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   BGH, 01.10.2001 - II ZR 217/01   

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https://dejure.org/2001,1519
BGH, 01.10.2001 - II ZR 217/01 (https://dejure.org/2001,1519)
BGH, Entscheidung vom 01.10.2001 - II ZR 217/01 (https://dejure.org/2001,1519)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2001 - II ZR 217/01 (https://dejure.org/2001,1519)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 71
  • MDR 2002, 107
  • BB 2002, 171 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 01.10.2001 - II ZR 217/01
    Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daß die Beschwer des Klägers bei Abweisung einer Auskunftsklage sich nach anderen Grundsätzen bemißt als die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten (vgl. BGH GS BGHZ 128, 85, 89).

    Es übersieht aber, daß für die Beschwer einer Partei u.a. auf den rechtskraftfähigen Inhalt der ihr nachteiligen Entscheidung abzustellen ist (vgl. z.B. Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 546 Rdn. 7 mit Rdn. 13, 15 vor § 511) und deshalb bei dem unterlegenen Auskunftskläger der Ansatz eines Bruchteils des durch die Auskunft vorzubereitenden Leistungsanspruchs nur dann zutrifft, wenn sich die Abweisung auf den Auskunftsanspruch beschränkt (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 31. März 1993 - XII ZR 67/92, FamRZ 1993, 1189 m.N.; BGHZ 128, 85, 89), weil dadurch die Realisierung des Hauptanspruchs zwar aus tatsächlichen Gründen in Frage gestellt (BGHZ 128, 85, 90), dieser aber nicht rechtskraftfähig aberkannt wird.

  • BGH, 04.07.1989 - XI ZR 90/89

    Postulationsfähigkeit für einen Antrag auf Heraufsetzung der Revisionsbeschwer

    Auszug aus BGH, 01.10.2001 - II ZR 217/01
    Der mit der Einlegung der Revision bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht durch einen gemäß § 8 Abs. 1 EGZPO postulationsfähigen Anwalt gestellte Antrag ist zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1989 - XI ZR 90/89, NJW 1989, 3226) und begründet.
  • BGH, 31.03.1993 - XII ZR 67/92

    Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung eines im Rahmen einer Stufenklage geltend

    Auszug aus BGH, 01.10.2001 - II ZR 217/01
    Es übersieht aber, daß für die Beschwer einer Partei u.a. auf den rechtskraftfähigen Inhalt der ihr nachteiligen Entscheidung abzustellen ist (vgl. z.B. Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 546 Rdn. 7 mit Rdn. 13, 15 vor § 511) und deshalb bei dem unterlegenen Auskunftskläger der Ansatz eines Bruchteils des durch die Auskunft vorzubereitenden Leistungsanspruchs nur dann zutrifft, wenn sich die Abweisung auf den Auskunftsanspruch beschränkt (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 31. März 1993 - XII ZR 67/92, FamRZ 1993, 1189 m.N.; BGHZ 128, 85, 89), weil dadurch die Realisierung des Hauptanspruchs zwar aus tatsächlichen Gründen in Frage gestellt (BGHZ 128, 85, 90), dieser aber nicht rechtskraftfähig aberkannt wird.
  • OLG Frankfurt, 29.11.2022 - 11 U 139/21

    Senkrechtstellung einer ursprünglich schräg liegenden Kreuzverstrebung bei

    Zwar haben die Kläger in dem insoweit maßgeblichen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - II ZR 217/01, juris, Rn. 2), noch unbezifferten Zahlungsantrag erstinstanzlich und in der Berufungsbegründung auf der letzten Stufe der Stufenklage nur einen - der Streitwertangabe der Klageschrift entsprechenden - Höchstbetrag angegeben, obwohl sich der Wert der Beschwer nach der als vorgestellt angegebenen Größenordnung oder dem begehrten Mindestbetrag richtet.
  • LG Bielefeld, 30.04.2014 - 18 O 264/13

    Präklusion der Einwendung des Widerrufs gegen einen titulierten

    Wird - wie vorliegend - eine Stufenklage wegen Fehlens einer materiell-rechtlichen Grundlage für die verfolgten Ansprüche insgesamt abgewiesen, bemisst sich die Unterliegensquote nicht nur nach einem Bruchteil des Hauptanspruchs (vgl. BGH, NJW 2002, 71).
  • OLG Köln, 23.04.2018 - 18 U 110/17

    Streit im Karnevalsverein

    Die hierauf aufbauende Abweisung der gesamten Stufenklage steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang (BGH NJW 2002, 71).
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