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   BGH, 01.10.2015 - V ZB 181/14   

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https://dejure.org/2015,33492
BGH, 01.10.2015 - V ZB 181/14 (https://dejure.org/2015,33492)
BGH, Entscheidung vom 01.10.2015 - V ZB 181/14 (https://dejure.org/2015,33492)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - V ZB 181/14 (https://dejure.org/2015,33492)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 181 BGB, § 184 BGB, § 28 GBO
    Kaufvertrag über eine noch zu vermessende Grundstücksteilfläche: Doppelvertretung der Vertragsparteien durch einen Bevollmächtigten des Käufers im Grundbuchverfahren und Erfordernis der Genehmigung durch den Vollmachtgeber für spätere Messungsanerkennung mit ...

  • IWW

    § 181 BGB, § ... 29 GBO, § 28 Abs. 1 GBO, § 28 GBO, § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, § 78 Abs. 1, Abs. 2 GBO, § 78 Abs. 3 GBO, § 71 FamFG, §§ 181, 184 BGB, § 313 BGB, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG, § 36 Abs. 1 GNotKG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 181; GBO § 28

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Annahme von genehmigungsbedürftigen Insichgeschäften bei Erklärung des Vertreters für beide Vertragsparteien im Rahmen einer erfolgten Messungsanerkennung und Auflassung nach Abschluss eines Kaufvertrages; Anforderungen an die Identitätserklärung zur Bestätigung von ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 181; GBO § 28
    Insichgeschäft und rechtliche Bedeutung im Fall einer der Auflassung vorangehenden Messungsanerkennung (Identitätserklärung) beim Verkauf einer Grundstücksteilfläche

  • rewis.io

    Kaufvertrag über eine noch zu vermessende Grundstücksteilfläche: Doppelvertretung der Vertragsparteien durch einen Bevollmächtigten des Käufers im Grundbuchverfahren und Erfordernis der Genehmigung durch den Vollmachtgeber für spätere Messungsanerkennung mit ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 28; BGB § 181
    Annahme von genehmigungsbedürftigen Insichgeschäften bei Erklärung des Vertreters für beide Vertragsparteien im Rahmen einer erfolgten Messungsanerkennung und Auflassung nach Abschluss eines Kaufvertrages; Anforderungen an die Identitätserklärung zur Bestätigung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstückskaufvertrag - und die Identitätserklärung vor der Auflassung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Identitätserklärung dient nicht zur Feststellung der Kaufvertragserfüllung sondern zur Bestätigung der Identität der unvermessen verkauften Teilfläche

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Insichgeschäfte des gemeinsamen Vertreters der Vertragsparteien

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 1413
  • DNotZ 2016, 115
  • FGPrax 2016, 1
  • WM 2016, 479
  • Rpfleger 2016, 142
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.02.2012 - V ZB 204/11

    Antrag auf Löschung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch; Möglichkeit der

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - V ZB 181/14
    a) Das hat der Senat - wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht - für den Fall des Verkaufs noch nicht vermessener Teilflächen unter gleichzeitiger Erklärung der Auflassung (und Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts) entschieden (Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11, juris Rn. 23).

    Welche Teilflächen verkauft und aufgelassen worden sind, ergibt sich nach Größe, Lage und Zuschnitt aus der zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung im Kaufvertrag, die auch ausreichend ist (Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11, juris Rn. 23; Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 79/07, BGHZ 175, 123 Rn. 25).

    Es handelt sich um eine rein verfahrensrechtliche Übereinstimmungsbestätigung, die von einem Vertreter für beide Vertragsparteien auch ohne Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB abgegeben werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012- V ZB 204/11, juris Rn. 23; OLG Hamm, Rpfleger 1980, 316; FGPrax 2007, 243; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1043 f.; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 20 Rn. 32).

    Es genügt, wenn sie sich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der verkauften Teilfläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten Darstellung - und darüber einig sind, dass die genaue Grenzziehung erst noch erfolgen soll (Senat, Urteile vom 19. April 2002 - V ZR 90/01, BGHZ 150, 334, 338 und vom 25. Januar 2008 - V ZR 79/07, BGHZ 175, 123 Rn. 25 und Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11 juris Rn. 23).

    Sie dient allein dazu, die Identität der unvermessen verkauften Teilfläche und des bei der Teilungsvermessung neu gebildeten Flurstücks zu bestätigen (Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11, juris Rn. 23).

  • BGH, 30.01.2004 - V ZR 92/03

    Fehlen der Geschäftsgrundlage eines Kaufvertrages über eine noch zu vermessende

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - V ZB 181/14
    Ein solcher Gestaltungsspielraum ist normalerweise nicht anzunehmen, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass die genaue Grenzziehung entsprechend der zeichnerischen Darstellung der verkauften Teilfläche in dem Kaufvertrag später erfolgen soll (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2004 - V ZR 92/03, WM 2004, 2083 f.).

