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   BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15   

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https://dejure.org/2020,36113
BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15 (https://dejure.org/2020,36113)
BGH, Entscheidung vom 01.09.2020 - KZR 12/15 (https://dejure.org/2020,36113)
BGH, Entscheidung vom 01. September 2020 - KZR 12/15 (https://dejure.org/2020,36113)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, § ... 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 2 ZPO, § 315 Abs. 3 BGB, Richtlinie 2001/14/EG, § 315 BGB, § 14 Abs. 4, 5 AEG, § 14f Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 3 AEG, § 14d Satz 1 Nr. 6, § 14e Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 AEG, Art. 102 AEUV, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, § 33 Abs. 3 GWB, § 148 ZPO, § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, Art. 6 VO Nr. 1/2003, Art. 102 Abs. 2 Buchst. a, c AEUV, Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2001/14/EG, § 14f AEG, § 14f Abs. 1 AEG, Art. 30 Abs. 5 Richtlinie 2001/14/EG, Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG, § 14d AEG, §§ 14, 14f AEG, § 14e AEG, § 14f Abs. 2 AEG, § 19 Abs. 4 GG, §§ 14 ff. AEG, Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/14/EG, § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB, Art. 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, § 563 Abs. 1 ZPO, Art. 102 Abs. 1 AEUV, § 19 GWB, Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV, § 26 Abs. 2 GWB, § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB, Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2001/14/EG, Art. 4 Abs. 5 Richtlinie 2002/14/EG, § 14 Abs. 5 AEG, § 134 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO, § 818 Abs. 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Preisbestimmung eines marktbeherrschenden Unternehmens (hier: Eisenbahninfrastrukturunternehmen) beim Anbieten weitgehend gleichartigen Leistungen; Nachvollziehbare und diskriminierungsfreie Regelung der nach diesem Preissystem unterworfenen Sachverhalte; Benachteiligung ...

  • rewis.io

    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen: Forderung unterschiedlicher Preise für vergleichbare Leistungen von einzelnen Wettbewerbern ohne sachlichen Grund - Stationspreissystem II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 102

  • rechtsportal.de

    Preisbestimmung eines marktbeherrschenden Unternehmens (hier: Eisenbahninfrastrukturunternehmen) beim Anbieten weitgehend gleichartigen Leistungen; Nachvollziehbare und diskriminierungsfreie Regelung der nach diesem Preissystem unterworfenen Sachverhalte; Benachteiligung ...

  • datenbank.nwb.de

    Stationspreissystem II

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Pflicht eines marktbeherrschenden Unternehmens, das mit dem Zugang zu wesentlichen Einrichtungen in unterschiedlichen Gebieten weitgehend gleichartige Leistungen anbietet, diese Leistungen in einem komplexen Preissystem zusammenfasst und die Preise für einzelne ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Benachteiligung von Wettbewerbern auf nachgelagerten Marktstufen durch unterschiedliche Preise

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rückzahlung überhöhter Stationsentgelte

Sonstiges

  • d-kart.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Streit um Trassenentgelte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 183
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 09.11.2017 - C-489/15

    CTL Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    Mit Urteil vom 9. November 2017 (C-489/15, EuZW 2018, 74 - CTL Logistics GmbH) hat der Gerichtshof über ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin in einem vergleichbaren Fall entschieden.

    Die vom Berufungsgericht am Maßstab der individuellen vertraglichen Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB vorgenommene Überprüfung der nach Maßgabe des SPS 05 gezahlten Stationsentgelte steht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff. - CTL Logistics GmbH) sowie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 34 - Trassenentgelte) nach Erlass des angefochtenen Urteils ausgesprochen haben - nicht in Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (im Folgenden: Richtlinie 2001/14/EG).

    a) Die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG, insbesondere deren Art. 4 Abs. 5 und deren Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6, stehen der Anwendung der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB entgegen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff. - CTL Logistics GmbH; zur Regulierung von Flughafenentgelten vgl. Urteil vom 21. November 2019 - C-379/18, NVwZ 2020, 48 Rn. 67 ff. - Deutsche Lufthansa AG/Land Berlin).

