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   BGH, 01.08.2002 - 3 StR 496/01   

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BGH, 01.08.2002 - 3 StR 496/01 (https://dejure.org/2002,2803)
BGH, Entscheidung vom 01.08.2002 - 3 StR 496/01 (https://dejure.org/2002,2803)
BGH, Entscheidung vom 01. August 2002 - 3 StR 496/01 (https://dejure.org/2002,2803)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 344 Abs. 2 StPO; § 345 StPO; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 101 Abs. 1 GG; § 21 g Abs. 2 GVG aF
    Revisionsbegründungsfrist (Fristverlängerung); Strafklageverbrauch (ne bis in idem); gesetzlicher Richter (Regelung der Geschäftsverteilung innerhalb einer Kammer; Einzelfallzuweisung; überbesetzte Spruchkörper)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - Statthaftigkeit des Antrags - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Frist zur Begründung der Revision - Rechtzeitige Begründung - Nachholung einzelner Verfahrensrügen - Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs ...

  • Judicialis

    GVG § 21 g Abs. 2; ; GVG § ... 21 g Abs. 2, 1. Halbs.; ; GVG § 21 g Abs. 2, 2. Halbs.; ; GVG § 21 g; ; GVG § 21 e; ; GVG § 21 e Abs. 3; ; StGB § 74; ; StPO § 345; ; StPO § 304 Abs. 1; ; StPO § 338 Nr. 1; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StPO § 464 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 21 e § 21 g § 192
    Bestimmung eines Ergänzungsrichters; Änderung der kammerinternen Geschäftsverteilung nach altem Recht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 14
  • StV 2003, 8
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.05.1994 - VGS 1/93

    Aufstellung von Mitwirkungsgrundsätzen in einem überbesetzten Zivilsenat des

    Auszug aus BGH, 01.08.2002 - 3 StR 496/01
    Denn die interne Geschäftsverteilung der Strafkammer 6 a für das Jahr 1997 genügte den rechtlichen Anforderungen, welche in der Übergangszeit zwischen dem Beschluß der Vereinigten Großen Senate vom 5. Mai 1994 (BGHZ 126, 63) und der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322) an die Bestimmung der Grundsätze zu stellen waren, nach denen die Mitglieder eines überbesetzten Spruchkörpers an den Verfahren mitwirken.

    (3) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß bereits die Vereinigten Großen Senate in ihrem Beschluß vom 5. Mai 1994 (BGHZ 126, 63) - der unmittelbar nur die Anforderungen betraf, die vom Vorsitzenden eines überbesetzten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs unter der Geltung des § 21 g Abs. 2 GVG aF zu beachten waren - die schriftliche Abfassung der Mitwirkungsgrundsätze vorschrieben.

    Die Vereinigten Großen Senate hielten daran fest, daß eine schriftliche Niederlegung der in § 21 g Abs. 2 GVG vorgeschriebenen Mitwirkungsgrundsätze nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zwingend geboten erscheine (BGHZ 126, 63, 86).

    Insbesondere lehnten sie in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18, 344, 352) die im Schrifttum vertretene Auffassung ab, die Mitwirkungsgrundsätze seien als Teil der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) anzusehen und müßten deshalb in allen Einzelheiten dem Vorbild des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans folgen (BGHZ 126, 63, 76 f.).

  • BGH, 10.09.1968 - 1 StR 235/68

    Beiordnung eines Hilfsrichters als Richterwechsel - Besetzung einer großen

    Auszug aus BGH, 01.08.2002 - 3 StR 496/01
    Über Erforderlichkeit, Art und Umfang der Änderung hatte er nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. Diemer in KK 4. Aufl. § 21 g GVG Rdn. 6 und § 21 e GVG Rdn. 14; BGHSt 22, 237, 239 f.).

    Insbesondere war er nicht verpflichtet, den neu in die Kammer eintretenden Richter in die Lücke einzuteilen, welche der ausscheidende hinterlassen hatte (vgl. BGHSt 22, 237, 239; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 21 g GVG Rdn. 6 und § 21 e GVG Rdn. 15).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BGH, 01.08.2002 - 3 StR 496/01
    Denn die interne Geschäftsverteilung der Strafkammer 6 a für das Jahr 1997 genügte den rechtlichen Anforderungen, welche in der Übergangszeit zwischen dem Beschluß der Vereinigten Großen Senate vom 5. Mai 1994 (BGHZ 126, 63) und der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322) an die Bestimmung der Grundsätze zu stellen waren, nach denen die Mitglieder eines überbesetzten Spruchkörpers an den Verfahren mitwirken.

    (2) Erst das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Plenarbeschluß vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung das Schriftformgebot für Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsregelungen unmittelbar aus Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitet (aaO S. 328 f.).

  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91

    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des

    Auszug aus BGH, 01.08.2002 - 3 StR 496/01
    Für die Kostenentscheidung ist nicht der Ausgang einzelner Beweiserhebungen, sondern nur das Gesamtergebnis maßgebend (vgl. BGH, Urt. vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91).
  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BGH, 01.08.2002 - 3 StR 496/01
    Insbesondere lehnten sie in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18, 344, 352) die im Schrifttum vertretene Auffassung ab, die Mitwirkungsgrundsätze seien als Teil der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) anzusehen und müßten deshalb in allen Einzelheiten dem Vorbild des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans folgen (BGHZ 126, 63, 76 f.).
  • BGH, 07.04.1976 - 2 StR 640/75

    Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung

    Auszug aus BGH, 01.08.2002 - 3 StR 496/01
    Ob ein Ergänzungsrichter zuzuziehen ist, entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen (BGHSt 26, 324, 325).
  • BGH, 05.03.1997 - 3 StR 18/97

