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   BGH, 01.07.2020 - 2 StR 514/19   

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https://dejure.org/2020,23402
BGH, 01.07.2020 - 2 StR 514/19 (https://dejure.org/2020,23402)
BGH, Entscheidung vom 01.07.2020 - 2 StR 514/19 (https://dejure.org/2020,23402)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 2020 - 2 StR 514/19 (https://dejure.org/2020,23402)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • rewis.io

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Härteausgleich bei bereits vollstreckter Vorstrafe; Vornahme des Härteausgleichs durch das Revisionsgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstellen des Härteausgleichs in die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. gewerbsmäßigen Bandenbetrugs

  • datenbank.nwb.de

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Härteausgleich bei bereits vollstreckter Vorstrafe; Vornahme des Härteausgleichs durch das Revisionsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 306
  • StV 2021, 40 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 01.06.2021 - 6 StR 195/21

    Vornahme eines Härteausgleichs durch den Senat; Herabsenkung des Vorwegvollzugs

    Um jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, nimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO einen Abzug in Höhe der vollstreckten Strafe selbst vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2020 - 2 StR 514/19, NStZ-RR 2020, 306; vom 19. Juni 1997 - 4 StR 232/97; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 354 Rn. 27) und setzt die Freiheitsstrafe auf die nächst zulässige Strafeinheit von fünf Jahren, einem Monat und zwei Wochen herab (zu der in Abweichung von § 39 StGB ausnahmsweise zulässigen Bemessung einer Freiheitsstrafe nach Jahren, Monaten und Wochen vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2005 - 3 StR 145/05; vom 8. Oktober 2003 - 2 StR 328/03, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 13 mwN).
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.03.2022 - 2 KLs 803 Js 19708/21

    Angeklagte, Fahrerlaubnis, Hauptverhandlung, Erkrankung, Tateinheit, Beamter,

    Dieser Härteausgleich ist in die Bemessung der Gesamtstrafe einzustellen und nicht bei der Feststellung der Einzelstrafen zu würdigen (BGH NStZ-RR 2020, 306, 306, BeckRS 2020, 19984, Rn. 8).
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