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   BGH, 01.07.2020 - 2 StR 514/19   

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https://dejure.org/2020,23402
BGH, 01.07.2020 - 2 StR 514/19 (https://dejure.org/2020,23402)
BGH, Entscheidung vom 01.07.2020 - 2 StR 514/19 (https://dejure.org/2020,23402)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 2020 - 2 StR 514/19 (https://dejure.org/2020,23402)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einstellen des Härteausgleichs in die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. gewerbsmäßigen Bandenbetrugs

  • rewis.io

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Härteausgleich bei bereits vollstreckter Vorstrafe; Vornahme des Härteausgleichs durch das Revisionsgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstellen des Härteausgleichs in die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. gewerbsmäßigen Bandenbetrugs

  • datenbank.nwb.de

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Härteausgleich bei bereits vollstreckter Vorstrafe; Vornahme des Härteausgleichs durch das Revisionsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gesamtstrafenfähige, aber schon vollstreckte Strafe - und der Härteausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 306
  • StV 2021, 40 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.02.2016 - 2 StR 31/16

    Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich wegen bereits vollstreckter Verurteilungen)

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 2 StR 514/19
    aa) Das Tatgericht hat einen Härteausgleich zu erörtern und gegebenenfalls im Rahmen des für die Strafzumessung geltenden tatrichterlichen Ermessens vorzunehmen, wenn die Einbeziehung einer grundsätzlich nach § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähigen Strafe nicht mehr möglich ist, weil diese schon vollständig vollstreckt wurde; dies gilt insbesondere im Fall der Vollstreckung einer Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14, juris Rn. 2 f.; vom 11. Februar 2016 - 2 StR 397/15, juris Rn. 5; vom 25. Februar 2016 - 2 StR 31/16, NStZ-RR 2016, 251).

    cc) Der Härteausgleich ist in die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe einzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 31/16, NStZ-RR 2016, 251; BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 103; LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 32; SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 55 Rn. 20).

  • BGH, 14.11.2012 - 3 StR 403/12

    Bandenmäßige Begehung von Betrug und Urkundenfälschung (rechtsfehlerhaft

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 2 StR 514/19
    Im Rahmen dieser - zutreffend unter dem Gesichtspunkt eines uneigentlichen Organisationsdeliktes (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09, StV 2010, 363; vom 23. Mai 2012 - 2 StR 555/12, wistra 2012, 389 f.; BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, StV 2013, 386, 387) als einheitlich gewerteten - Tat ist für die als "Fall 8' und "Fall 36' erfassten Vorgänge der Eintritt eines Schadens nicht belegt.
  • BGH, 29.07.2009 - 2 StR 160/09

    Notwendigkeit einer Abgrenzung zwischen der Strafbarkeit des Betreibens einer auf

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 2 StR 514/19
    Im Rahmen dieser - zutreffend unter dem Gesichtspunkt eines uneigentlichen Organisationsdeliktes (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09, StV 2010, 363; vom 23. Mai 2012 - 2 StR 555/12, wistra 2012, 389 f.; BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, StV 2013, 386, 387) als einheitlich gewerteten - Tat ist für die als "Fall 8' und "Fall 36' erfassten Vorgänge der Eintritt eines Schadens nicht belegt.
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 2 StR 514/19
    cc) Der Härteausgleich ist in die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe einzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 31/16, NStZ-RR 2016, 251; BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 103; LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 32; SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 55 Rn. 20).
  • BGH, 19.06.2018 - 4 StR 646/17

    Betrug (Täuschung durch Unterlasen: Garantenpflicht aus Sozialrecht)

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 2 StR 514/19
    Da der nicht von der Verfahrensbeschränkung betroffene Teil des Urteils durch Verwerfung der Revision rechtskräftig wird, war die Entscheidung nach § 154a Abs. 2 StPO mit einer Kostenentscheidung zu verbinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2018 - 4 StR 646/17, juris Rn. 21; vom 26. Juli 2017 - 3 StR 437/16, juris Rn. 9; vom 31. Mai 2016 - 3 StR 54/16, StraFo 2016, 346, 347; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., § 154a Rn. 12 mwN).
  • BGH, 24.05.2012 - 5 StR 567/11

