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   BGH, 01.10.1991 - X ZB 34/89   

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BGH, 01.10.1991 - X ZB 34/89 (https://dejure.org/1991,973)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1991 - X ZB 34/89 (https://dejure.org/1991,973)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1991 - X ZB 34/89 (https://dejure.org/1991,973)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Teilung des Patents - Patentteilung - Einspruch - Einspruchsverfahren - Teilanmeldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG (1981) § 60
    Teilung des Patents im Einspruchsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 115, 234
  • NJW 1992, 435
  • MDR 1992, 36
  • GRUR 1992, 38
  • DB 1992, 212
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.03.1977 - X ZB 11/75

    Rechtsbeschwerde des Anmelders eines Patents bezüglich eines Verfahrens für die

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - X ZB 34/89
    Es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Bekanntmachung nach altem Recht zu einer auch nach außen erkennbaren Beschränkung des Schutzes führe, die es ausschließe, auf einen "Überschuß" in der ursprünglichen Offenbarung zurückzugreifen (vgl. BGH GRUR 1958, 177, 179 - Aluminiumflachfolien: BGH GRUR 1975, 310, 311 - Regelventil; BGH GRUR 1977, 714, 715 - Fadenvlies; BGH GRUR 1977, 780, 781 - Metalloxyd).
  • BGH, 01.03.1977 - X ZB 22/75

    Inanspruchnahme der Prorität einer Patentanmeldung - Anforderungen an eine

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - X ZB 34/89
    Es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Bekanntmachung nach altem Recht zu einer auch nach außen erkennbaren Beschränkung des Schutzes führe, die es ausschließe, auf einen "Überschuß" in der ursprünglichen Offenbarung zurückzugreifen (vgl. BGH GRUR 1958, 177, 179 - Aluminiumflachfolien: BGH GRUR 1975, 310, 311 - Regelventil; BGH GRUR 1977, 714, 715 - Fadenvlies; BGH GRUR 1977, 780, 781 - Metalloxyd).
  • BGH, 17.09.1974 - X ZB 17/73

    Patentanmeldung einer Ventilausführung eines Regelventils nach den Fig. 5, 6 -

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - X ZB 34/89
    Es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Bekanntmachung nach altem Recht zu einer auch nach außen erkennbaren Beschränkung des Schutzes führe, die es ausschließe, auf einen "Überschuß" in der ursprünglichen Offenbarung zurückzugreifen (vgl. BGH GRUR 1958, 177, 179 - Aluminiumflachfolien: BGH GRUR 1975, 310, 311 - Regelventil; BGH GRUR 1977, 714, 715 - Fadenvlies; BGH GRUR 1977, 780, 781 - Metalloxyd).
  • BGH, 23.01.1990 - X ZB 9/89

    Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents im Einspruchsverfahren; Beschränkung

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - X ZB 34/89
    Lediglich das nach der Teilung verbleibende Restpatent ist gemäß § 22 Abs. 1 PatG 1981 am Schutzbereich des Patents zu messen, der für das Restpatent den Maßstab für den im Einspruchsverfahren beanspruchbaren Schutz bildet (vgl. BGHZ 110, 123, 125 [BGH 23.01.1990 - X ZB 9/89] - Spleißkammer).
  • BGH, 15.03.1984 - X ZB 6/83

    "Zinkenkreisel"; Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf eine Rechtsfrage; Umfang

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - X ZB 34/89
    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde eröffnet die vollständige Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nach Art einer Revision (BGHZ 90, 318, 320 [BGH 15.03.1984 - X ZB 6/83] - Zinkenkreisel).
  • BGH, 15.10.1957 - I ZR 99/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - X ZB 34/89
    Es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Bekanntmachung nach altem Recht zu einer auch nach außen erkennbaren Beschränkung des Schutzes führe, die es ausschließe, auf einen "Überschuß" in der ursprünglichen Offenbarung zurückzugreifen (vgl. BGH GRUR 1958, 177, 179 - Aluminiumflachfolien: BGH GRUR 1975, 310, 311 - Regelventil; BGH GRUR 1977, 714, 715 - Fadenvlies; BGH GRUR 1977, 780, 781 - Metalloxyd).
  • BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98

    Graustufenbild; Teilung der Anmeldung im Verfahren vor dem Patentgericht

    Eine Präklusion durch das erteilte Patent findet insoweit nicht statt (BGHZ 115, 234, 238 - Straßenkehrmaschine).
  • BGH, 30.09.2002 - X ZB 18/01

    "Sammelhefter" - Wirksame Teilung eines Patents

    Nur wenn eine Teilung in diesem Sinne vorliegt, d.h. mit der Teilungserklärung tatsächlich ein in und durch diese Erklärung bestimmter Teil des einspruchsbefangenen Patents abgespalten wird, soll mit der Trennanmeldung im übrigen im Sinne der Rechtsprechung (BGHZ 115, 234 - Straßenkehrmaschine; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 150 - Informationsträger) der gesamte Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Gesamtanmeldung - auch über den abgetrennten Gegenstand hinaus - ausgeschöpft werden können.

    () Der Senat hat erwogen, ob sich die bisherigen Anforderungen an eine gegenständlich bestimmte Teilungserklärung rechtfertigen ließen, wenn der Senat an ihrer Stelle von seiner vielfach kritisch erörterten (s. nur Bauer, GRUR 1993, 376, 377 f.; van Hees, aaO, S. 245 f.; Kühnen, aaO, S. 114 ff.; Niedlich, GRUR 1995, 1; dens., GRUR 2002, 565; Schulte, aaO, § 60 Rdn. 53) Rechtsprechung abrücken würde, nach der im Verfahren der Trennanmeldung der Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung ausgeschöpft werden kann (BGHZ 115, 234 - Straßenkehrmaschine; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 150 - Informationsträger).

