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   BGH, 01.08.1989 - 1 StR 288/89   

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https://dejure.org/1989,2570
BGH, 01.08.1989 - 1 StR 288/89 (https://dejure.org/1989,2570)
BGH, Entscheidung vom 01.08.1989 - 1 StR 288/89 (https://dejure.org/1989,2570)
BGH, Entscheidung vom 01. August 1989 - 1 StR 288/89 (https://dejure.org/1989,2570)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zumessung der Freiheitsstrafe bei fehlender Erörterung der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung - Statthaftigkeit einer nachträglichen Beurteilung eines Urteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21, § 49 Abs. 1; StPO § 267

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.07.1988 - 4 StR 278/88

    Zulässigkeit der Revision eines Nebenklägers bei Erstreben einer Verurteilung

    Auszug aus BGH, 01.08.1989 - 1 StR 288/89
    Der Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen deutet hier darauf hin, daß das Landgericht die Strafe dem Normalstrafrahmen des § 265 Abs. 1 StGB entnommen hat; es ist zu besorgen, daß es die Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht bedacht hat (vgl. BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenverschiebung 3).
  • BGH, 03.02.1959 - 1 StR 644/58

    Beginn der Frist zur Begründung der Revision bei Zustellung eines das Urteil

    Auszug aus BGH, 01.08.1989 - 1 StR 288/89
    Hingegen ist sie unzulässig, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung und damit einer Verfälschung des Urteils entstehen kann (BGHSt 12, 374, 377; Hürxthal a.a.O.).
  • BGH, 14.11.1990 - 3 StR 310/90

    Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung; Rechtsfolgen einer unzulässigen

    Aber auch dort, wo die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzweifelhafte Irrtümer der nachträglichen Berichtigung für zugänglich erachtet hat, weil für die Prozeßbeteiligten aus anderen Verfahrensvorgängen, beispielsweise der mündlichen Urteilsbegründung, die Divergenz zwischen erkennbar Gewolltem und mündlich oder schriftlich Formuliertem offenkundig war (vgl. BGH NJW 1953, 155 und NJW 1954, 730; BGHSt 5, 5; 12, 374; BGH, Urteil vom 29. Januar 1975 - 3 StR 165/74 und Urteil vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80; BGHR StPO § 267 Berichtigung 1), ist immer wieder betont worden, daß die Möglichkeit ausgeschlossen sein muß, daß sich hinter der "Berichtigung" in Wahrheit die sachliche Abänderung eines inhaltlich anders beschlossenen Urteils verbirgt (so auch Hürxthal aaO; Gollwitzer aaO Rdn. 45; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. § 267 Rdn. 39).
  • BGH, 09.08.1995 - 2 StR 385/95

    Betroffener eines Strafverfahrens - Falsche Personalien - Berichtigung des

    Durch eine Berichtigung von Bestandteilen eines Strafurteils darf zwar der sachliche Gehalt des Urteils nicht verändert werden (vgl. BGHSt 5, 5, 7 f; 7, 75 f, 12, 374, 376 f; BGH NStZ 1991, 195; BGHR StPO § 267 Berichtigung 1, 2; BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1992 - 5 StR 467/92; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. Rdn. 10; Gollwitzer aaO. Rdn. 45 jeweils zu § 268 StPO).
  • BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96

    Zulässige Nachholung der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren unter Einhaltung der

    bb) Auch das Argument, daß durch spätere Änderungen des Urteils dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers die Grundlage nicht entzogen werden darf (vgl. BGH JZ 1989, 860; BGH bei Miebach/Kusch NStZ 1991, 121; BayObLG JR 1992, 172, 173), liefert keinen überzeugenden Grund, die nachträgliche Begründung des Urteils in einer Fallgestaltung wie hier nicht zuzulassen: Daß die nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung im Bußgeldverfahren in bestimmten Fällen zulässig ist und dadurch der Rüge, das (zunächst) zugestellte Urteil enthalte keine Entscheidungsgründe, "der Boden entzogen" wird (OLG Celle aaO), ist eine - verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. BVerfGE 40, 276, 286; 50, 287, 289, 290; BVerfG NJW 1982, 925) - Entscheidung des Gesetzgebers.
  • BGH, 24.04.2007 - 4 StR 558/06

    Betrug (Feststellung des Vermögensschadens; Eingehungsbetrug: konkrete,

    Eine Berichtigung ist hingegen unzulässig, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung und damit einer Verfälschung des Urteils entstehen kann (vgl. BGHR StPO § 267 Berichtigung 1).
  • BGH, 14.01.2009 - 4 StR 579/08

    Strafausspruch (unauflösliche Widersprüche; unzulässiger Berichtigungsbeschluss)

    Angesichts dessen war der Berichtigungsbeschluss der Strafkammer unzulässig (vgl. BGHR StPO § 267 Berichtigung 1 und 2).
  • BGH, 18.12.1990 - 4 StR 534/90

    Nachträgliche Beseitigung eines dem Urteil anhaftenden Rechtsfehlers

    Hingegen ist sie unzulässig, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung des Urteils entstehen kann (BGHSt 12, 374, 377; BGHR StPO § 267 Berichtigung 1).
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