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   BGH, 01.08.2017 - 2 StR 185/17   

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BGH, 01.08.2017 - 2 StR 185/17 (https://dejure.org/2017,31566)
BGH, Entscheidung vom 01.08.2017 - 2 StR 185/17 (https://dejure.org/2017,31566)
BGH, Entscheidung vom 01. August 2017 - 2 StR 185/17 (https://dejure.org/2017,31566)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 177 Abs 1 StGB vom 13.11.1998, § 177 Abs 2 StGB vom 13.11.1998, § 177 Abs 5 Halbs 1 StGB vom 13.11.1998
    Vergewaltigung: Absehen von erhöhtem Strafrahmen bei Zusammentreffen eines Regelbeispiels mit Milderungsgründen in einem Altfall

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 177 Abs. 2 StGB, § 177 Abs. 1, 5 StGB, § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB

  • Wolters Kluwer

    Ausnahme von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB a.F).; Zusammentreffen eines Regelbeispiels mit gewichtigen Milderungsgründen; Beurteilung des Entfallens der Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall der Vergewaltigung ...

  • rewis.io

    Vergewaltigung: Absehen von erhöhtem Strafrahmen bei Zusammentreffen eines Regelbeispiels mit Milderungsgründen in einem Altfall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausnahme von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch ( StGB a.F).; Zusammentreffen eines Regelbeispiels mit gewichtigen Milderungsgründen; Beurteilung des Entfallens der Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall der Vergewaltigung ...

  • rechtsportal.de

    Ausnahme von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch ( StGB a.F).; Zusammentreffen eines Regelbeispiels mit gewichtigen Milderungsgründen; Beurteilung des Entfallens der Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall der Vergewaltigung ...

  • datenbank.nwb.de

    Vergewaltigung: Absehen von erhöhtem Strafrahmen bei Zusammentreffen eines Regelbeispiels mit Milderungsgründen in einem Altfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 312
  • NStZ-RR 2017, 365
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.04.2000 - 1 StR 78/00

    Vergewaltigung (in der Ehe); Regelwirkung

    Auszug aus BGH, 01.08.2017 - 2 StR 185/17
    In extremen Ausnahmefällen - ein solcher liegt hier freilich fern - kann sogar eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB a.F.) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13; vom 6. März 2001 - 4 StR 558/00, StV 2001, 456, 457; vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05, NStZ-RR 2006, 6, 7; vom 13. April 2011 - 4 StR 100/11, StraFo 2011, 325, jeweils mwN).

    Für die Entscheidung, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe entfällt, ist - ähnlich wie bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles - auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen und zu prüfen, ob sich angesichts deutlich überwiegender Milderungsgründe die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erweisen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13).

  • BGH, 13.09.2005 - 4 StR 163/05

    Strafrahmenwahl bei Vergewaltigung (Begriff der Vergewaltigung; Entfallen der

    Auszug aus BGH, 01.08.2017 - 2 StR 185/17
    In extremen Ausnahmefällen - ein solcher liegt hier freilich fern - kann sogar eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB a.F.) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13; vom 6. März 2001 - 4 StR 558/00, StV 2001, 456, 457; vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05, NStZ-RR 2006, 6, 7; vom 13. April 2011 - 4 StR 100/11, StraFo 2011, 325, jeweils mwN).
  • BGH, 13.04.2011 - 4 StR 100/11

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Entkräftung eines Regelbeispiels im Wege der

    Auszug aus BGH, 01.08.2017 - 2 StR 185/17
    In extremen Ausnahmefällen - ein solcher liegt hier freilich fern - kann sogar eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB a.F.) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13; vom 6. März 2001 - 4 StR 558/00, StV 2001, 456, 457; vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05, NStZ-RR 2006, 6, 7; vom 13. April 2011 - 4 StR 100/11, StraFo 2011, 325, jeweils mwN).
  • BGH, 06.03.2001 - 4 StR 558/00

    Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Regelbeispiel; Strafrahmenprüfung;

    Auszug aus BGH, 01.08.2017 - 2 StR 185/17
    In extremen Ausnahmefällen - ein solcher liegt hier freilich fern - kann sogar eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB a.F.) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13; vom 6. März 2001 - 4 StR 558/00, StV 2001, 456, 457; vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05, NStZ-RR 2006, 6, 7; vom 13. April 2011 - 4 StR 100/11, StraFo 2011, 325, jeweils mwN).
  • LG Bamberg, 07.12.2017 - 33 KLs 1105 Js 520/17

    Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs nach dem reformierten Sexualstrafrecht

    Entfällt trotz Verwirklichung des Regelbeispiels (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) dessen Regelwirkung wegen gewichtiger schuldmindernder Umstände, kann eine weitergehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 01. August 2017 - 2 StR 185/17 - Rn. 4 f. m.w.N., juris = NStZ-RR 2017, 312 (Leitsatz); BGH NStZ-RR 2007, 373; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2017,. Rn. 158 f. und 191 f. jeweils m.w.N.).

    Vorauszuschicken ist, dass die Kammer nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 177 StGB a.F. verkennt, wonach in der Konstellation, dass trotz Verwirklichung des Regelbeispiels dessen Regelwirkung wegen gewichtiger schuldmindernder Umstände entfällt, eine weitergehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen kann (BGH, Beschluss vom 01. August 2017 - 2 StR 185/17 - Rn. 4 f. m.w.N.; BGH NStZ-RR 2007, 373; Fischer, a.a.O. Rn. 158 f. und 191 f. jeweils m.w.N.).

  • BGH, 10.01.2024 - 2 StR 477/23

    Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit

    In extremen Ausnahmefällen - ein solcher liegt hier freilich fern - kann sogar eine weitergehende Milderung des Strafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13; vom 6. März 2001 - 4 StR 558/00StV 2001, 456, 457; vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05NStZ-RR 2006, 6, 7; vom 13. April 2011 - 4 StR 100/11StraFo 2011, 325; vom 1. August 2017 - 2 StR 185/17, StraFo 2017, 425, jeweils mwN).

    Für die Entscheidung, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe entfällt, ist - ähnlich wie bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles - auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen und zu prüfen, ob sich angesichts deutlich überwiegender Milderungsgründe die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erweisen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 StR 185/17, StraFo 2017, 425 mwN).

  • LG Aschaffenburg, 12.12.2019 - KLs 102 Js 4640/19

    Aussageanalyse bei der Beweiswürdigung

    Für die Entscheidung, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 StGB ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe entfällt, ist - ähnlich wie bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 176a Abs. 4 StGB - auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen und zu prüfen, ob sich angesichts deutlich überwiegender Milderungsgründe die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erweisen würde (BGH, Beschluss vom 01.08.2017, 2 StR 185/17).
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.03.2022 - 2 KLs 803 Js 19708/21

    Urteil ohne Feststellungen zum Rücktrittshorizont

    Für die Entscheidung, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe entfällt, ist - ähnlich wie bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles - auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen und zu prüfen, ob sich angesichts deutlich überwiegender Milderungsgründe die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erweisen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 01.08.2017, 2 StR 185/17; BGH, Beschluss vom 11.04.2000, 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13).

    Dies muss nach Ansicht der Kammer auch für die der Prüfung eines minder schweren Falles ähnliche Prüfung einer Ausnahme von der Regelwirkung eines besonders schweren Falles (vgl. BGH, Beschluss vom 01.08.2017, 2 StR 185/17, BeckRS 2017, 122520, Rn. 5) gelten.

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