Rechtsprechung
   BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 77/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1260
BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 77/85 (https://dejure.org/1986,1260)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1986 - IVb ZR 77/85 (https://dejure.org/1986,1260)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1986 - IVb ZR 77/85 (https://dejure.org/1986,1260)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,1260) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 242, 1353, 1477, 1478
    Übernahmerecht und Wertersatz, wenn die Eheleute vor Vereinbarung der Gütergemeinschaft in Gütertrennung verheiratet waren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zwangsversteigerung von Grundstücken aufgrund einer Ehescheidung - Übernahme von Grundstücken eines Ehegatten gegen Wertersatz - Unzulässigkeit einer Zwangsversteigerung - Anspruch auf Zurückerstattung des Einbringungswertes der Grundstücke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242, § 1353, § 1477 Abs. 2, § 147
    Anpassung der Vermögensverhältnisse bei Übernahme von Vermögensgegenständen im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 69
  • MDR 1987, 215
  • DNotZ 1987, 304
  • FamRZ 1987, 43
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.06.1985 - IVb ZR 34/84

    Geltendmachung eines familienrechtlichen Anspruchs gegen eine

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 77/85
    Das von der Ehefrau beanspruchte Übernahmerecht an den Grundstücken gemäß § 1477 Abs. 2 BGB stellt ein aus dem Grundbuch nicht ersichtliches, der Versteigerung entgegenstehendes Recht dar, das im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend zu machen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1985 - IVb ZR 34/84 - FamRZ 1985, 903/904).

    Denn Gegenstand der Regelung in § 1477 BGB ist nur die Art und Weise der Teilung des Überschusses, mit der die Liquidation der Gütergemeinschaft regelmäßig abschließt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1985 a.a.O. S. 904/905).

  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 77/85
    Auch für die Annahme, daß zwischen den Parteien damals eine durch schlüssige Vereinbarung zustandegekommene Innengesellschaft bestanden haben könnte, fehlt es an ausreichenden Indizien, wenn, wie hier, ein Ehegatte seine durch Erwerbstätigkeit erzielten Mittel einsetzt, um die wirtschaftlichen Grundlagen für die eheliche Lebensgemeinschaft zu verbessern und ein in erster Linie für die Familie bestimmtes Wohnhaus errichten zu lassen (vgl. zu alledem BGHZ 31, 197, 201; 84, 361 ff.).

    Dies wird in Betracht kommen, wenn die Beibehaltung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe geschaffenen Vermögenszuordnung zu einer dem benachteiligten Ehegatten nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Verteilung der während der Ehe gemeinsam geschaffenen Vermögenswerte führen würde (vgl. BGHZ 82, 227, 236 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]/237; 84, 361, 368 f. m.w.N. und zur älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Johannsen WM 1978, 502, 509).

  • BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80

    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 77/85
    Dies wird in Betracht kommen, wenn die Beibehaltung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe geschaffenen Vermögenszuordnung zu einer dem benachteiligten Ehegatten nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Verteilung der während der Ehe gemeinsam geschaffenen Vermögenswerte führen würde (vgl. BGHZ 82, 227, 236 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]/237; 84, 361, 368 f. m.w.N. und zur älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Johannsen WM 1978, 502, 509).
  • BGH, 28.10.1959 - IV ZR 91/59

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 77/85
    Auch für die Annahme, daß zwischen den Parteien damals eine durch schlüssige Vereinbarung zustandegekommene Innengesellschaft bestanden haben könnte, fehlt es an ausreichenden Indizien, wenn, wie hier, ein Ehegatte seine durch Erwerbstätigkeit erzielten Mittel einsetzt, um die wirtschaftlichen Grundlagen für die eheliche Lebensgemeinschaft zu verbessern und ein in erster Linie für die Familie bestimmtes Wohnhaus errichten zu lassen (vgl. zu alledem BGHZ 31, 197, 201; 84, 361 ff.).
  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 42/85

    Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Beendigung der

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 77/85
    Damit ist die Klage der Ehefrau zugleich auf Zustimmung zu einem entsprechenden Auseinandersetzungsplan gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - FamRZ 1986, 776, 777 unter II).
  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 143/76

    Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich eines in Miteigentum stehenden

