Rechtsprechung
BGH, 01.10.2015 - 3 StR 287/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 29 BtMG; § 25 StGB; § 27 StGB
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Beschränkung auf den Transport regelmäßig Beihilfe; Bedeutung der Beteiligung im Rahmen des Gesamtgeschäfts) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 29 BtMG, § 29a BtMG, § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB
Unerlaubte Einfuhr und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme für Kurierdienste - IWW
- Wolters Kluwer
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- rewis.io
Unerlaubte Einfuhr und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme für Kurierdienste
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 30 Abs. 1
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Handeltreiben mit BtM - Täter oder Gehilfe, das ist die Frage?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelstrafrecht
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 08.04.2015 - 5 KLs 2/15
- BGH, 01.10.2015 - 3 StR 287/15
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2015, 378
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 06.04.2017 - 3 StR 5/17
Beteiligung und Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Beifahrer …
Anderes kann nur gelten, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (siehe zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - 3 StR 287/15, juris mwN). - BGH, 03.11.2015 - 4 StR 407/15
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung: letztes Urteil, in dem …
Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - 3 StR 287/15, Rn. 4 zitiert nach juris; Beschluss vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375 mwN). - BGH, 10.05.2016 - 4 StR 170/16
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelrecht (unerlaubtes …
Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - 3 StR 287/15, Rn. 4; Beschluss vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375 mwN). - BGH, 25.04.2017 - 1 StR 81/17
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Betäubungsmitteldelikten
Anderes kann nur gelten, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 01. Oktober 2015 - 3 StR 287/15, juris).