Rechtsprechung
BGH, 01.08.2018 - 1 StR 643/17 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO, Abs. 3 AO
Steuerrechtliches Zwangsmittelverbot (suspendierte Strafbewehrtheit der Steuererklärungspflicht) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 149 Abs. 2 AO, § 18 Abs. 3 UStG, § 393 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO, § 10 Abs. 1 S. 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, § 10 Abs. 1 S. 2 UStG, § 14c Abs. 2 UStG, § 25a Abs. 3 S. 1 UStG, § 25a Abs. 3 S. 3 UStG
- Wolters Kluwer
Steuerhinterziehung aufgrund unterlassener Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2013, 2014
- rewis.io
Steuerhinterziehung aufgrund unterlassener Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Steuerhinterziehung aufgrund unterlassener Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2013, 2014
- datenbank.nwb.de
Umsatzsteuerhinterziehung wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuererklärung nur soweit die Erklärungspflicht nicht wegen Steuerstrafverfahrens suspendiert war
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Steuerhinterziehung durch nicht abgegebene Steuererklärungen - und das bereits bekannt gegebene Steuerstrafverfahren
Verfahrensgang
- LG Aachen, 20.06.2017 - 86 KLs 1/17
- BGH, 01.08.2018 - 1 StR 643/17
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2018, 379
Wird zitiert von ...
- LG Bielefeld, 30.07.2019 - 9 KLs 11/18 In Hinblick auf die vorliegend jeweils angeklagte Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung besteht diese nach dem nemo-tenetur-Grundsatz dann nicht mehr, wenn wegen eines Voranmeldungszeitraums des betreffenden Kalenderjahres wegen einer nicht abgegebenen oder einer unrichtigen oder unvollständigen Umsatzsteuervoranmeldung bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde (vgl. die Beschlüsse des BGH vom 26.4.20xx, Az. 5 StR 587/00, juris Rn.28 sowie vom 1.8.20xx8, Az. 1 StR 643/17, juris Rn.6 f.): In diesem Fall kann der zur Abgabe einer Jahreserklärung Verpflichtete hierzu nicht mehr gemäß § 393 Abs. 1 S.2 u.3 AO mit Zwangsmitteln angehalten werden und ihm ist die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige über § 371 Abs. 2 S.1 Nr. 1 b) AO verwehrt.