    (aa) Ziel der Richtlinie 2001/14/EG ist die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zur Schieneninfrastruktur unter transparenten Bedingungen und eines fairen Wettbewerbs bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie die Förderung eines effizienten Infrastrukturbetriebs (vgl. Erwägungsgründe 5, 11, 16 Richtlinie 2001/14/EG; EUGH, C-489/15, EuZW 2018, 74 Rn. 36 ff. - CTL Logistics GmbH).

    Die Regulierungsstelle hat in diesem Rahmen nicht nur die im Einzelfall anwendbaren Entgelte zu beurteilen, sondern hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass die Gesamtheit der Entgelte mit der Richtlinie in Einklang steht (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 57, 61 - CTL Logistics GmbH).

    Vor dem Hintergrund eines in die Zukunft gerichteten, für alle Zugangsberechtigten gleichermaßen wirkenden Regulierungsregimes hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG der Anwendung einer nationalen Regelung wie § 315 BGB entgegenstehen, wonach die vertraglich vereinbarten Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr von den ordentlichen Gerichten im Einzelfall auf Billigkeit überprüft und gegebenenfalls unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG vorgesehenen Überwachung durch die Regulierungsstelle abgeändert werden können (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 103 - CTL Logistics GmbH).

    Aus Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/14/EG folgt, dass die Mitgliedstaaten den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur bei der Entgeltrahmenregulierung Unabhängigkeit in der Geschäftsführung zu gewähren haben (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 77 f. - CTL Logistics GmbH).

    Insbesondere muss dem Infrastrukturbetreiber ein gewisser Spielraum bei Berechnung der Entgelthöhe verbleiben (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 77 f. - CTL Logistics GmbH).

  • BGH, 29.01.2019 - KZR 12/15

    Stationspreissystem - Rückzahlungsklage eines Eisenbahnverkehrsunternehmens wegen

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2019 (KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem) das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung der Bundesnetzagentur über diesen Antrag ausgesetzt.

    Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob - wofür der Senat in der Vergangenheit gehalten hat - die besonderen Regelungen der Richtlinie 2001/14/EG über die Entgeltkontrolle auch auf Entgelte für Serviceeinrichtungen wie die im Streitfall in Rede stehenden Personenbahnhöfe Anwendung finden (BGH, WRP 2019, 470 Rn. 16 ff. - Stationspreissystem mwN).

    Ebenso stünde ein solcher Zustand angesichts der unzureichend ausgeprägten Rechtsschutzmöglichkeiten des Allgemeinen Eisenbahngesetzes alter Fassung in Widerspruch zu den Rechtsweggarantien des Art. 47 ChGr-EU wie des § 19 Abs. 4 GG (vgl. BGH, aaO Rn. 39 - Trassenentgelte; WRP 2019, 470 Rn. 28 - Stationsentgelte).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-177/16

    Autortiesibu un komunicēsanās konsultāciju aģentura -

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    Ob ein solches Missverhältnis zwischen dem geforderten Preis und dem wirtschaftlichen Wert der angebotenen Leistung besteht, kann durch einen Vergleich zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem tatsächlich verlangten Preis bestimmt werden (EuGH, aaO Rn. 248, 257 - United Brands; Urteil vom 14. September 2017 - C-177/16, WuW 2017, 547 Rn. 36 - AKKA/LAA).

    Ebenso wie bei der räumlichen Vergleichsmarktmethode erheblich höhere - einseitig festgesetzte - Entgelte als diejenigen, die in den anderen Mitgliedstaaten gefordert werden, als Indiz für einen Missbrauch der beherrschenden Stellung anzusehen sind (EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - C-395/87 Slg. 1989 I 2521 Rn. 38 - Tournier; Urteil vom 14. September 2017 - C-177/16, WuW 2017, 547 Rn. 38 - AKKA/LAA), kann eine sprunghafte Preiserhöhung von einigem Gewicht ein bedeutsames Indiz für die missbräuchliche Ausnutzung von Handlungsspielräumen des marktbeherrschenden Unternehmens darstellen, die durch Wettbewerb nicht hinreichend kontrolliert sind.

