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   BGH, 01.10.1998 - 4 StR 347/98   

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BGH, 01.10.1998 - 4 StR 347/98 (https://dejure.org/1998,2619)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1998 - 4 StR 347/98 (https://dejure.org/1998,2619)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1998 - 4 StR 347/98 (https://dejure.org/1998,2619)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 83
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.11.1993 - 1 StR 739/93

    Freiheitsberaubung als Gewaltanwendung - Beurteilung von Konkurrenzfragen -

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - 4 StR 347/98
    Zutreffend hat das Landgericht die von den Angeklagten in der Nacht vom 11. auf den 12. Mai 1997 zwischen Mitternacht und 6.00 Uhr morgens mittäterschaftlich begangenen Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen (Oralverkehr) als eine Tat im Rechtssinne aufgefaßt, denn das zusammenhängende, von einem einheitlichen mittäterschaftlichen Willen getragene und durch das Fortwirken der Gewalt und der Drohungen verbundene mehraktige Tatgeschehen stellt sich als eine natürliche Handlungseinheit dar (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10; BGH StV 1995, 635, jew. m.w.N.).

    Das bewußte Ausnutzen der bereits seit Samstagabend andauernden Freiheitsberaubung zur Erzwingung der sexuellen Handlungen stellt eine Gewaltanwendung im Sinne der §§ 177, 178 StGB dar (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10 m.w.N.), so daß mit Rücksicht darauf, daß die tatbestandlichen Ausführungshandlungen teilweise identisch sind, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Freiheitsberaubung in Tateinheit stehen (vgl. BGHSt 28, 18, 20; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 10).

  • BGH, 19.06.1991 - 3 StR 172/91

    Konkurrenz zwischen Freiheitsberaubung und Entführung gegen den Willen des

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - 4 StR 347/98
    Die Freiheitsberaubung tritt hier nicht - im Wege der Gesetzeseinheit - zurück, da sie über das zur Tatbestandsverwirklichung der in der Nacht vom 11. auf den 12. Mai 1997 zwischen Mitternacht und 6.00 Uhr morgens begangenen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung Erforderliche hinausging (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8; § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 7).
  • BGH, 27.04.1978 - 4 StR 143/78

    Tötung in Verdeckungsabsicht solange noch nicht alle die Strafverfolgung

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - 4 StR 347/98
    Das bewußte Ausnutzen der bereits seit Samstagabend andauernden Freiheitsberaubung zur Erzwingung der sexuellen Handlungen stellt eine Gewaltanwendung im Sinne der §§ 177, 178 StGB dar (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10 m.w.N.), so daß mit Rücksicht darauf, daß die tatbestandlichen Ausführungshandlungen teilweise identisch sind, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Freiheitsberaubung in Tateinheit stehen (vgl. BGHSt 28, 18, 20; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 10).
  • BGH, 07.06.1994 - 1 StR 281/94

    Konkurrenzen - Freiheitsberaubung - Vergewaltigung - Tateinheit

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - 4 StR 347/98
    Das bewußte Ausnutzen der bereits seit Samstagabend andauernden Freiheitsberaubung zur Erzwingung der sexuellen Handlungen stellt eine Gewaltanwendung im Sinne der §§ 177, 178 StGB dar (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10 m.w.N.), so daß mit Rücksicht darauf, daß die tatbestandlichen Ausführungshandlungen teilweise identisch sind, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Freiheitsberaubung in Tateinheit stehen (vgl. BGHSt 28, 18, 20; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 10).
  • BGH, 26.07.1995 - 4 StR 401/95

    Natürliche Handlungseinheit - Mehraktiges Tatgeschehen - Einheitlicher Wille -

    Auszug aus BGH, 01.10.1998 - 4 StR 347/98
    Zutreffend hat das Landgericht die von den Angeklagten in der Nacht vom 11. auf den 12. Mai 1997 zwischen Mitternacht und 6.00 Uhr morgens mittäterschaftlich begangenen Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen (Oralverkehr) als eine Tat im Rechtssinne aufgefaßt, denn das zusammenhängende, von einem einheitlichen mittäterschaftlichen Willen getragene und durch das Fortwirken der Gewalt und der Drohungen verbundene mehraktige Tatgeschehen stellt sich als eine natürliche Handlungseinheit dar (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10; BGH StV 1995, 635, jew. m.w.N.).
  • BGH, 15.10.2003 - 2 StR 283/03

    Raub nach Fesselung des Opfers

    Demgegenüber ist im Rahmen des § 177 StGB, der im Hinblick auf das Erfordernis der Finalität zwischen Nötigungsmittel und erstrebtem Verhalten der Tatbestandsstruktur des § 249 StGB vergleichbar ist, das bewußte Ausnutzen einer aus anderen Gründen andauernden Freiheitsberaubung zur Erzwingung der Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen ohne weiteres als Gewaltanwendung angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1999, 83).
  • BGH, 09.03.2000 - 4 StR 513/99

    Erpresserischer Menschenraub; Vergewaltigung; Ablehnungsrüge; Zulässigkeit des

    Neben der Freiheitsberaubung, in der hier eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB liegt (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10), die der Angeklagte in allen Fällen als Nötigungsmittel einsetzte, wirkte auch die im ersten Fall vom Angeklagten ausgeübte massive körperliche Gewalt während des gesamten Tatgeschehens fort, was der Angeklagte in den nachfolgenden Fällen ebenfalls ausnutzte.

    Der Angeklagte D. hat danach in allen Fällen, soweit es die angewendete Gewalt betrifft, dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß nur eine Handlung im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH NStZ 1999, 83, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10, jew. m. N.).

    Soweit es gegenüber Oksana P. zu mehreren sexuellen Handlungen kam, liegt daher nur eine Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (vgl. BGH NStZ 1999, 83) und mit Körperverletzung vor.

  • BGH, 22.07.2010 - 3 StR 156/10

    Tateinheit (Zusammentreffen in einem Handlungsteil; Teilidentität der

    Die eingesetzte Gewalt bestand darin, dass er das Opfer über den gesamten Tatzeitraum eingesperrt hatte, um sie am Weglaufen zu hindern und damit die sexuellen Übergriffe zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 - 1 StR 739/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10; BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 5 StR 1/93, NStZ 1993, 340; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 347/98, NStZ 1999, 83; BGH, Beschluss vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99, NStZ 2000, 419; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42).

    Alle Vergewaltigungen sind mittels eines einheitlichen, durchgehend und ohne Zäsuren im Geschehensablauf eingesetzten Nötigungsmittels, nämlich der Einsperrung des Opfers zu dem Zweck, sexuelle Übergriffe an ihm vornehmen zu können, begangen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 - 1 StR 739/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10; BGH, Urteil vom 9. März 1993 - 5 StR 1/93, NStZ 1993, 340; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 347/98, NStZ 1999, 83; BGH, Beschluss vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99, NStZ 2000, 419; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 3 StR 15/05; LK/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 52 Rn. 20 mwN).

  • BGH, 13.06.2000 - 4 StR 166/00

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne bei sexuellem Mißbrauch von Kindern;

    Sowohl die durch die Freiheitsberaubung, in der hier eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10), und durch die Fesselung ausgeübte Gewalt als auch die - durch das erneute Verwenden des Messers am nächsten Morgen lediglich bestärkte Drohung wirkten während des gesamten Tatgeschehens fort.

    Der Angeklagte hat danach, soweit es die angewendete Gewalt und die Drohung betrifft, zur Erzwingung der sexuellen Handlungen dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß nur eine Handlung im Rechtssinne (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10 jew. m. N.) und damit, trotz der mehrfachen Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 176, 177 StGB, nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt (BGH, Beschlüsse vom 16. November 1999 - 4 StR 504/99 und vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99), die als Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit Freiheitsberaubung zu werten ist.

    Der Tatbestand der Freiheitsberaubung tritt hier nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter dem der Vergewaltigung zurück, weil die Freiheitsberaubung über das zur Tatbestandsverwirklichung der Vergewaltigung Erforderliche hinausging (BGH NStZ 1999, 83 m.N.).

