. 1 III Rn. 54; Leibholz/Rinck GG [Stand: März 2013] Art. 3 Rn. 136).
  • BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14

    Betreuung: Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in ärztliche

  • BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in

  • BGH, 25.03.2015 - XII ZA 12/15

    Zivilrechtliche Unterbringung eines alkoholkranken Betreuten zum Schutz vor

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84

    Selbstbedienung bei Arzneimitteln

  • LG Augsburg, 12.09.2013 - 51 T 2592/13

    Betreuung: Voraussetzungen einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

  • BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 559/11

    Nächtliche Fixierung eines Kindes in offener Einrichtung

  • BVerfG, 16.01.2013 - 1 BvR 2004/10

    Versagung von PKH verletzt Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10

    Anfechtung der Vaterschaft: Verfassungsmäßigkeit des behördlichen

  • BGH, 07.01.2015 - XII ZB 395/14

    Unterbringung eines Betreuten: Genehmigungserfordernis für eine

  • BGH, 05.12.2012 - XII ZB 665/11

    Betreuungssache: Erweiterung der Genehmigung der Unterbringung auf die

  • BGH, 08.08.2012 - XII ZB 671/11

    Geschlossene Unterbringung eines Betreuten: Genehmigungsfähigkeit einer

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 130/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/16

    Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage

    Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet aber dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG NJW 2015, 1359 Rn. 132 mwN; NJW 2007, 2977 Rn. 91 mwN; NJW 2000, 347, 349; Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 35).
  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Die erforderliche gesetzliche Ermächtigung für eine Zwangsbehandlung findet sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Bereich der zivilrechtlichen Betreuung ausschließlich in § 1906 BGB (vgl. BGHZ 145, 297 ; 193, 337; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ; Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - Vorlagebeschluss, juris, Rn. 27).

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Vorlagebeschluss unter Rückgriff auf seine Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ) und auf die damit und mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts korrespondierende Gesetzgebungsgeschichte (BTDrucks 17/11513, S. 1 ff. ; BTDrucks 17/12086, S. 1) im Einzelnen dargelegt, dass der Gesetzgeber in § 1906 BGB eine Rechtsgrundlage für medizinische Zwangsbehandlungen nur für geschlossen untergebrachte Betreute schaffen wollte und dies in § 1906 BGB eindeutig zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 -, Vorlagebeschluss, juris, Rn. 19 ff.).

    Auch an den Voraussetzungen für eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB für die medizinische Zwangsbehandlung hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strengen Unterbringungsbegriff festgehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 -, Vorlagebeschluss, juris, Rn. 19 ff.; BTDrucks 17/11513, S. 1 ff. ).

    d) Keiner Entscheidung bedarf schließlich, ob die Rechtslage auch insofern der Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht genügt, als § 1906 BGB mit der Beschränkung der ärztlichen Zwangsbehandlung auf freiheitsentziehend Untergebrachte nicht nur die stationär Behandelten, sondern - aufgrund bewusster gesetzgeberischer Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 -, Vorlagebeschluss, juris, Rn. 53 ff.; BTDrucks 15/4874, S. 8 ; Protokoll der 105. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, 17. Wahlperiode, 10. Dezember 2012; vgl. auch BTPlenarprot 15/158, S. 14826 f.) - auch alle anderen Betreuten in ambulanter Behandlung von dieser Möglichkeit ausschließt.

  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19

    Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BVerfGE 138, 296 = NJW 2015, 1359 Rn. 132 mwN; Senatsbeschlüsse vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19 - Rn. 27, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 35).
  • BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19

    Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BVerfGE 138, 296 = NJW 2015, 1359 Rn. 132 mwN; Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 35).
  • BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22

    Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber dem

    Denn in Fällen wie dem vorliegenden erhalten Betroffene medizinische Hilfe gegen ihre Grunderkrankung in Form einer ärztlichen Zwangsbehandlung, die eine für sie auch begünstigende Maßnahme der staatlichen Fürsorge darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 51; vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 369/16 - FamRZ 2017, 49 Rn. 7 zur Betreuung), nur unter Hinnahme einer zusätzlichen - über die ärztliche Zwangsmaßnahme hinausgehenden - erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, die durch die Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durchführung der Zwangsbehandlung herbeigeführt wird, obwohl diese aus medizinischer Sicht auch in der von ihnen bewohnten Einrichtung erfolgen könnte.

    Würde die Bestimmung gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen, wäre der Senat an einer Entscheidung gehindert (vgl. Vorlagebeschlüsse des Senats vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 8 und vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 12).

    Dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift nach einer weiteren Sachaufklärung, die im vorliegenden Fall von den Vorinstanzen hinsichtlich der rechtsbeschwerderechtlich zu unterstellenden Tatsachen noch nicht abschließend durchgeführt worden ist, möglicherweise nicht beantwortet werden muss, ändert für den mit der Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG) angerufenen und daher nur mit der Prüfung von Rechtsverletzungen befassten Senat nichts an der Entscheidungserheblichkeit der von ihm für verfassungswidrig gehaltenen Regelung des § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB aF (vgl. BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 59; Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 14).

    Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht die Vorgängerregelung des § 1906 Abs. 3 BGB (in der Fassung von Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013; BGBl. I S. 266) auf Vorlage des Senats (Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484) insoweit für unvereinbar mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates erklärt, als hiernach eine Zwangsbehandlung für Betreute ausgeschlossen war, die zwar stationär behandelt wurden, aber nicht geschlossen untergebracht werden konnten (BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738).

    Darüber hinausgehend enthält die UN-Behindertenrechtskonvention nicht die für die Rechtmäßigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Betroffenen unabdingbare, die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Eingriffs bestimmende Gesetzesgrundlage (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 37), hier also nicht diejenige, eine ärztliche Zwangsbehandlung außerhalb eines Krankenhauses im Wege einer stationsäquivalenten Behandlung zu legitimieren.

    Dass dies nur mittels schwerwiegender Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen möglich ist, ändert an diesem begünstigenden Charakter nichts (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 48 ff. mwN).

    Dem liegt zugrunde, dass für einen Betroffenen, der der zwangsweisen Verbringung in eine Arztpraxis oder Krankenhausambulanz ausgesetzt wird, die ambulante Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme regelmäßig nicht als weniger schwerwiegenden Grundrechtseingriff wahrnehmen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 59; vgl. dazu auch BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 4).

  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 364/19

    Vaterschaftsanfechtung - Wann muss die Vater-Kind-Beziehung vorliegen?

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BVerfGE 138, 296 = NJW 2015, 1359 Rn. 132 mwN; Senatsbeschlüsse vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19 - FamRZ 2020, 1009 Rn. 27 und vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 35).
  • BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 33/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft

    Die verfassungskonforme Auslegung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur BVerfGE 138, 296 Rn. 132 mwN; ebenso BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15, FamRZ 2015, 1484 Rn. 35; Urteile vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 49/14, BRAK-Mitt. 2016, 139 Rn. 10; vom 29. September 2016 - I ZR 11/15, juris Rn. 33; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 43; jeweils mwN).
  • BGH, 24.05.2017 - XII ZB 577/16

    Betreuung: Freiheitsentziehung durch Unterbringung eines auf einen Rollstuhl

    Zwar fehlt es an einer solchen, wenn der Betroffene faktisch nicht in der Lage ist, sich räumlich zu entfernen (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1738 Rn. 98; Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 25).
  • BGH, 29.07.2020 - XII ZB 173/18

    Die Beschwerde des Betreuers - im Namen des Betroffenen

    Das Bundesverfassungsgericht hatte § 1906 Abs. 3 BGB in der seit der 26. Februar 2013 geltenden Fassung insoweit mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für unvereinbar erklärt, als für Betreute, denen schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen und die die Notwendigkeit der erforderlichen ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, eine ärztliche Behandlung gegen ihren natürlichen Willen unter keinen Umständen möglich ist, sofern sie zwar stationär behandelt werden, aber nicht geschlossen untergebracht werden können, weil sie sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind; zugleich wurde der Gesetzgeber verpflichtet, unverzüglich eine Regelung für diese Fallgruppe zu treffen (BVerfG FamRZ 2016, 1738 Rn. 66 ff.; vgl. auch Vorlagebeschluss des Senats vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 39 ff.).
  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 195/17

    Unterbringungssache: Antrag des Verfahrenspflegers des Betreuten auf Feststellung

    Auf Vorlage des Senats (Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484) hat das Bundesverfassungsgericht es daher für mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar erklärt, dass für Betreute, denen schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen und die die Notwendigkeit der erforderlichen ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, eine ärztliche Behandlung gegen ihren natürlichen Willen unter keinen Umständen möglich ist, sofern sie zwar stationär behandelt werden, aber nicht geschlossen untergebracht werden können, weil sie sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind.
  • BVerfG, 06.03.2018 - 1 BvL 1/16

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs. 3 BGB aF

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 5 UF 67/22

    Namensführung bei Volljährigenadoption

  • BFH, 07.01.2019 - IX B 79/18

    Einkommensteuer: Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters

  • LG Saarbrücken, 07.12.2015 - 5 T 382/15

    Betreuungsverfahren: Gerichtliche Genehmigung einer medizinischen

  • BGH, 02.02.2022 - XII ZB 530/21

    Beschwerdeberechtigung eines Betreuers zur Einlegung der Beschwerde im Namen des

  • BGH, 15.07.2015 - XII ZB 144/15

    Unterbringungssache: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Sache

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.03.2018 - 13 T 714/18

    Beschwerderecht gegen die Ablehnung einer Zwangsbehandlung

  • LG Ulm, 08.03.2016 - 3 T 20/16

    Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme wegen der paranoiden Schizophrenie

  • LG Lübeck, 11.01.2021 - 7 T 10/21

    Beschwerdebefugnis des Betreuers bei Ablehnung seines Antrag auf Genehmigung

  • LG Lübeck, 28.07.2015 - 7 T 374/15

    Vorläufige Unterbringung psychisch Kranker in Schleswig-Holstein:

  • LG Berlin, 05.06.2018 - 83 T 23/18
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