  • BGH, 23.09.1997 - X ZB 14/96

    "Textdatenwiedergabe"; Voraussetzungen der Teilung einer Patentanmeldung

    Einer solchen Forderung steht bereits der Umstand entgegen, daß der Patentinhaber im Verfahren der Trennanmeldung auf den gesamten Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung zurückgreifen kann (BGHZ 115, 234 [BGH 01.10.1991 - X ZB 34/89] = GRUR 1992, 38 - Straßenkehrmaschine).
  • BGH, 03.12.1998 - X ZB 17/97

    Kupplungsvorrichtung

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 115, 234 - Straßenkehrmaschine) könne mit der Trennanmeldung der gesamte Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung, auch über den Schutzbereich des erteilten Stammpatents hinaus, ausgeschöpft werden.

    Liegt eine Teilung in diesem Sinne vor, d.h. wird mit der Teilungserklärung tatsächlich ein Teil des einspruchsbefangenen Patents abgespalten, dann kann mit der Trennanmeldung im übrigen der gesamte Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Gesamtanmeldung - auch über den abgetrennten Gegenstand hinaus - ausgeschöpft werden, mit Ausnahme des Teils, der Gegenstand des Stammpatents - d.h. seiner Patentansprüche - geblieben ist (Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, Mitt. 1998, 422, 424 - Informationsträger; BGHZ 115, 234 ff. - Straßenkehrmaschine).

  • BGH, 14.05.1996 - X ZB 4/95

    "Informationssignal"; Wirksamkeit der Teilung eines Patents

    Zwar könne nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Sen.Beschl. v. 1.10.1991 - X ZB 34/89, GRUR 1992, 38 - Straßenkehrmaschine) mit der Teilanmeldung grundsätzlich der gesamte Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung ausgeschöpft werden.
  • BPatG, 03.02.2015 - 4 Ni 36/13

    Brustpumpe - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Brustpumpe (europäisches

    Auch zum nationalen Recht und der durch Teilungserklärung hervorgegangenen Teilanmeldung, welche gleichfalls zu einer abgespaltenen, formal selbständigen Anmeldung führt, wird in der wortgleichen Fassung des § 21 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 PatG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beleg dafür gesehen, dass auch insoweit für die Beurteilung einer unzulässigen Erweiterung des aus einer Teilanmeldung hervorgegangenen Patentgegenstandes allein der Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung maßgeblich ist (GRUR 1992, 38 - Straßenkehrmaschine; GRUR 1999, 148 - Informationsträger; zu gestuften Teilungen bzw. zur Kette von Teilanmeldungen G1/06 = ABL. 2008, 307; Melullis GRUR 2001, 971).
  • BPatG, 26.02.2003 - 20 W (pat) 46/01
    Denn schon bislang entfaltete eine Teilungserklärung keine gegenständliche Gestaltungswirkung, da mit der Teilanmeldung der gesamte Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung ausgeschöpft werden kann (BGH GRUR 1992, 38 - Straßenkehrmaschine, GRUR 1999, 148 - Informationsträger) und insoweit mithin eine gegenständliche Beschränkung nicht eintritt.
  • BPatG, 20.07.2004 - 1 Ni 8/03
    Unter dem Gesichtspunkt einer Schutzbereichserweiterung ergeben sich daher auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei einer Teilung des Patents im Einspruchsverfahren der Gegenstand des Stammpatents nicht die Grenze dessen bildet, was als Patentgegenstand im abgeteilten Verfahren beansprucht werden kann (GRUR 1992, 38, 39 f. - Straßenkehrmaschine; GRUR 2003, 47, 49 f. - Sammelhefter), keine Konsequenzen.
  • BPatG, 12.03.2003 - 20 W (pat) 7/02

    Fehlende Erforderlichkeit einer Zusammenfassung der Trennanmeldung innerhalb der

    Seit der BGH-Entscheidung "Straßenkehrmaschine" (GRUR 1992, 38) geht diese Absicht ins Leere, weil mit der Trennanmeldung der gesamte Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung ausgeschöpft werden kann.
  • BPatG, 30.07.1998 - 6 W (pat) 45/95

    Patentanmeldung - Umfang der Ausschöpfung im Teilungsverfahren

    Wenn die Anmelderin im Verfahren der Trennanmeldung unter Bezug auf die BGH-Entscheidungen "Textdatenwiedergabe" sowie "Straßenkehrmaschine" (GRUR 1992, 38 ) auf den gesamten Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung unabhängig vom Inhalt vorangehender Teilungserklärungen zurückgreifen will, widerspricht dies denkgesetzlich dem Begriff der gegenständlichen Teilung.
  • BPatG, 23.06.1998 - 6 W (pat) 44/95

    Patentanmeldung - Anforderungen an den Inhalt einer aus der Teilung einer

  • BPatG, 20.11.2002 - 20 W (pat) 15/01

    Folgen der Teilung des Patents - Schwebezustand

  • BPatG, 30.11.2000 - 20 W (pat) 76/99
  • BPatG, 11.07.2007 - 7 W (pat) 355/06
  • BPatG, 19.05.2004 - 5 W (pat) 440/03
  • LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 353/96

    Patent über einen Türschließer mit günstigem Momentenverlauf und hohem

  • BPatG, 12.12.1994 - 20 W (pat) 61/93
  • BPatG, 13.12.2000 - 20 W (pat) 81/99
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