    Die erwähnte Klausel stellt lediglich klar, dass die zeichnerische Darstellung Vorrang vor der Angabe der Flächengrößenangabe haben soll, was ohnehin dem regelmäßig anzunehmenden objektiven Inhalt der Vereinbarung entspricht (dazu: Senat, Urteile vom 15. März 1967 - V ZR 60/64, WM 1967, 489, vom 13. Juni 1980 - V ZR 119/79, WM 1980, 1013, vom 30. Januar 2004 - V ZR 92/03, WM 2004, 2083, 2084 und vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 9).

  • BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07

    Rechtsfolgen der Spaltung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - V ZB 181/14
    Welche Teilflächen verkauft und aufgelassen worden sind, ergibt sich nach Größe, Lage und Zuschnitt aus der zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung im Kaufvertrag, die auch ausreichend ist (Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11, juris Rn. 23; Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 79/07, BGHZ 175, 123 Rn. 25).

    Es genügt, wenn sie sich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der verkauften Teilfläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten Darstellung - und darüber einig sind, dass die genaue Grenzziehung erst noch erfolgen soll (Senat, Urteile vom 19. April 2002 - V ZR 90/01, BGHZ 150, 334, 338 und vom 25. Januar 2008 - V ZR 79/07, BGHZ 175, 123 Rn. 25 und Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11 juris Rn. 23).

  • BGH, 19.04.2002 - V ZR 90/01

    Bestimmtheit des Erwerbs noch zu begründenden Wohnungseigentums; Parteivernehmung

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - V ZB 181/14
    Es genügt, wenn sie sich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der verkauften Teilfläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten Darstellung - und darüber einig sind, dass die genaue Grenzziehung erst noch erfolgen soll (Senat, Urteile vom 19. April 2002 - V ZR 90/01, BGHZ 150, 334, 338 und vom 25. Januar 2008 - V ZR 79/07, BGHZ 175, 123 Rn. 25 und Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11 juris Rn. 23).
  • OLG Hamm, 03.05.2007 - 15 W 418/06

    Gebühr für eine Identitätserklärung

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - V ZB 181/14
    Es handelt sich um eine rein verfahrensrechtliche Übereinstimmungsbestätigung, die von einem Vertreter für beide Vertragsparteien auch ohne Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB abgegeben werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012- V ZB 204/11, juris Rn. 23; OLG Hamm, Rpfleger 1980, 316; FGPrax 2007, 243; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1043 f.; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 20 Rn. 32).
  • BGH, 13.06.1980 - V ZR 119/79

    Bezeichnung einer noch zu vermessenden Teilfläche im Kaufvertrag

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - V ZB 181/14
    Die erwähnte Klausel stellt lediglich klar, dass die zeichnerische Darstellung Vorrang vor der Angabe der Flächengrößenangabe haben soll, was ohnehin dem regelmäßig anzunehmenden objektiven Inhalt der Vereinbarung entspricht (dazu: Senat, Urteile vom 15. März 1967 - V ZR 60/64, WM 1967, 489, vom 13. Juni 1980 - V ZR 119/79, WM 1980, 1013, vom 30. Januar 2004 - V ZR 92/03, WM 2004, 2083, 2084 und vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 9).
  • OLG Köln, 18.10.1991 - 2 Wx 20/91

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - V ZB 181/14
    Es handelt sich um eine rein verfahrensrechtliche Übereinstimmungsbestätigung, die von einem Vertreter für beide Vertragsparteien auch ohne Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB abgegeben werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012- V ZB 204/11, juris Rn. 23; OLG Hamm, Rpfleger 1980, 316; FGPrax 2007, 243; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1043 f.; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 20 Rn. 32).
  • OLG Düsseldorf, 06.09.1979 - 10 W 48/79

    Kaufvertrag; Auflassung; Beurkundung; Katastermäßige Bezeichnung; Volle Gebühr;

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - V ZB 181/14
    Den Gegenstandswert bestimmt der Senat nach § 36 Abs. 1 GNotKG mit 1/10 des Grundstückswerts (vgl. OLG Düsseldorf, DNotZ 1980, 188).
  • BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11

    Störung der Geschäftsgrundlage: Verweigerung der Mitwirkung an der

    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - V ZB 181/14
    Die erwähnte Klausel stellt lediglich klar, dass die zeichnerische Darstellung Vorrang vor der Angabe der Flächengrößenangabe haben soll, was ohnehin dem regelmäßig anzunehmenden objektiven Inhalt der Vereinbarung entspricht (dazu: Senat, Urteile vom 15. März 1967 - V ZR 60/64, WM 1967, 489, vom 13. Juni 1980 - V ZR 119/79, WM 1980, 1013, vom 30. Januar 2004 - V ZR 92/03, WM 2004, 2083, 2084 und vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 9).
  • BGH, 15.03.1967 - V ZR 60/64
    Auszug aus BGH, 01.10.2015 - V ZB 181/14
    Die erwähnte Klausel stellt lediglich klar, dass die zeichnerische Darstellung Vorrang vor der Angabe der Flächengrößenangabe haben soll, was ohnehin dem regelmäßig anzunehmenden objektiven Inhalt der Vereinbarung entspricht (dazu: Senat, Urteile vom 15. März 1967 - V ZR 60/64, WM 1967, 489, vom 13. Juni 1980 - V ZR 119/79, WM 1980, 1013, vom 30. Januar 2004 - V ZR 92/03, WM 2004, 2083, 2084 und vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 9).
  • OLG München, 28.08.2013 - 34 Wx 223/13