  • BGH, 12.12.2023 - 4 StR 153/23

    Schuldspruch wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit

    Bei dieser Sachlage kommt der Freiheitsberaubung eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - 3 StR 364/91, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 7; Beschluss vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 347/98, juris Rn. 5).
  • BGH, 28.01.2003 - 4 StR 521/02

    Sexuelle Nötigung (Tateinheit bei Einsatz des gleichen Nötigungsmittels zur

    Er hat demnach jeweils dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß nur eine Handlung im Rechtssinne (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10 jew.m.N.) und damit, trotz der mehrfachen Verwirklichung des Straftatbestandes des § 177 StGB, nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 139 f.; NStZ 2000, 419 f.; (bei Pfister) NStZ-RR 2000, 360).

    Der Tatbestand des § 239 StGB tritt hier nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter der Vergewaltigung zurück, weil die Freiheitsberaubung über das zur Tatbestandsverwirklichung des § 177 StGB Erforderliche hinausging (vgl. BGH NStZ 1999, 83 m.N.).

  • BGH, 27.09.2017 - 4 StR 235/17

    Tatmehrheit (natürliche Handlungseinheit); Freiheitsberaubung (Gesetzeskonkurrenz

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt die Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, wenn sie nur das Mittel zur Begehung einer anderen Straftat ist, die regelmäßig mit der Beraubung der Freiheit des Opfers einhergeht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 347/98, NStZ 1999, 83; und vom 21. Januar 2003 - 4 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 168; SSW-StGB/ Schluckebier, 3. Aufl., § 239 Rn. 16).
  • BGH, 10.07.2023 - 5 StR 143/23

    Änderung eines Schuldspruchs hinsichtlich der tateinheitlichen Begehung in einem

    Bildet die Behinderung in der Fortbewegungsfreiheit lediglich das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung eines anderen Deliktes und geht nicht über das hinaus, was zu dessen Verwirklichung dient, kommt § 239 StGB als das allgemeinere Delikt nicht zur Anwendung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2019 - 3 StR 14/19; vom 15. November 2006 - 2 StR 447/06; vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 347/98; vom 8. Juni 1995 - 4 StR 262/95; vom 7. Juni 1994 - 1 StR 281/94, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 10; vom 19. Juni 1991 - 3 StR 172/91, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8; Urteil vom 3. August 1962 - 4 StR 155/62, BGHSt 18, 26 f.).
  • BGH, 27.08.2003 - 2 StR 287/03

    Verminderte Schuldfähigkeit; vertypter Milderungsgrund; sexuelle Nötigung;

    b) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts verbleibt es daher in Anwendung des Grundsatzes strikter Alternativität des Gesamtrechtszustandes bei dem Schuldspruch auf der Grundlage des Tatzeitrechts; die Verurteilung wegen in Tateinheit stehender sexueller Nötigung gemäß § 178 Abs. 1 a.F. StGB im Fall 2 kommt nicht in Wegfall (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 347/98).
  • BGH, 15.08.2017 - 4 StR 250/17

    Freiheitsberaubung (Verhältnis zu mit der Freiheitsberaubung bezweckten weiteren

    Ist eine Freiheitsberaubung, die hier in der Aufrechterhaltung der Fesselung liegt, nur das tatbestandliche Mittel zur Begehung eines anderen Delikts, hier der Abnötigung der Antworten, tritt sie als das allgemeinere Delikt im Wege der Gesetzeseinheit hinter dieses zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 4 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 168; Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 4 StR 347/98, NStZ 1999, 83: Schluckebier in SSW-StGB, 3. Aufl., § 239 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 10.02.2005 - 3 StR 15/05

    Tateinheit bei Vergewaltigung (fortwirkende nötigende Gewalt: Einsperren);

  • OLG Hamburg, 13.01.2021 - 2 Rev 32/20

    Anfechtungsziel des Nebenklägers; Nebenklagebefugnis-Katalogtat bei unbenanntem

  • BGH, 23.11.2000 - 4 StR 440/00

    Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit (Teilidentität, Handlungseinheit);

  • BGH, 20.03.2001 - 4 StR 547/00

    Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Tateinheit; Handlungseinheit (Teilidentität);

  • BGH, 10.12.2002 - 4 StR 478/02

    Materielle Tat bei einem mehraktigen Geschehen

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