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   BGH, 01.10.1965 - 4 StR 361/65   

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https://dejure.org/1965,3831
BGH, 01.10.1965 - 4 StR 361/65 (https://dejure.org/1965,3831)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1965 - 4 StR 361/65 (https://dejure.org/1965,3831)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1965 - 4 StR 361/65 (https://dejure.org/1965,3831)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Nötigung und Entziehung der Fahrerlaubnis - Rechtmäßigkeit der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht bei Beurteilung der Straftaten eines Heranwachsenden - Einsichtslosigkeit in der Hauptverhandlung als Grund für ein öffentliches ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.11.1963 - 4 StR 402/63

    Begehen neuer Straftaten - Einsichtslosigkeit in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 01.10.1965 - 4 StR 361/65
    Sollte das Landgericht aus dem in den Strafzumessungsgründen erwähnten "selten dreisten und uneinsichtigen" Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung gefolgert haben, daß er einem Jugendlichen nicht mehr gleichstehe, so wäre das, abgesehen von einer möglichen Überbewertung des äußeren Verhaltens des Angeklagten (vgl. dazu BGHSt 1, 105; BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15; BGH VRS 26, 22), allerdings dann unbedenklich, wenn festgestellt worden wäre, daß der Angeklagte seiner Wesensart nach rücksichtslos, hart, mit Vorbedacht handelnd und von gemeinschaftswidriger Gesinnung erfüllt wäre.

    Einsichtslosigkeit in der Hauptverhandlung wird die Befürchtung, der Angeklagte werde alsbald neue Straftaten begehen, allein regelmäßig nicht rechtfertigen (VRS 26, 22).

  • BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51

    Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines

    Auszug aus BGH, 01.10.1965 - 4 StR 361/65
    Sollte das Landgericht aus dem in den Strafzumessungsgründen erwähnten "selten dreisten und uneinsichtigen" Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung gefolgert haben, daß er einem Jugendlichen nicht mehr gleichstehe, so wäre das, abgesehen von einer möglichen Überbewertung des äußeren Verhaltens des Angeklagten (vgl. dazu BGHSt 1, 105; BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15; BGH VRS 26, 22), allerdings dann unbedenklich, wenn festgestellt worden wäre, daß der Angeklagte seiner Wesensart nach rücksichtslos, hart, mit Vorbedacht handelnd und von gemeinschaftswidriger Gesinnung erfüllt wäre.
  • BGH, 23.10.1958 - 4 StR 327/58
    Auszug aus BGH, 01.10.1965 - 4 StR 361/65
    Sollte das Landgericht, an das die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen ist, nicht feststellen können, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand, so ist Jugendstrafrecht (§§ 4 bis 32 JGG) anzuwenden (BGHSt 12, 116 [BGH 23.10.1958 - 4 StR 327/58]; LM Anmerkung zu Nr. 9 JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1).
  • BGH, 22.12.1964 - 1 StR 403/64

    Versagung von Strafaussetzung bei öffentlichem Interesse an der Vollstreckung der

    Auszug aus BGH, 01.10.1965 - 4 StR 361/65
    Dabei kommt es auch auf die Bedeutung des Rechtsguts an, das der Täter verletzt hat (vgl. BGH NJW 1965, 406 Nr. 21).
  • BGH, 08.06.1955 - 3 StR 86/55
    Auszug aus BGH, 01.10.1965 - 4 StR 361/65
    Sollte das Landgericht aus dem in den Strafzumessungsgründen erwähnten "selten dreisten und uneinsichtigen" Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung gefolgert haben, daß er einem Jugendlichen nicht mehr gleichstehe, so wäre das, abgesehen von einer möglichen Überbewertung des äußeren Verhaltens des Angeklagten (vgl. dazu BGHSt 1, 105; BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15; BGH VRS 26, 22), allerdings dann unbedenklich, wenn festgestellt worden wäre, daß der Angeklagte seiner Wesensart nach rücksichtslos, hart, mit Vorbedacht handelnd und von gemeinschaftswidriger Gesinnung erfüllt wäre.
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