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 77/85
    Ausnahmsweise kann in solchen Fällen sogar ein Anspruch auf Übertragung von Eigentumsrechten an einem Grundstück in Betracht kommen (vgl. BGHZ 68, 299, 304).
  • BGH, 01.07.1982 - IX ZR 32/81

    Auseinandersetzung des Gesamtguts im Verbund

    Auszug aus BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 77/85
    Die dabei angewendete Berechnungsmethode zur Ermittlung eines inflationsbereinigten Wertes steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 84, 333, 336, 338).
  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 82/88

    Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft während der Ehezeit;

    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 84, 333, 338; Senatsurteile vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 42 und vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 77/85 - FamRZ 1987, 43, 45) und der im Schrifttum vorherrschenden Auffassung (Gernhuber FamR 3. Aufl. § 38 X 9, S. 583; MünchKomm/Kanzleiter a.a.O. § 1478 Rdn. 8; Soergel/Gaul BGB 12. Aufl. § 1478 Rdn. 7; Staudinger/Thiele a.a.O. § 1478 Rdn. 9; a.A. Bölling FamRZ 1982, 234 ff., 289 ff. und 993 ff.).
  • OLG Brandenburg, 15.11.2021 - 10 UF 84/21

    Antrag auf einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung im Verfahren auf

    a) Es ist nicht ersichtlich, dass der laufende Zugewinnausgleich ein Recht nach § 771 ZPO begründen kann, insbesondere ist § 1477 Abs. 2 BGB nicht einschlägig(vgl. zum Charakter als Recht iSv § 771 ZPO: BGH, Urteil vom 01. Oktober 1986 - IVb ZR 77/85 -, Rn. 7, juris).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2000 - 6 WF 184/00
    Das Recht auf Übernahme eines Grundstücks aus § 1477 Abs. 2 BGB stellt ein der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem zum Gesamtgut gehörenden Gegenstand gemäß § 180 Abs. 1 ZVG entgegenstehendes Recht dar, das gemäß § 771 ZPO mit der Drittwiderspruchsklage geltend zu machen ist (BGH FamRZ 1985, 903; 1987, 43).

    Das Recht auf Übernahme eines Grundstücks aus § 1477 Abs. 2 BGB stellt ein der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem zum Gesamtgut gehörenden Gegenstand gemäß § 180 Abs. 1 ZVG entgegenstehendes Recht dar, das gemäß § 771 ZPO mit der Drittwiderspruchsklage geltend zu machen ist (BGH FamRZ 1985, 903; 1987, 43).

  • OLG München, 17.02.1993 - 16 WF 555/93

    Recht zur Übernahme ohne Einigung über Wertersatz

    Das Recht auf Übernahme eines Grundstücks aus § 1477 Abs. 2 BGB stellt ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht i. S. d. § 771 ZPO dar (vgl. BGH FamRZ 87, S. 43).

    Wie in dem der Entscheidung des BGH in FamRZ 1987, S. 43 zugrundeliegenden Fall verfolgt die Beklagte mit ihrem Antrag auf Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG im wesentlichen das Ziel, den Wert des Miteigentumsanteils und damit die Höhe des vom Kläger, zu leistenden Wertersatzes festzustellen.

  • OLG Stuttgart, 19.03.1996 - 17 UF 113/95

    Gerichtliche Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 14.12.1988 - IVb ZR 106/87

    Vermögensrechtliche Ausgleichspflicht für erbrachte Arbeitsleistungen im Rahmen

    Denn damals war die Ehe in Ordnung und der Kläger hatte keinen Anlaß, auf den Ausgleich ehebedingter Zuwendungen oder sonst auf eine Gegenleistung zu dringen (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 77/85 - FamRZ 1987, 43, 45).
  • OLG München, 28.07.1993 - 12 UF 1427/92
    Im übrigen müßten auch bei einer Entschädigung für unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten neben Art und Umfang der Leistung des einen und der Vermögensmehrung beim anderen alle Umstände des Einzelfalls geprüft werden, z. B. die Dauer der Ehe, das Alter der Parteien und ihre Vermögensverhältnisse und Einkommensaussichten sowie eigene Vorteile des Leistenden aus seinen Aufwendungen (BGH FamRZ 1982, 910/912; 1987, 43/46).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht