Rechtsprechung
   BGH, 01.09.2011 - 5 StR 266/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,7907
BGH, 01.09.2011 - 5 StR 266/11 (https://dejure.org/2011,7907)
BGH, Entscheidung vom 01.09.2011 - 5 StR 266/11 (https://dejure.org/2011,7907)
BGH, Entscheidung vom 01. September 2011 - 5 StR 266/11 (https://dejure.org/2011,7907)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,7907) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Objektive Betrachtung der Sichtweise des Täters und des Opfers zur Bewertung der Provokationslage für das Vorliegen einer schweren Beleidigung i.S.d. § 213 StGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 213 Alt. 1
    Objektive Betrachtung der Sichtweise des Täters und des Opfers zur Bewertung der Provokationslage für das Vorliegen einer schweren Beleidigung i.S.d. § 213 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10

    Totschlag in einem minder schweren Fall (schwere Beleidigung; "Tropfen, der das

    Auszug aus BGH, 01.09.2011 - 5 StR 266/11
    a) Den Anforderungen des § 213 Alternative 1 StGB genügen nur solche Provokationen, die unter objektiver Betrachtung - nicht nur aus der Sicht des Täters - geeignet sind, den Täter die erlittene Kränkung als schwere Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit empfinden zu lassen, und ihn deswegen in eine heftige Gemütsbewegung versetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339).

    Jedoch kann eine für sich gesehen nicht als gravierend einzustufende Kränkung dann als schwer zu beurteilen sein, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Fass zum Überlaufen gebracht" hat (st. Rspr., zuletzt BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339 mwN).

  • BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95

    Provokation - Totschlag - Minder schwerer Fall des Totschlags - Beeinträchtigung

    Auszug aus BGH, 01.09.2011 - 5 StR 266/11
    Dabei ist auch deren Lebenskreis in den Blick zu nehmen, um so den Stellenwert der Provokation für die Motivationsgenese des Täters objektiv beurteilen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - 5 StR 213/95, NStZ 1996, 33 mwN).

    Es durfte insbesondere zur Beurteilung des Stellenwerts der Provokation für die Motivationsgenese des Angeklagten auch seine gescheiterten Auswanderungspläne, seine Existenzsorgen vor dem Hintergrund der provozierend zur Schau gestellten Untreue des Tatopfers und der hieraus dem Angeklagten bedenkenlos zugemuteten Konsequenzen sofortigen Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung heranziehen, letztlich auch die dem Tatopfer bekannte Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, ebenso den Umstand, dass es bei dem Streit auch um - aus dem Tatopfer bekannter Sicht des Angeklagten unberechtigte - Geldforderungen des Tatopfers ging (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - 5 StR 213/95, NStZ 1996, 33).

  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 104/86

    Begriff der Beleidigung

    Auszug aus BGH, 01.09.2011 - 5 StR 266/11
    Es ist insoweit nicht zu besorgen, dass die Schwurgerichtskammer verkannt hat, dass die Provokation des Tatopfers von diesem bewusst ausgehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1986 - 1 StR 104/86, BGHSt 34, 37).
  • BGH, 26.02.2015 - 1 StR 574/14

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer Affekttat:

    Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen von § 213 StGB mildere Beurteilung der Vernichtung des menschlichen Lebens gebieten, die Anforderungen an das der Tat vorausgehende Opferverhalten und auch an die auf die tatauslösende Situation zulaufende Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 10; Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339 f.; vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14 Rn. 5).

    Ob nach den vorgenannten Grundsätzen eine Misshandlung gegeben ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller dafür maßgebenden Umstände, namentlich unter Berücksichtigung der bisherigen Täter-Opfer-Beziehung und der damit verbundenen Motivationsgenese, zu beurteilen (siehe BGH, Urteil vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 10 mwN).