    Verkauf einer noch aufzumessenden Grundstücksteilfläche an eine Stadt in Bayern:

  • OLG München, 09.09.2014 - 34 Wx 309/14

    Kaufvertrag über eine erst noch zu vermessende Teilfläche: Mehrfachvertretung im

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2017 - 3 Wx 298/16

    Der Verlautbarung einer Dienstbarkeit an einer Teilfläche eines Grundstücks

    Für die Bezeichnung von Grundstücksflächen im Rahmen eines Kaufvertrages ist - z.B. für die Übertragung von Grundstücksteilflächen - anerkannt, dass es für die Bestimmung des Kaufgegenstandes ausreicht, wenn dem Vertrag ein nicht notwendig maßstabsgerechter Plan oder eine Skizze beigefügt wird, aus der hervorgeht, welche Teilfläche verkauft werden soll (BGH, FGPrax 2016, 1, m.N.; vorgehend OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Aug. 2011 - 20 W 277/11, Rdz. 42, zitiert nach juris; vgl. auch Brandenburgisches OLG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 4 U 7/05, Rdz. 28, zitiert nach juris).
  • KG, 11.04.2019 - 9 W 54/17

    Beschwerde gegen die Kostenberechnung eines Notars

    Zu einer solchen Änderung wäre sie auf Grund der ihr erteilten Vollmacht auch nicht berechtigt gewesen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 15 W 418/06 -, Rn. 14, juris; zur nur verfahrensrechtlichen Wirkung einer Messanerkennung vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 181/14 -, Rn. 16, juris; kritisch: Herbert Gziwotz, ZfIR 2016, 101, 104).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2021 - 2 L 104/19

    Flurstücksbildung ohne Vermessung

    Einer (unmittelbar) rechtsgestaltenden Wirkung der Fortführung des Liegenschaftskatasters im Verhältnis zum Kläger als Käufer der Teilfläche stand hier schon entgegen, dass erst danach, am 12. November 2007, eine Messungsanerkennung erfolgte, mit der die Vertragsparteien die Identität der unvermessen verkauften Teilfläche und des bei der Teilungsvermessung neu gebildeten Flurstücks bestätigten (vgl. zum Zweck der Messungsanerkennung: BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 181/14 - juris Rn. 17).
  • OLG Saarbrücken, 14.11.2023 - 5 W 64/23

    Erwerb steuerpflichtig: Unbedenklichkeitsbescheinigung entbehrlich?

    Soweit - wie hier - keine wirksame Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorliegt, müsste die Verbindlichkeit aber auch vollwirksam, fällig und nicht einredebehaftet sein (Ellenberger, in: Grüneberg, a.a.O., § 181 Rn. 22; Schubert, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 181 Rn. 101; vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 181/14, FGPrax 2016, 1, 2); daran fehlt es, weil nach dem Testament zuvörderst die Eintragung des Wohnrechts der Beteiligten zu 3) geschuldet ist, die bislang nicht (vollständig) bewirkt wurde.
  • LG Potsdam, 06.09.2017 - 12 T 24/15

    Notarkosten: Gebühren bei Messungsanerkennung und Auflassung

    Nach kürzlich geänderter Auffassung des Bundesgerichtshofes dient die Messungsanerkennung nicht (mehr) dazu, die vertragsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages festzustellen, sondern nur dazu, die Identität der unvermessen, verkauften Teilfläche und des bei der Teilungsvermessung neu gebildeten Flurstücks zu bestätigen, unabhängig davon, ob die Teilungsvermessung der Auflassung nachfolgt oder vorausgeht (vgl. BGH, NJOZ 2016, 1082).
  • OLG München, 06.07.2016 - 20 U 2232/15

    Zum Anspruch auf Abgabe der Auflassungserklärung über einen noch auszumessenden

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient eine Messungsanerkennung allein dazu, die Identität der unvermessen verkauften Teilfläche und des bei der Teilungsvermessung neu gebildeten Flurstücks zu bestätigen (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015, V ZB 181/14, juris).
  • OLG Jena, 22.04.2020 - 4 W 23/19

    Notarieller Grundstückskaufvertrag - getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und

    Die Messungsanerkennung ist eine Identitätserklärung (BGH, Beschluss vom 01. Oktober 2015, V ZB 181/14, DNotZ 2016, 115-119; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 28. Juni 1999, 1Z RR 170/98, BayObLGZ 1999, 183-191; OLG München, Beschluss vom 09. September 2014, 34 Wx 309/14, NotBZ 2015, 353-355).
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