  • BGH, 11.12.2012 - KVR 7/12

    Fährhafen Puttgarden II

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    Die Personenbahnhöfe der Beklagten stellen für die Klägerin und andere Eisenbahnverkehrsunternehmen wesentliche Einrichtungen dar (vgl. Monopolkommission, 69. Sondergutachten "Bahn 2015: Wettbewerbspolitik aus der Spur?" Tz. 60; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - KVR 7/12, WuW 2013, 505 Rn. 15 - Fährhafen Puttgarden II).

    a) Nach dieser Vorschrift kann die Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, einem anderen Unternehmen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu einer wesentlichen Einrichtung zu gewähren, der für die Ausübung der Tätigkeit des anderen Unternehmens unerlässlich ist, einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. EuGH, WRP 1999, 167 Rn. 47 - Oscar Bronner/Mediaprint; zu § 19 GWB vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2002 - KVR 15/01, BGHZ 152, 84 Rn. 35 - Fährhafen Puttgarden I; Beschluss vom 11. Dezember 2012 - KVR 7/12, WuW 2013, 505 Rn. 15 - Fährhafen Puttgarden II).

  • BGH, 03.12.2019 - KZR 29/17

    Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende Unternehmen:

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    Vielmehr ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Verbotstatbestands erfüllt sind, aufgrund einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung der Wettbewerbsregeln zu beantworten (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - C-52/09, EuZW 2011, 339 Rn. 21 ff. - TeliaSonera; zum Missbrauchsverbot des § 19 GWB; s. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 77 - Standard-Spundfass; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 5/10, WRP 2011, 257, 260 - Entega II; Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, WuW 2016, 427 Rn. 48 - NetCologne I; Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 37 - NetCologne II; s.a. Fuchs in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., Art. 102 AEUV Rn. 130).

    Dementsprechend ist eine missbräuchliche Diskriminierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dann gegeben, wenn das Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet ist, die Wettbewerbsbeziehung der Handelspartner des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem vor- oder nachgelagerten Markt zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 15. März 2007 - C-95/04 P, EuZW 2007, 306 Rn. 144 - British Airways/Kommission; Urteil vom 19. April 2018 - C-525/16, WuW 2018, 320 Rn. 24 f. - Meo mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 37 - NetCologne II, zu § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB aF).

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    Dementsprechend ist eine missbräuchliche Diskriminierung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dann gegeben, wenn das Verhalten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls darauf gerichtet ist, die Wettbewerbsbeziehung der Handelspartner des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem vor- oder nachgelagerten Markt zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 15. März 2007 - C-95/04 P, EuZW 2007, 306 Rn. 144 - British Airways/Kommission; Urteil vom 19. April 2018 - C-525/16, WuW 2018, 320 Rn. 24 f. - Meo mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019 - KZR 29/17, WuW 2020, 327 Rn. 37 - NetCologne II, zu § 20 Abs. 1 Alt. 2 GWB aF).

    Dass diese Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, braucht hingegen nicht festgestellt zu werden (EuGH, EuZW 2007, 306 Rn. 145 - British Airways/Kommission; WuW 2018, 320 Rn. 27 - Meo).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    Art. 102 AEUV verpflichtet Inhaber wesentlicher Infrastruktureinrichtungen, soweit sie marktbeherrschend sind, Zugang zur Infrastruktur zu gewähren, wenn dieser für die Erbringung von Dienstleistungen auf einem nachgelagerten Markt unerlässlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - C-7/97, WRP 1999, 167 Rn. 47 - Oscar Bronner/Mediaprint; Kommission, Entscheidung vom 21. Dezember 1993, ABl.

    a) Nach dieser Vorschrift kann die Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, einem anderen Unternehmen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu einer wesentlichen Einrichtung zu gewähren, der für die Ausübung der Tätigkeit des anderen Unternehmens unerlässlich ist, einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. EuGH, WRP 1999, 167 Rn. 47 - Oscar Bronner/Mediaprint; zu § 19 GWB vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2002 - KVR 15/01, BGHZ 152, 84 Rn. 35 - Fährhafen Puttgarden I; Beschluss vom 11. Dezember 2012 - KVR 7/12, WuW 2013, 505 Rn. 15 - Fährhafen Puttgarden II).