    Die Voraussetzungen von § 213 Alt. 1 StGB können demnach auch dann erfüllt sein, wenn zwar das Verhalten des Tatopfers vor der Tat isoliert betrachtet "keine schwere Beleidigung darstellt, dennoch aber den Täter zum Zorn reizte und auf der Stelle zur Tat hinriss, weil es nach einer ganzen Reihe von Kränkungen gleichsam nur noch der Tropfen war, der das Faß zum Überlaufen brachte." (siehe nur Senat, Beschlüsse vom 11. Juni 1996 - 1 StR 300/96, StV 1998, 131; vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NStZ 2004, 631 f.; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340; Urteil vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 10 jeweils mwN; Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14 Rn. 5; Fischer aaO § 213 Rn. 5 aE mit zahlr.

  • BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17

    Mord (niedrige Beweggründe: Tötung des sich vom Täter abwendenden Intimpartners;

    bb) Mit diesen Erwägungen kann sich das Landgericht auf ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen, die als notwendige Bedingung des § 213 Alt. 1 StGB eine vorsätzliche schwere Beleidigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift verlangt (BGH, Urteil vom 8. April 1986 - 1 StR 104/86, BGHSt 34, 37 f.), jedenfalls aber für erforderlich hält, dass das provozierende Tatopfer sich des beleidigenden Charakters des eigenen Verhaltens bewusst gewesen sein muss (vgl. BGH, Urteile vom 26. März 1986 - 3 StR 49/86 und vom 25. November 1987 - 3 StR 479/87, NStZ 1988, 216; siehe auch BGH, Urteil vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 11 "Provokation des Tatopfers muss bewusst von diesem ausgehen').

    Dafür genügen nur solche Provokationen, die bei objektiver Betrachtung - nicht nur aus Sicht des Täters (BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - 1 StR 372/16, NStZ-RR 2017, 11, 12 mwN) - geeignet sind, den Täter die erlittene Kränkung als schwere Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit empfinden zu lassen und ihn deswegen in eine heftige Gemütsbewegung zu versetzen (BGH, Urteil vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340).

  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 663/16

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Begriff der schweren Beleidigung; Begriff der

    Die Handlung muss auf der Grundlage aller maßgeblichen Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der subjektiven Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sein (BGH, Urteil vom 13. Mai 1981 - 3 StR 42/81, NStZ 1981, 300; Beschluss vom 8. September 2016 - 1 StR 372/16, NStZ-RR 2017, 11), wobei die Anforderungen nicht zu niedrig anzusetzen sind (BGH, Urteile vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 und vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 mwN; Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14, NStZ 2015, 218).

    Maßgebend ist dafür der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten, der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie der tatauslösenden Situation (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 1 StR 597/84, NStZ 1985, 216 und vom 12. Mai 1987 - 1 StR 43/87, NStZ 1987, 555; Beschluss vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NStZ 2004, 631; Urteile vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 und vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582).

  • BGH, 04.04.2023 - 1 StR 488/22

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer schweren Beleidigung

    Die Handlung muss auf der Grundlage aller maßgeblichen Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der subjektiven Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sein (BGH, Urteile vom 21. März 2017 - 1 StR 663/16, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 10 Rn. 15 und vom 13. Mai 1981 - 3 StR 42/81; Beschluss vom 8. September 2016 - 1 StR 372/16 Rn. 8), wobei die Anforderungen nicht zu niedrig anzusetzen sind (BGH, Urteile vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 10 und vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, BGHR StGB § 213 Strafzumessung 3 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14 Rn. 5).

    Maßgebend ist dafür der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten, der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie der tatauslösenden Situation (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2017 - 1 StR 663/16, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 10 Rn. 15; vom 30. Oktober 1984 - 1 StR 597/84 und vom 12. Mai 1987 - 1 StR 43/87; Beschluss vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04; Urteile vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 10 ff. und vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, BGHR StGB § 213 Strafzumessung 3 Rn. 20).

  • LG Aachen, 09.05.2022 - 52 Ks 17/21
    Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB mildere Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es, die Anforderungen an die Schwere der Beleidigung, auch angesichts der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung, nicht zu niedrig anzusetzen (BGH Urt. v. 1.9.2011 - 5 StR 266/11, BeckRS 2011, 22979).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht