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   BGH, 01.10.1985 - VI ZR 36/84   

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https://dejure.org/1985,2447
BGH, 01.10.1985 - VI ZR 36/84 (https://dejure.org/1985,2447)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1985 - VI ZR 36/84 (https://dejure.org/1985,2447)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1985 - VI ZR 36/84 (https://dejure.org/1985,2447)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Düsseldorfer Tabelle - Grundlage der Schadenberechnung - Hinterbliebenen - Unterhaltsschade

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 39
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 71/83

    Berechnung des Unterhaltsschadens eines Kleinkindes nach dem Unfalltod beider

    Auszug aus BGH, 01.10.1985 - VI ZR 36/84
    »... Die vom BerGer. angewandte »Düsseldorfer Tabelle«, die für die besonderen Verhältnisse einer doppelten Haushaltsführung getrennt lebender Ehegatten und die dadurch bedingte Verteuerung der Lebenshaltung aufgestellt ist, kann nicht zur Grundlage der Schadenberechnung für die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen aus § 844 Abs. 2 BGB gemacht werden, die nach den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen in einer »intakten« Familie zu berechnen sind Es wird hierzu auf das Senatsurteil vom 22.1.1985 ( VI ZR 71/83 Ä VersR 85, 365 [367]) verwiesen.
  • LG Tübingen, 17.05.2019 - 3 O 108/18

    Tödlicher Verkehrsunfall: Bemessung des Hinterbliebenengeldes für den Ehegatten,

    Zur Berechnung des Barunterhaltsschadens sind nach der Ermittlung des für Unterhaltszwecke verfügbaren fiktiven Nettoeinkommens des Getöteten in einem zweiten Schritt die "fixen Kosten" vorweg abzusetzen und - nach quotenmäßiger Verteilung des verbleibenden Einkommens auf den Getöteten und seine unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen - in voller Höhe den einzelnen Unterhaltsgeschädigten anteilig zuzurechnen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84, VersR 1986, 39, 40).

    Die Fixkosten sind nach quotenmäßiger Verteilung des verbleibenden Einkommens auf den Getöteten und seine unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen in voller Höhe den einzelnen Unterhaltsgeschädigten anteilig zuzurechnen (BGH, Urteil vom 01. Oktober 1985, VI ZR 36/84; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Juli 2018 - 4 U 16/17 -, Rn. 81, juris).

  • BGH, 25.04.2006 - VI ZR 114/05

    Begriff des gesetzlich geschuldeten Unterhalts

    Ob es - wie die Revision meint - Bedenken begegnet, den Bedarf eines erwachsenen behinderten Kindes nach Tabellen und Leitlinien zu bestimmen, die von ihrer Zielsetzung her auf Minderjährige und noch in der Ausbildung befindliche junge Erwachsene zugeschnitten sind (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 71/83 - VersR 1985, 365, 367; vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84 - VersR 1986, 39, 40; vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - NJW 1988, 2365, 2366; OLG Hamm FamRZ 2004, 1061, 1062), ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
  • BGH, 23.06.1987 - VI ZR 188/86

    Pflichten eines Kraftfahrers bei Dunkelheit; Berechnung des Unterhaltsanspruchs

    Dabei obliegt es - wie der Senat im Urteil vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84 = VersR 1986, 39 ausgeführt hat - nach § 287 ZPO dem Tatrichter, ob er bei der Berechnung der fixen Kosten etwaigen spürbaren Ermäßigungen der früheren für die Haushaltsführung insgesamt angefallenen Aufwendungen durch einen pauschalen Abschlag oder durch neue Berechnung der fixen Kosten nach dem Bedarf der Hinterbliebenen Rechnung tragen will.
  • BGH, 31.05.1988 - VI ZR 116/87

    Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach Tötung des

    Die hier vom Berufungsgericht ausgewiesenen Quoten von 20 % und 23, 5 % verlassen auch nicht die bisher von der Rechtsprechung des Senats nicht beanstandeten Quoten von 15 % bis 20 % für ein Kind (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84 = VersR 1986, 39, 40 und vom 15. Oktober 1985 - VI ZR 55/84 = VersR 1986, 264, 265; Schloen/Steinfeltz, Regulierung von Personenschäden, Anm. 352 f.; Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 4. Aufl., Rz. 251 f.) dermaßen, daß hier schon deshalb die Bewertung des Berufungsgerichts unzulässig erscheint.

    Daß diese Tabellensätze, sollen sie auf die Verhältnisse einer intakten Familie angewendet werden, an sich einer Korrektur nach oben bedürfen (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 1985 VI ZR 71/83 = VersR 1985, 365, 367 und vom 1. Oktober 1985 aaO), hat das Berufungsgericht dabei nicht verkannt, die Möglichkeit einer solchen Erhöhung in Anbetracht des niedrigen - Einkommens des Getöteten aber zu Recht verneint.

    Unter "fixen Kosten" sind jene Ausgaben zu verstehen, die weitgehend unabhängig vom Wegfall eines Familienmitgliedes als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 = VersR 1984, 79, 81 und vom 1. Oktober 1985 - aaO; RGRK-BGB/Boujong, 12. Aufl., § 844 Anm. 41; Wussow/Küppersbusch aaO Rz. 240).

    Zurecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht - abweichend von einer bisher von den Gerichten im allgemeinen zugrunde gelegten quotenmäßig differenzierten Verteilung (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1971 - VI ZR 241/69 = VersR 1972, 176, 177 und vom 1. Oktober 1985 aaO; BGH, Urteil des III. Zivilsenats vom 12. Juli 1979 - III ZR 5O/78 = VersR 1979, 1029, 1030) - die fixen Kosten ohne nähere Begründung zu gleichen Teilen bei den Klägern und der Mutter, also zu je 1/3, in Ansatz gebracht hat.

  • BGH, 05.06.2012 - VI ZR 122/11

    Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten: Berücksichtigung der

    b) Zur Berechnung des Barunterhaltsschadens sind nach der Ermittlung des für Unterhaltszwecke verfügbaren fiktiven Nettoeinkommens des Getöteten in einem zweiten Schritt die "fixen Kosten" vorweg abzusetzen und - nach quotenmäßiger Verteilung des verbleibenden Einkommens auf den Getöteten und seine unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen - in voller Höhe den einzelnen Unterhaltsgeschädigten anteilig zuzurechnen (Senatsurteil vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84, VersR 1986, 39, 40).
  • OLG Hamm, 23.11.2012 - 9 U 179/11

    Unterhaltsschaden; Anrechnung von Leistungen eines nichtehelichen Lebenspartners

    Von dem gemeinsamen Nettoeinkommen abzusetzen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH die fixen Kosten der Haushaltsführung, also sämtliche nicht teilbaren und nicht personengebundenen Kosten der Haushaltsführung und Haushaltsorganisation, die nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen weiterlaufen (zuletzt NJW 2012, 2887), die wirtschaftliche Basis des Familienlebens bilden und deren Finanzierung der Getötete familienrechtlich geschuldet hätte (BGH, VersR 1988, 954), wobei dem Hinterbliebenen der von dem Getöteten geschuldete Anteil an den Fixkosten wieder zuzuschlagen ist (BGH, VersR 1986, 39; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 335).
  • BGH, 02.12.1997 - VI ZR 142/96

    Berechnung des entgangenen Unterhalts wegen der Tötung eines Beamten

    aa) Als fixe Kosten können Aufwendungen dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Getöteten im Fall seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. September 1986 - VI ZR 46/85 - VersR 1987, 156, 157 und vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - aaO m.w.N.) und wenn sie weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79, 81; vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84 - VersR 1986, 39, 40 und vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - aaO).
  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 155/86

    Bestimmung des Unterhaltsschadens; Erweiterung des Revisionsantrages

    Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die fixen Haushaltskosten zunächst abgesetzt hat, um sie erst nach der Aufteilung des verbleibenden Einkommens den auf die Kläger entfallenden Beträgen anteilig wieder hinzuzusetzen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1971 - VI ZR 241/69 - VersR 1972, 176 und vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84 - VersR 1986, 39, 40).
  • BGH, 22.01.2013 - VI ZR 263/11

    Erbenhaftung: Unterhaltsschaden nach Flugzeugabsturz; rechtliches Gehör bei

    Bei der neuen Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, sich auch mit dem weiteren Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen, wonach die von den Klägern geltend gemachten fixen Kosten bei der Schadensberechnung hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84, VersR 1986, 39; vom 5. Juni 2012 - VI ZR 122/11, VersR 2012, 1048).
  • LG Duisburg, 20.12.2019 - 10 O 329/17
    Zur Berechnung des Barunterhaltsschadens sind nach der Ermittlung des für Unterhaltszwecke verfügbaren fiktiven Nettoeinkommens des Getöteten in einem zweiten Schritt die "fixen Kosten" vorweg abzusetzen und - nach quotenmäßiger Verteilung des verbleibenden Einkommens auf den Getöteten und seine unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen - in voller Höhe den einzelnen Unterhaltsgeschädigten anteilig zuzurechnen (BGH, Urteil vom 01.10.1985 - VI ZR 36/84, VersR 1986, 39, 40).

    Die Fixkosten sind nach quotenmäßiger Verteilung des verbleibenden Einkommens auf den Getöteten und seine unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen in voller Höhe den einzelnen Unterhaltsgeschädigten anteilig zuzurechnen (BGH, Urteil vom 01.10.1985, VI ZR 36/84; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.07.2018 - 4 U 16/17 -, Rn. 81, juris).

  • OLG Naumburg, 26.07.2018 - 4 U 16/17

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bemessung des Unterhaltsschadens des

  • OLG München, 23.06.2021 - 10 U 5138/20

    Fixkosten bei Ermittlung des Unterhaltsschadens nach Verkehrsunfall

  • BGH, 05.11.1987 - V ZB 11/87

    Pflichten eines Rechtsanwalts bei der Vorbereitung einer fristgebundenen

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