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   BGH, 01.09.2010 - 5 StR 262/10   

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https://dejure.org/2010,16058
BGH, 01.09.2010 - 5 StR 262/10 (https://dejure.org/2010,16058)
BGH, Entscheidung vom 01.09.2010 - 5 StR 262/10 (https://dejure.org/2010,16058)
BGH, Entscheidung vom 01. September 2010 - 5 StR 262/10 (https://dejure.org/2010,16058)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewertung und Behandlung eines Widerspruchs zwischen einer im Urteilstenor angeordneten Gesamtfreiheitsstrafe und einer davon abweichenden Gesamtfreiheitsstrafe in den Urteilsgründen; Aufhebung eines Urteils auf eine Sachrüge im Strafausspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 260 Abs. 1
    Bewertung und Behandlung eines Widerspruchs zwischen einer im Urteilstenor angeordneten Gesamtfreiheitsstrafe und einer davon abweichenden Gesamtfreiheitsstrafe in den Urteilsgründen; Aufhebung eines Urteils auf eine Sachrüge im Strafausspruch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 195
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 585/93

    Einziehung - Nebenstrafe - Begründung - Wirtschaftliche Folgen - Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 01.09.2010 - 5 StR 262/10
    Es ist daher auszuschließen, dass es selbst bei expliziter Berücksichtigung der Einziehung des dem Angeklagten G. gehörenden Fahrzeugs bei der Strafzumessung (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafzumessung 1; Schuldausgleich 16 m.w.N.) eine niedrigere als die in den Urteilsgründen genannte Gesamtstrafe verhängt hätte.
  • BGH, 25.02.2009 - 5 StR 46/09

    Strafzumessung (Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen); eigene

    Auszug aus BGH, 01.09.2010 - 5 StR 262/10
    Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, ist das Urteil auf die Sachrüge grundsätzlich im Strafausspruch aufzuheben (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 m.w.N.).
  • BGH, 28.02.2012 - 2 StR 544/11

    Widerspruch zwischen Urteilsformel und den schriftlichen Urteilsgründen

    Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von beiden Strafen zu erkennen (Senat, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 2 StR 194/11 und vom 17. März 2004 - 2 StR 516/03; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, Beschluss vom 1. September 2010 - 5 StR 262/10, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN) und hat diese, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, selbst festgesetzt.
  • BGH, 15.07.2020 - 4 StR 242/20

    Urteil (kein offenkundiges Fassungsversehen bei Widerspruch zwischen der

    Denn es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine - für sich genommen rechtsfehlerfreien - Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 2 StR 544/11; vom 8. Juni 2011 - 4 StR 196/11; vom 1. September 2010 - 5 StR 262/10).
  • OLG Hamm, 26.04.2012 - 5 RVs 38/12

    Festsetzung der Dauer einer isolierten Sperrfrist durch das Revisionsgericht

    Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Dauer der isolierten Sperrfirst selbst auf ein Jahr festgesetzt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14.01.2009, 4 StR 579/08, sowie vom 01.09.2010, 5 StR 262/10).
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