  • BGH, 29.10.2019 - KZR 39/19

    Trassenentgelte

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    Die vom Berufungsgericht am Maßstab der individuellen vertraglichen Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB vorgenommene Überprüfung der nach Maßgabe des SPS 05 gezahlten Stationsentgelte steht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff. - CTL Logistics GmbH) sowie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 34 - Trassenentgelte) nach Erlass des angefochtenen Urteils ausgesprochen haben - nicht in Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (im Folgenden: Richtlinie 2001/14/EG).

    aa) Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, folgt die Anwendbarkeit des Missbrauchsverbots bereits aus dem Vorrang des Primärrechts vor dem Sekundärrecht (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209, Rn. 18 ff. - Trassenentgelte).

  • EuGH, 13.07.1989 - 395/87

    Strafverfahren gegen Tournier

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    Ebenso wie bei der räumlichen Vergleichsmarktmethode erheblich höhere - einseitig festgesetzte - Entgelte als diejenigen, die in den anderen Mitgliedstaaten gefordert werden, als Indiz für einen Missbrauch der beherrschenden Stellung anzusehen sind (EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - C-395/87 Slg. 1989 I 2521 Rn. 38 - Tournier; Urteil vom 14. September 2017 - C-177/16, WuW 2017, 547 Rn. 38 - AKKA/LAA), kann eine sprunghafte Preiserhöhung von einigem Gewicht ein bedeutsames Indiz für die missbräuchliche Ausnutzung von Handlungsspielräumen des marktbeherrschenden Unternehmens darstellen, die durch Wettbewerb nicht hinreichend kontrolliert sind.
  • BGH, 24.09.2002 - KVR 15/01

    Zur Öffnung des Fährhafens Puttgarden für Konkurrenz auf der "Vogelfluglinie"

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15
    a) Nach dieser Vorschrift kann die Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, einem anderen Unternehmen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu einer wesentlichen Einrichtung zu gewähren, der für die Ausübung der Tätigkeit des anderen Unternehmens unerlässlich ist, einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. EuGH, WRP 1999, 167 Rn. 47 - Oscar Bronner/Mediaprint; zu § 19 GWB vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2002 - KVR 15/01, BGHZ 152, 84 Rn. 35 - Fährhafen Puttgarden I; Beschluss vom 11. Dezember 2012 - KVR 7/12, WuW 2013, 505 Rn. 15 - Fährhafen Puttgarden II).
  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • BGH, 02.04.1964 - KZR 10/62

    Ankauf von Rohprodukten zwecks Veredelung und nachfolgenden Weiterverkaufs;

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

  • EuGH, 11.11.1986 - 226/84

    British Leyland / Kommission

  • BGH, 12.04.2016 - KZR 30/14

    NetCologne - Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-489/15

    CTL Logistics - Verkehr - Entgelt für die Nutzung von Eisenbahnfahrwegen -

  • BGH, 07.02.2006 - KVR 5/05

    DB Regio/üstra

  • EuG, 09.09.2009 - T-301/04

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG AB, DER ZUFOLGE

  • BGH, 07.12.2010 - KZR 5/10

    Entega II

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02

    "Standard-Spundfaß"; Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen

  • EuGH, 06.10.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH, 19.04.2018 - C-525/16

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

  • BGH, 07.06.2016 - KZR 12/15

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

  • EuGH, 30.01.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

  • EuGH, 10.07.1980 - 37/79

    Marty / Lauder

  • EuGH, 21.11.2019 - C-379/18

    Deutsche Lufthansa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Richtlinie

  • EuGH, 21.04.1983 - 282/81

    Ragusa / Kommission

  • BGH, 08.12.2020 - KZR 60/16

    Stornierungsentgelt II

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, EuZW 2018, 74 Rn. 70 ff. - CTL Logistics) nach Verkündung des Berufungsurteils ausgesprochen hat, steht die zivilgerichtliche Überprüfung der Stornierungsentgelte am Maßstab des § 315 BGB nicht in Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (im Folgenden: Richtlinie 2001/14/EG), insbesondere nicht mit den Vorschriften der Art. 4 Abs. 5 und Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6 Richtlinie 2001/14/EG, und muss daher, wie sich aus der nachfolgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt (BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 34 - Trassenentgelte, vom 1. September 2020 - KZR 12/15, juris Rn. 13 f. - Stationspreissystem II), unterbleiben.

    Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, stehen der Anwendung des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV sowie der darauf bezogenen Anspruchsgrundlage des nationalen Rechts weder die Vorgaben der Richtlinie 2001/14/EG noch die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahnrechts entgegen (BGH, WuW 2020, 209, Rn. 18 ff. - Trassenentgelte; Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, juris Rn. 19 ff. - Stationspreissystem II mwN; vgl. auch Schweitzer, Gutachten im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt, abrufbar unter https://www.d-kart.de/wp-content/uploads/2020/11/Schweitzer-Gutachten-Trassenentgelte-2020.pdf [abgerufen am 14. Januar 2021]).

    Insofern ist auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, juris Rn. 51 - Stationspreissystem II).

    b) Ein Preis ist missbräuchlich überhöht im Sinne des Art. 102 AEUV, wenn der Inhaber einer marktbeherrschenden Stellung die sich daraus ergebenden Möglichkeiten genutzt hat, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die er bei hinreichend wirksamem Wettbewerb nicht erhalten hätte, und daher Preise hat durchsetzen können, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - Rs. 27/76, Slg. 1978, 207 Rn. 248/257 - United Brands; Urteil vom 11. November 1986 - C-226/84, Slg. 1986, 3263 Rn. 27 - British Leyland; Urteil vom 16. Juli 2009, Rs. C-385/07 P, Slg. 2009 I 6155 Rn. 142 - Duales System Deutschland/Kommission; BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15 Rn. 66 - Stationspreissystem II).

    Ungeachtet dessen wird entscheidend in Rechnung zu stellen sein, dass ein Marktteilnehmer bei hinreichend wirksamem Wettbewerb - will er nicht die Abwanderung von Kunden in Kauf nehmen - nicht ohne Weiteres eine Preisanpassung wird vornehmen können, die einen gravierenden und sprunghaften Preisanstieg für seine Kunden nach sich zieht (BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, juris Rn. 69 - Stationspreissystem II).

    e) Die genannten Maßstäbe stehen nicht in Widerspruch zu den Wertungen des sektorspezifischen Regulierungsrechts, die im Rahmen der kartellrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen sind (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 44 - Trassenentgelte; Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, juris Rn. 26 - Stationspreissystem II).

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 72/15

    Stationspreissystem III

    Bei der Anwendung des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV auf das Preisverhalten eines marktbeherrschenden Anbieters von Schieneninfrastruktureinrichtungen sind die Wertungen der sektorspezifischen Entgeltregulierung (hier: § 14 Abs. 5 AEG aF) zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 - Trassenentgelte und vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 - Stationspreissystem II).

    Dem Schadensersatzanspruch eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, der sich aus einem Verstoß des für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen maßgeblichen Entgeltsystems gegen das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot und das Verbot eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens ergibt, steht es nicht entgegen, wenn die Bundesnetzagentur dem ihr im Rahmen der Vorabprüfung angezeigten Entgeltsystem nicht widersprochen hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 - Stationspreissystem II).

    Die vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnete Überprüfung der Trassenentgelte am Maßstab des § 315 BGB und die gerichtliche Neufestsetzung eines billigen Entgelts haben daher, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 34 - Trassenentgelte, vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 = N&R 2021, 56 Rn. 13 f. - Stationspreissystem II; vom 8. Dezember 2020 - KZR 60/16, WuW 2021, 365 Rn. 16 - Stornierungsentgelt II), zu unterbleiben.

    Insofern können zivilrechtliche Ansprüche auch im Hinblick auf das Richtlinienziel und zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte, allen Eisenbahnverkehrsunternehmen einen gleichen und nicht diskriminierenden Zugang zu bieten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise zu entsprechen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46 f. - CTL Logistics; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2019 - KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem I), nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe es versäumt, bei der Bundesnetzagentur nach § 14f Abs. 2 AEG aF eine Überprüfung der Stationsentgelte anzuregen (vgl. auch BGH, N&R 2021, 56 Rn. 41 - Stationspreissystem II).

