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BGH, 01.10.2013 - XI ZR 233/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verletzung von Aufklärungspflichten einer darlehensgebenden Bank über deren Provisionsanspruch aus dem Zeichnungskapital beim Erwerb von GmbH- Anteilen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 562 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
Verletzung von Aufklärungspflichten einer darlehensgebenden Bank über deren Provisionsanspruch aus dem Zeichnungskapital beim Erwerb von GmbH- Anteilen - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 19.03.2010 - 20 O 414/08
- OLG Frankfurt, 23.05.2012 - 9 U 30/10
- BGH, 01.10.2013 - XI ZR 233/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93
Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren
Auszug aus BGH, 01.10.2013 - XI ZR 233/12
Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre aus den - nicht mehr im Streit stehenden - Beratungsverträgen nach den Grundsätzen des Bond-Urteils (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128) folgende Pflicht, die Zedentin über die ihr zufließende Provision in Höhe von 8, 25 % (V 3) bzw. mindestens 8, 45 % (V 4) des Zeichnungskapitals aufzuklären, schuldhaft verletzt hat. - BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei …
Auszug aus BGH, 01.10.2013 - XI ZR 233/12
Ebenso ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung trägt, dass die Zedentin die Beteiligungen auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütungen erworben hätte und dass zugunsten der Zedentin die "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt, wobei es sich um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung handelt, die bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung eingreift (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff. mwN).