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   BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01   

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https://dejure.org/2003,1683
BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01 (https://dejure.org/2003,1683)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2003 - II ZR 216/01 (https://dejure.org/2003,1683)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2003 - II ZR 216/01 (https://dejure.org/2003,1683)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Deutsches Notarinstitut

    GenG §§ 34, 41
    Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat in Insolvenz einer Genossenschaft aufgrund Nichterhebung von Pflichteinzahlungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch des Konkursverwalters einer Genossenschaft gegen den Vorstandsvorsitzenden und ein Mitglied des Aufsichtsrates; Verletzung der organschaftliche Pflicht zur Durchsetzung einer satzungsmäßigen Verpflichtung der Genossen zum Erwerb von ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beitragsausfallschaden vor Insolvenz der Genossenschaft

  • Judicialis

    GenG § 34; ; GenG § 41

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GenG §§ 34 41
    Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Genossenschaft für Beitragsausfallschäden

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Genossenschaft: Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat wegen Nichtdurchsetzung der Zeichnung weiterer Geschäftsanteile und der Pflichteinzahlung vor Insolvenzeröffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 900
  • ZIP 2004, 407
  • MDR 2004, 519
  • NZI 2005, 288 (Ls.)
  • WM 2004, 486
  • DB 2004, 534
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 87/77

    Klage einer Publikumsgesellschaft auf Zahlung einer Einlage nach Abänderung des

    Auszug aus BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01
    Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft - insofern ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend - können weitere Geschäftsanteile von den Mitgliedern nicht übernommen werden (Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 - II ZR 87/77, BB 1978, 1134; RGZ 50, 127, 130; RGZ 117, 116, 119; RGZ 125, 196, 200; OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1107 f.; zustimmend Beuthien aaO, § 7 a Rdn. 6; Schaffland in Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31; Müller, GenG 2. Aufl. § 7 a Rdn. 37); entsprechend kann auch eine bis dahin nicht bestehende Einzahlungspflicht nicht mehr begründet werden.

    Denn sowohl der Beitritt zu einer Genossenschaft wie die Erweiterung der vermögensmäßigen Beteiligung durch Zeichnung weiterer Geschäftsanteile zielt darauf ab, sich an einem lebenden Geschäftsbetrieb zu beteiligen und denselben mit hierfür erforderlichen flüssigen Mitteln auszustatten (Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO, S. 1135 f.).

    b) Anders als das Berufungsgericht im Anschluß an eine vereinzelt gebliebene Entscheidung des Kammergerichts (JW 1928, 2643 Nr. 3 mit kritischer Anmerkung Böttger; dem KG folgend OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1110) und an Beuthien (aaO; § 7 a Rdn. 6) angenommen hat, haften die mit der Zeichnungspflicht säumigen Mitglieder nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges für die der Genossenschaft entgangenen Zahlungen (RGZ 117, 116, 121; RGZ 125, 196, 200 f.; Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31 und § 105 Rdn. 9; Müller aaO, § 105 Rdn. 10 a in Abkehr von der gegenteiligen Ansicht aaO, § 7 a Rdn. 37; nicht entscheidungserheblich in Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO).

    Hier ist den Gläubigern nicht ein bestimmtes Grund- oder Stammkapital gewidmet, ihr Vertrauen in die finanzielle Leistungsfähigkeit der Genossenschaft gründet vielmehr allein auf die aufzubringenden Mindesteinlagen der beigetretenen - nicht der beitrittspflichtigen - Genossen und deren durch freiwillige Einzahlungen oder durch Gutschriften vermehrtes Geschäftsguthaben, sowie gegebenenfalls auf die die einzelnen Genossen treffende Nachschuß- oder die zur Konkursabwendung zu beschließende Einzahlungspflicht (§ 87 a GenG, vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO, S. 1136).

  • RG, 05.07.1929 - II 627/28

    Besteht ein Schadensersatzanspruch von Genossenschaften mit beschränkter

    Auszug aus BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01
    Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft - insofern ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend - können weitere Geschäftsanteile von den Mitgliedern nicht übernommen werden (Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 - II ZR 87/77, BB 1978, 1134; RGZ 50, 127, 130; RGZ 117, 116, 119; RGZ 125, 196, 200; OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1107 f.; zustimmend Beuthien aaO, § 7 a Rdn. 6; Schaffland in Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31; Müller, GenG 2. Aufl. § 7 a Rdn. 37); entsprechend kann auch eine bis dahin nicht bestehende Einzahlungspflicht nicht mehr begründet werden.