  • BGH, 04.04.2023 - KZR 20/21

    Vertriebskooperation im SPNV

    aa) Ein Preis ist missbräuchlich überhöht im Sinne des Art. 102 AEUV, wenn der Inhaber einer marktbeherrschenden Stellung die sich daraus ergebenden Möglichkeiten genutzt hat, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die er bei hinreichend wirksamem Wettbewerb nicht erhalten hätte, und daher Preise durchsetzen konnte, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung stehen (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Februar 1978 - 27/76, Slg 1978, 207 Rn. 248, 257 - United Brands; vom 11. November 1986 - 226/84, Slg 1986, 3263 Rn. 27 - British Leyland; vom 16. Juli 2009, C-385/07 P, WuW/E EU-R 1596 Rn. 142 - Duales System Deutschland/Kommission; BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 Rn. 66 - Stationspreissystem II, zu § 19 GWB).
  • OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 2 U 88/21

    Schadensersatz bei verspäteter Überlassung von Bahntrassen an private

    Insofern gilt nichts anderes als für einen Anbieter unverzichtbarer Einrichtungen (vgl. insofern z.B. BGH, Urt. v. 01.09.2020, Az.: KZR 12/15, NZKart 2021, S. 51, Rn. 49 - Stationspreissystem II).

    Dabei stellt es ein Indiz gegen einen Preismissbrauch dar, dass nicht ersichtlich ist, dass entsprechende Vergütungsregelungen in der Vergangenheit als missbräuchlich beanstandet worden wären (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 23.09.2020, - KZR 4/19, NZKart 2021, 51, Rn. 67 - Stationspreissystem II).

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 89/20

    EU-Kartellrechtliches Missbrauchsverbot: Beanstandung des Preissystems eines

    Weder in materiell-rechtlicher noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich bei Anwendung des Art. 102 AEUV sowie der darauf bezogenen Normen des nationalen Rechts durch die Zivilgerichte ein Konflikt mit der Richtlinie 2001/14/EG (vgl. näher BGH, WuW 2020, 209 Rn. 28 ff. - Trassenentgelte I; Urteile vom 1. September 2020 - KZR 12/15, N&R 2021, 56 Rn. 18 f. - Stationspreissystem II; vom 22. Juni 2021 - KZR 72/15, WuW 2021, 709 Rn. 11 ff. - Stationspreissystem III; vom 21. September 2021 - KZR 88/20, WRP 2022, 65 Rn. 20 - Trassenentgelte II).
  • OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15

    Kartellverstoß durch Preisbildung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens

    Die Vorschrift des Art. 102 AEUV, nach der die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten ist, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, ist im Streitfall anwendbar (vgl. BGH, Urteile vom 29.10.2019 - KZR 39/19 - sowie vom 01.09.2020 - KZR 12/15 - jew. Rn. 18 ff.).

    Dadurch, dass die Bundesnetzagentur sich zur Vermeidung eines langwierigen Verwaltungsrechtsstreites mit der Beklagten auf einen verwaltungsrechtlichen Vergleichsvertrag eingelassen hat, der eine Erhebung des von der Bundesnetzagentur durch den nicht in Bestandskraft erwachsenen Bescheid vom 05.03.2010 als rechtswidrig weil diskriminierend und intransparent eingestuften Entgeltfaktors in Form eines Regionalfaktors für ein weiteres Jahr - wenn auch in teils geringerer Höhe - ermöglichte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - KZR 12/15 -, juris Rn. 11), ohne an diesem Vertrag die Klägerin oder andere Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beteiligen, hat sie eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entgeltaufschläge verhindert.

