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   BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86   

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https://dejure.org/1986,1479
BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86 (https://dejure.org/1986,1479)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1986 - 2 StR 414/86 (https://dejure.org/1986,1479)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1986 - 2 StR 414/86 (https://dejure.org/1986,1479)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen mehrerer Diebstähle sowie wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - Voraussetzungen für die Selbständigkeit mehrerer Diensthandlungen - Anforderungen an den räuberischen Diebstahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 154
  • StV 1987, 534
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.09.1956 - 5 StR 254/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Mit der gemäß § 252 StGB erforderlichen Absicht, "sich im Besitz des gestohlenen Gegenstandes zu erhalten", ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (NJW 1967, 739) das Bestreben gemeint, das bereits die Zueignung kennzeichnet (ebenso BGH, Urt. v. 11. September 1956 - 5 StR 254/56; Herdegen in LK 10. Aufl. § 252 Rdn. 17 mit Literaturnachweisen).
  • BGH, 02.07.1980 - 2 StR 224/80

    Nachweis der Enteignungsabsicht - Rückgabeabsicht

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Das Merkmal ist somit nicht erfüllt, soweit der Täter einen ihn nicht interessierenden Gegenstand, dessen er sich bei nächster Gelegenheit wieder entledigen will, allein deshalb mitnimmt, weil er nur so die erstrebte Sache erlangen kann (vgl. BGH NStZ 1981, 63; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1975 - 1 StR 54/75 - und vom 5. November 1981 - 1 StR 361/81).
  • BGH, 15.04.1975 - 1 StR 54/75

    Beurteilung der Zueignunsabsicht, sofern das weggenommene Behältnis leer ist

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Das Merkmal ist somit nicht erfüllt, soweit der Täter einen ihn nicht interessierenden Gegenstand, dessen er sich bei nächster Gelegenheit wieder entledigen will, allein deshalb mitnimmt, weil er nur so die erstrebte Sache erlangen kann (vgl. BGH NStZ 1981, 63; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1975 - 1 StR 54/75 - und vom 5. November 1981 - 1 StR 361/81).
  • BGH, 13.12.1978 - 3 StR 381/78

    Tankstellendiebstahl - §§ 316a, 252 StGB, Vollendung, Beendigung, 'betroffen',

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Die Vorschrift setzt einen (zumindest) vollendeten Diebstahl voraus (vgl. BGHSt 28, 224, 226 m.N.).
  • BGH, 05.11.1981 - 1 StR 361/81

    Zueignungsabsicht bei dem Willen, die mitgenommenen Gegenstände irgendwo

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Das Merkmal ist somit nicht erfüllt, soweit der Täter einen ihn nicht interessierenden Gegenstand, dessen er sich bei nächster Gelegenheit wieder entledigen will, allein deshalb mitnimmt, weil er nur so die erstrebte Sache erlangen kann (vgl. BGH NStZ 1981, 63; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1975 - 1 StR 54/75 - und vom 5. November 1981 - 1 StR 361/81).
  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Soweit diese Erstreckung reicht und rechtlich beachtlich ist - für das Verhältnis zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 13 - ist die Annahme von Fortsetzungszusammenhang geboten (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33; 33, 4; BGH bei Dallinger MDR 1966, 198; 1967, 13; BGH bei Holtz MDR 1984, 796 [BGH 15.02.1984 - IVb ZB 701/81]) -.
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 184/61
    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Daran fehlt es, wenn derjenige, der einen fremden Wagen wegnimmt, nur den Wagen benutzen will, nicht jedoch die im Wagen befindlichen Sachen" (BGHSt 16, 191, 192) [BGH 28.06.1961 - 2 StR 184/61].
  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Soweit diese Erstreckung reicht und rechtlich beachtlich ist - für das Verhältnis zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 13 - ist die Annahme von Fortsetzungszusammenhang geboten (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33; 33, 4; BGH bei Dallinger MDR 1966, 198; 1967, 13; BGH bei Holtz MDR 1984, 796 [BGH 15.02.1984 - IVb ZB 701/81]) -.
  • BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 701/81

    Auswirkungen des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Ausländers

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Soweit diese Erstreckung reicht und rechtlich beachtlich ist - für das Verhältnis zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 13 - ist die Annahme von Fortsetzungszusammenhang geboten (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33; 33, 4; BGH bei Dallinger MDR 1966, 198; 1967, 13; BGH bei Holtz MDR 1984, 796 [BGH 15.02.1984 - IVb ZB 701/81]) -.
  • BGH, 26.06.1973 - 1 StR 111/73

    Vorausetzungen einer fortgesetzten Tat - Vorliegen von Umständen die die Anhörung

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86
    Soweit diese Erstreckung reicht und rechtlich beachtlich ist - für das Verhältnis zwischen Diebstahl und räuberischem Diebstahl vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 13 - ist die Annahme von Fortsetzungszusammenhang geboten (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33; 33, 4; BGH bei Dallinger MDR 1966, 198; 1967, 13; BGH bei Holtz MDR 1984, 796 [BGH 15.02.1984 - IVb ZB 701/81]) -.
  • BGH, 25.05.1983 - 2 StR 245/83

    Anforderungen an die Feststellung einer Wegnahme "mit Gewalt" - Wegnahme mit

  • BGH, 17.03.1983 - 1 StR 753/82

    Ablehnung des Vorliegens eines minder schweren Falles des Raubes bei Verwendung

  • BGH, 18.07.1984 - 2 StR 322/84

    Fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in besonders schwerem Fall -

  • BayObLG, 09.11.1966 - RReg. 1a St 214/66
  • RG, 12.07.1902 - 2572/02

    Liegt eine rechtswidrige Zueignung von Sachen im Sinne des § 242 St.G.B.'s dann

  • OLG Köln, 18.01.2005 - 8 Ss 446/04

    Anforderungen an die Feststellung der Beuteerhaltungsabsicht

    So etwa in dem Fall BGH MDR 1987, 154, wo sich die Beute in dem Pkw befand, mit dem die Täter in großer Eile die Flucht ergriffen, nachdem sie sich gewaltsam gegen den Polizeibeamten zur Wehr gesetzt hatten, der sie als Diebe erkannt hatte und festhalten wollte.
  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 25/20

    Schuldunfähigkeit (alternatives Fehlen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit);

    Diese Absicht, den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen zu sichern, um sich diese zuzueignen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 2 StR 414/86 Rn. 18, BGHR StGB § 252 Besitzerhaltungsabsicht 1), lässt sich nicht mit dem für die Verhängung der Maßregel erforderlichen symptomatischen Zusammenhang vereinbaren: Wenn der Beschuldigte die Tat beging, um infolge seines wahnhaften Verfolgungserlebens die Auseinandersetzung mit der Zeugin P. zu suchen, widerspricht dies dem Ziel, unter Mitnahme der Beute zu fliehen.
  • OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss 229/01

    Räuberischer Diebstahl, innere Tatseite, Vorsatz, Beutesicherungsabsicht,

    Letzteres kann u.a. dann der Fall sein, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zunächst seine Festnahme verhindern will, gleichzeitig aber befürchtet, im Falle dieser Festnahme werde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen, und er dieses verhindern möchte (BGHSt 13, 64, 65; BGH NJW 1968, 2386, 2387; BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH StV 1987, 196, 197; BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 94; OLG Zweibrücken JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546).

    Dagegen scheidet eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls dann aus, wenn es dem Täter allein darum geht, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGH NSTZ 1984, 454, 455; BGH MDR 1987, 154; OLG Zweibrücken, JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken, StV 1994, 545, 546), und er entweder bei der Flucht den Gewahrsam an den Beutestücken bereits - durch Herausgabe oder Wegwerfen aufgibt (BGH NJW 1968, 2386, 2387) oder den Gewahrsam gar nicht gefährdet sieht (BGHST 9, 162, 163; 13, 64, 65; StV 1987, 196, 97) oder aber die Beutestücke zwar mitnimmt, das aber ohne das Bewusstsein der Gewahrsamssicherung ausschließlich zum Zwecke der Beweismittelbeseitigung tut (BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 154).

  • OLG Hamm, 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98

    Erhalt der Sachen, räuberischer Diebstahl, Gewahrsamsbehauptung, Strafverfolgung

    Letzteres kann u. a. dann der Fall sein, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zunächst seine Festnahme verhindern will, gleichzeitig aber befürchtet, im Falle dieser Festnahme werde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen und er dies verhindern möchte (BGHSt 13, 64, 65; BGH NJW 1968, 2386, 2387; BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH StV 1987, 196, 197; BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 94; OLG Zweibrücken JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546).

    Dagegen scheidet eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls dann aus, wenn es dem Täter allein darum geht, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH MDR 1987, 154; OLG Zweibrücken, JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken, StV 1994, 545, 546), und er entweder bei der Flucht den Gewahrsam an den Beutestücken bereits - durch Herausgabe oder Wegwerfen - aufgibt (BGH NJW 1968, 2386, 2387) oder aber den Gewahrsam gar nicht gefährdet sieht (BGHSt 9, 162, 163, 13, 64, 65; StV 1987, 196, 197) oder aber die Beutestücke zwar mitnimmt, dies aber ohne das Bewußtsein der Gewahrsamssicherung ausschließlich zum Zwecke der Beweismittelbeseitigung tut (BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 154) .

  • OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94

    Würdigungsmangel; Absicht; Gewahrsamsbehauptung; Beweggrund ; Fluchtabsicht;

    Es handelt sich also um eine modifizierte Form der bereits für den Tatbestand des Diebstahls (S 242 StGB ) vorausgesetzten Zueignungsabsicht (BGH MDR 1987, 154 ; LK-Herdegen aa0 und zum ganzen Senatsbeschluß in JR 1991, 383, zustimmend Perron aa0 S. 384).
  • LG München II, 24.07.2020 - 1 KLs 46 Js 2300/19

    Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und Gefahrprognose bei paranoider

    Diese Absicht, den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen zu sichern, um sich diese zuzueignen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 2 StR 414/86 Rn. 18, BGHR StGB § 252 Besitzerhaltungsabsicht 1), lässt sich nicht mit dem für die Verhängung der Maßregel erforderlichen symptomatischen Zusammenhang vereinbaren: Wenn der Beschuldigte die Tat beging, um infolge seines wahnhaften Verfolgungserlebens die Auseinandersetzung mit der Zeugin P. zu suchen, widerspricht dies dem Ziel, unter Mitnahme der Beute zu fliehen.
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