    Verwerfung einer Revision

    Auszug aus BGH, 01.08.2002 - 3 StR 496/01
    Auf die Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil mit Beschluß des Senats vom 5. März 1997 (3 StR 18/97) wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden war, und die Sache an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.
  • BGH, 03.09.1987 - 1 StR 386/87

    Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei - Beschränkung des Schuldumfangs -

    Auszug aus BGH, 01.08.2002 - 3 StR 496/01
    Zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen kann grundsätzlich keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil andernfalls die Form- und Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2, § 345 StPO unterlaufen würde (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 9, 10).
  • BGH, 06.03.1996 - 2 StR 683/95

    Revisionsbegründung zu Protokoll - Normale Dienststunden - Begrenzte personelle

    Auszug aus BGH, 01.08.2002 - 3 StR 496/01
    Zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen kann grundsätzlich keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil andernfalls die Form- und Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2, § 345 StPO unterlaufen würde (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 9, 10).
  • BGH, 03.02.1982 - 2 StR 634/81

    Voraussetzungen für die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 01.08.2002 - 3 StR 496/01
    Die Änderung konnte auch bereits anhängige Verfahren erfassen (vgl. BGHSt 30, 371, 373 zu § 21 e GVG), sofern nicht gezielt einzelne Sachen ausgesucht und einem anderen Richter zugewiesen wurden, was auch nach altem Recht unzulässig war, selbst wenn es durch eine allgemein gehaltene Klausel geschah (vgl. zum analogen Fall einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch das Präsidium nach § 21 e Abs. 3 GVG aF BGH NStE - 12 - Nr. 10 zu § 21 e GVG; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 21 e GVG Rdn. 13).
  • BGH, 15.06.1967 - 1 StR 516/66

    Änderung der Geschäftsverteilung auf begrenzte Zeit durch das Präsidium - Wegfall

  • BGH, 09.08.1995 - 1 StR 59/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • BGH, 13.12.1979 - 4 StR 632/79

    Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts - Abweichung vom kammerinternen

  • LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13

    Entziehung des gesetzlichen Richters durch Präsidiumsbeschluss

    Aufl. 2010, § 21e GVG Rn. 2; Velten, in: SK-StPO, 49. Erg.Lfg., 2013, § 21e GVG Rn. 49; Schmidt/Temming, in: Heidelberger Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2012, § 192 GVG Rn. 4; dagegen BGHSt 26, 324; BGH, NStZ-RR 2003, 14; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 21e GVG, Rn. 99).
  • BGH, 25.01.2006 - VIII ZR 398/03

    Sittenwidrigkeit eines von einer kommunalen Gebietskörperschaft abgeschlossenen

    Dass aus diesem Anlass die Spruchgruppen für die seinerzeit noch nicht terminierten Verfahren, zu denen das hier zu beurteilende Berufungsverfahren zählt, neu und anders als für die bereits terminierten Verfahren eingeteilt wurden, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2002 - 3 StR 496/01, NStZ-RR 2003, 14 unter B II 2 b bb).
  • BGH, 05.05.2004 - 2 StR 383/03

    Absoluter Revisionsgrund der falschen Besetzung; gesetzlicher Richter; Beschluss

    Soweit in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NStZ-RR 2003, 14 eine noch nach § 21 g GVG a. F. ergangene mündliche Regelung der Mitwirkungsgrundsätze hingenommen worden ist, betraf dies - worauf in der Entscheidung ausdrücklich abgestellt worden ist - einen Fall in der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist bis zum 30. Juni 1997, die den Fachgerichten eingeräumt war, um sich auf die Verschärfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen einzustellen.
  • LG Magdeburg, 30.04.2015 - 24 KLs 3/14

    Verfahren wegen Bestechung, Bestechlichkeit gegen Ex-Landrat und zwei weitere

    Auch der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Entscheidung vom 01.08.2002 (Az.: 3 StR 496/01) ausgeführt, dass das Präsidium auf die entsprechende Anforderung des Vorsitzenden der Kammer einen Richter lediglich für ein Verfahren als Ergänzungsrichter zuweisen könne.
  • BGH, 18.06.2004 - 2 StR 380/03

    Gesetzlicher Richter; spruchkörperinterne Geschäftsverteilung (schriftlicher

    Soweit in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NStZ-RR 2003, 14 eine noch nach § 21g GVG a.F. ergangene mündliche Regelung der Mitwirkungsgrundsätze hingenommen worden ist, betraf dies - worauf in der Entscheidung auch ausdrücklich abgestellt worden ist - einen Fall in der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist (30. Juni 1997), die den Fachgerichten eingeräumt war, um sich auf die Verschärfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen einzustellen.
  • BGH, 05.05.2004 - 2 StR 382/03

    Absoluter Revisionsgrund der falschen Besetzung; Besetzungsrüge; gesetzlicher

    Soweit in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NStZ-RR 2003, 14 eine noch nach § 21 g GVG a. F. ergangene mündliche Regelung der Mitwirkungsgrundsätze hingenommen worden ist, betraf dies - worauf in der Entscheidung ausdrücklich abgestellt worden ist - einen Fall in der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist bis zum 30. Juni 1997, die den Fachgerichten eingeräumt war, um sich auf die Verschärfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen einzustellen.
  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 267/18

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Tatgerichts

    Die Änderung konnte auch bereits terminierte, d.h. eröffnete Verfahren erfassen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 5 StR 155/01, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Beisitzer 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. August 2002 - 3 StR 496/01, NStZ-RR 2003, 14, 15), sofern nicht gezielt einzelne Sachen ausgesucht und einem anderen Richter zugewiesen wurden, wozu die Revision nichts vorträgt und wofür auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
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