  • BGH, 21.09.2021 - KZR 88/20

    Trassenentgelte II

    Das gilt auch dann, wenn die beanstandeten Entgelte - wie hier - noch nicht Gegenstand einer regulierungsbehördlichen Entscheidung waren (näher: BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 28 ff. - Trassenentgelte; vom 1. September 2020 - KZR 12/15, N&R 2021, 56 Rn. 18 f. - Stationspreissystem II; vom 22. Juni 2021 - KZR 72/15, juris Rn. 11 ff. - Stationspreissystem III).
  • BGH, 05.04.2022 - KZR 84/20

    Regionalfaktoren II - Schienennetz-Benutzungsbedingungen: Unmittelbare

    a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vorschriften des § 33 Abs. 3 GWB aF und des Art. 102 AEUV im Streitfall Anwendung finden (vgl. näher: BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 28 ff. - Trassenentgelte I; vom 1. September 2020 - KZR 12/15, N&R 2021, 56 Rn. 18 f. - Stationspreissystem II; vom 22. Juni 2021 - KZR 72/15, WuW 2021, 709 Rn. 11 ff. - Stationspreissystem III; vom 21. September 2021 - KZR 88/20, WRP 2022, 65 Rn. 20 - Trassenentgelte II; vom 8. Februar 2022 - KZR 89/20, juris Rn. 19 - Regionalfaktoren).
  • BGH, 22.06.2021 - KZR 66/15

    Überprüfung von Stationsentgelten für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur:

    Die vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnete Überprüfung von Infrastrukturnutzungsentgelten am Maßstab des § 315 BGB und die gerichtliche Neufestsetzung eines billigen Entgelts haben daher, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 34 - Trassenentgelte; vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 = N&R 2021, 56 Rn. 13 f. - Stationspreissystem II; vom 8. Dezember 2020 - KZR 60/16, WuW 2021, 365 Rn. 16 - Stornierungsentgelt II), zu unterbleiben.

    Insofern können zivilrechtliche Ansprüche auch im Hinblick auf das Richtlinienziel und zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte, allen Eisenbahnverkehrsunternehmen einen gleichen und nicht diskriminierenden Zugang zu bieten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise zu entsprechen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46 f. - CTL Logistics; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2019 - KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem I), nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe es versäumt, bei der Bundesnetzagentur nach § 14f Abs. 2 AEG aF eine Überprüfung der Stationsentgelte anzuregen (vgl. auch BGH, N&R 2021, 56 Rn. 41 - Stationspreissystem II).

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 65/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

    Die vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnete Überprüfung von Infrastrukturnutzungsentgelten am Maßstab des § 315 BGB und die gerichtliche Neufestsetzung eines billigen Entgelts haben daher, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 34 - Trassenentgelte; vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 = N&R 2021, 56 Rn. 13 f. - Stationspreissystem II; vom 8. Dezember 2020 - KZR 60/16, WuW 2021, 365 Rn. 16 - Stornierungsentgelt II), zu unterbleiben.

    Insofern können zivilrechtliche Ansprüche auch im Hinblick auf das Richtlinienziel und zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte, allen Eisenbahnverkehrsunternehmen einen gleichen und nicht diskriminierenden Zugang zu bieten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise zu entsprechen (EuGH, EuZW 2018, 74 Rn. 46 f. - CTL Logistics; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2019 - KZR 12/15, WRP 2019, 470 - Stationspreissystem I), nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe es versäumt, bei der Bundesnetzagentur nach § 14f Abs. 2 AEG aF eine Überprüfung der Stationsentgelte anzuregen (vgl. auch BGH, N&R 2021, 56 Rn. 41 - Stationspreissystem II).

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 68/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 8/21

    Kartellsache: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines

  • BGH, 20.12.2022 - KZR 89/20

    Rückzahlung von Infrastrukturentgelten i.R.e. Anhörungsrüge

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 69/15

    Erhebung und Sachprüfung einer Schadensersatzklage wegen Missbrauchs der

  • BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20

    Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 70/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 71/15

    Preisverhalten als Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eines

  • BGH, 08.12.2020 - KZR 103/19

    Zahlung von Stationsentgelten an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen durch ein

  • BGH, 20.12.2022 - KZR 84/20

    Rückzahlung von Infrastrukturentgelten i.R.e. Anhörungsrüge

  • BGH, 20.12.2022 - KZR 8/21

    Erstattung der Entgeltzuschläge als Kosten der Infrastruktur; Anhörungsrüge wegen

  • BGH, 22.06.2021 - KZR 67/15

    Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als

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