    Durchbrechung der Verwaltungsrechtsakzessorietät im Aufenthaltsstrafrecht

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 2 StR 514/19
    Im Rahmen dieser - zutreffend unter dem Gesichtspunkt eines uneigentlichen Organisationsdeliktes (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09, StV 2010, 363; vom 23. Mai 2012 - 2 StR 555/12, wistra 2012, 389 f.; BGH, Beschluss vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, StV 2013, 386, 387) als einheitlich gewerteten - Tat ist für die als "Fall 8' und "Fall 36' erfassten Vorgänge der Eintritt eines Schadens nicht belegt.
  • BGH, 19.06.1997 - 4 StR 232/97

    Nichtvornahme eines Härteausgleichs im Hinblick auf die Verurteilung des

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 2 StR 514/19
    Das Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den unterbliebenen Härteausgleich ausnahmsweise selbst vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1997 - 4 StR 232/97; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 354 Rn. 27).
  • BGH, 17.09.2014 - 2 StR 325/14

    Vollstreckungsstand der gesamtstrafenfähigen Geldstrafen i.R.d. Verurteilung

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 2 StR 514/19
    aa) Das Tatgericht hat einen Härteausgleich zu erörtern und gegebenenfalls im Rahmen des für die Strafzumessung geltenden tatrichterlichen Ermessens vorzunehmen, wenn die Einbeziehung einer grundsätzlich nach § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähigen Strafe nicht mehr möglich ist, weil diese schon vollständig vollstreckt wurde; dies gilt insbesondere im Fall der Vollstreckung einer Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14, juris Rn. 2 f.; vom 11. Februar 2016 - 2 StR 397/15, juris Rn. 5; vom 25. Februar 2016 - 2 StR 31/16, NStZ-RR 2016, 251).
  • BGH, 26.07.2017 - 3 StR 437/16

    Volksverhetzung (Auffordern zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen; Abgrenzung vom

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 2 StR 514/19
    Da der nicht von der Verfahrensbeschränkung betroffene Teil des Urteils durch Verwerfung der Revision rechtskräftig wird, war die Entscheidung nach § 154a Abs. 2 StPO mit einer Kostenentscheidung zu verbinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2018 - 4 StR 646/17, juris Rn. 21; vom 26. Juli 2017 - 3 StR 437/16, juris Rn. 9; vom 31. Mai 2016 - 3 StR 54/16, StraFo 2016, 346, 347; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., § 154a Rn. 12 mwN).
  • BGH, 11.02.2016 - 2 StR 397/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 2 StR 514/19
    aa) Das Tatgericht hat einen Härteausgleich zu erörtern und gegebenenfalls im Rahmen des für die Strafzumessung geltenden tatrichterlichen Ermessens vorzunehmen, wenn die Einbeziehung einer grundsätzlich nach § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähigen Strafe nicht mehr möglich ist, weil diese schon vollständig vollstreckt wurde; dies gilt insbesondere im Fall der Vollstreckung einer Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14, juris Rn. 2 f.; vom 11. Februar 2016 - 2 StR 397/15, juris Rn. 5; vom 25. Februar 2016 - 2 StR 31/16, NStZ-RR 2016, 251).
  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 54/16

    Erforderlichkeit eines Freispruchs bei fehlendem Nachweis aller nach Anklage in

  • BGH, 23.05.2013 - 2 StR 555/12

    Betrug; Tatmehrheit bei mittelbarer Täterschaft kraft Organisationsherrschaft;

  • LG Nürnberg-Fürth, 16.03.2022 - 2 KLs 803 Js 19708/21

    Urteil ohne Feststellungen zum Rücktrittshorizont

    Dieser Härteausgleich ist in die Bemessung der Gesamtstrafe einzustellen und nicht bei der Feststellung der Einzelstrafen zu würdigen (BGH NStZ-RR 2020, 306, 306, BeckRS 2020, 19984, Rn. 8).
  • BGH, 01.06.2021 - 6 StR 195/21

    Vornahme eines Härteausgleichs durch den Senat; Herabsenkung des Vorwegvollzugs

    Um jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, nimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO einen Abzug in Höhe der vollstreckten Strafe selbst vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2020 - 2 StR 514/19, NStZ-RR 2020, 306; vom 19. Juni 1997 - 4 StR 232/97; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 354 Rn. 27) und setzt die Freiheitsstrafe auf die nächst zulässige Strafeinheit von fünf Jahren, einem Monat und zwei Wochen herab (zu der in Abweichung von § 39 StGB ausnahmsweise zulässigen Bemessung einer Freiheitsstrafe nach Jahren, Monaten und Wochen vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2005 - 3 StR 145/05; vom 8. Oktober 2003 - 2 StR 328/03, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 13 mwN).
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