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BGH, 01.08.2013 - IX ZR 61/11 |
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Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anspruch auf rechtliches Gehör i.R.d. Kenntnisnahme der Ausführungen einer Partei (hier: "Insolvenzfestigkeit" eines Umlagevertrages)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 134; InsO § 143
Anspruch auf rechtliches Gehör i.R.d. Kenntnisnahme der Ausführungen einer Partei (hier: "Insolvenzfestigkeit" eines Umlagevertrages) - rechtsportal.de
GG Art. 103 Abs. 1 ; InsO § 134 ; InsO § 143
Anspruch auf rechtliches Gehör i.R.d. Kenntnisnahme der Ausführungen einer Partei (hier: "Insolvenzfestigkeit" eines Umlagevertrages) - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 21.05.2010 - 14e O 2/07
- OLG Düsseldorf, 22.03.2011 - 23 U 101/10
- BGH, 04.07.2013 - IX ZR 61/11
- BGH, 01.08.2013 - IX ZR 61/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'
- BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86
Trümmerfrauen
Auszug aus BGH, 01.08.2013 - IX ZR 61/11
Der von dem Kläger als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 61, 1, 12; 87, 1, 33).