    Nach Auflösung der Genossenschaft ist hierfür kein Raum mehr, ein jetzt stattfindender Beitritt oder eine Erweiterung der Beteiligung hätte lediglich zur Folge, daß das Mitglied mit Zahlungspflichten belastet würde, denen kein von der Genossenschaft zu leistender Gegenwert gegenüberstünde, und die allein dazu dienten, das zur Begleichung der Forderungen der Konkursgläubiger dienende Vermögen zu vermehren (vgl. RGZ 125, 196, 201).

    b) Anders als das Berufungsgericht im Anschluß an eine vereinzelt gebliebene Entscheidung des Kammergerichts (JW 1928, 2643 Nr. 3 mit kritischer Anmerkung Böttger; dem KG folgend OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1110) und an Beuthien (aaO; § 7 a Rdn. 6) angenommen hat, haften die mit der Zeichnungspflicht säumigen Mitglieder nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges für die der Genossenschaft entgangenen Zahlungen (RGZ 117, 116, 121; RGZ 125, 196, 200 f.; Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31 und § 105 Rdn. 9; Müller aaO, § 105 Rdn. 10 a in Abkehr von der gegenteiligen Ansicht aaO, § 7 a Rdn. 37; nicht entscheidungserheblich in Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO).

    Kann danach auf dem Umwege über eine Haftung wegen Verzuges mit der Zeichnung eines Geschäftsanteils eine Schadenersatzpflicht der säumigen Genossen nicht begründet werden, kommt es nicht - wie das Berufungsgericht (vgl. schon OLG Oldenburg, WM 1992 aaO) angenommen hat - darauf an, ob die Genossenschaft die Unmöglichkeit der Beteiligung dadurch selbst verursacht hat, daß sie ihre Auflösung beschlossen hat (vgl. RGZ 125, 196 ff.), oder ob es zu einer insolvenzbedingten Auflösung gekommen ist, die nicht selten ebenfalls dem Verhalten der für die Genossenschaft handelnden Personen zuzurechnen ist.

  • RG, 20.05.1927 - II 445/26

    Genossenschaft

    Auszug aus BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01
    Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft - insofern ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend - können weitere Geschäftsanteile von den Mitgliedern nicht übernommen werden (Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 - II ZR 87/77, BB 1978, 1134; RGZ 50, 127, 130; RGZ 117, 116, 119; RGZ 125, 196, 200; OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1107 f.; zustimmend Beuthien aaO, § 7 a Rdn. 6; Schaffland in Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31; Müller, GenG 2. Aufl. § 7 a Rdn. 37); entsprechend kann auch eine bis dahin nicht bestehende Einzahlungspflicht nicht mehr begründet werden.

    Da mit der kraft Gesetzes eintretenden Auflösung (§ 101 GenG) eine Änderung des Zwecks der Genossenschaft eintritt (RGZ 117, 116, 120), wird einem Beteiligungserwerb, auch wenn er durch die Satzung vorgeschrieben ist, die Grundlage entzogen.

    b) Anders als das Berufungsgericht im Anschluß an eine vereinzelt gebliebene Entscheidung des Kammergerichts (JW 1928, 2643 Nr. 3 mit kritischer Anmerkung Böttger; dem KG folgend OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1110) und an Beuthien (aaO; § 7 a Rdn. 6) angenommen hat, haften die mit der Zeichnungspflicht säumigen Mitglieder nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges für die der Genossenschaft entgangenen Zahlungen (RGZ 117, 116, 121; RGZ 125, 196, 200 f.; Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31 und § 105 Rdn. 9; Müller aaO, § 105 Rdn. 10 a in Abkehr von der gegenteiligen Ansicht aaO, § 7 a Rdn. 37; nicht entscheidungserheblich in Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 aaO).

  • BGH, 03.12.2001 - II ZR 308/99

    Sorgfaltspflicht des Vorstandes einer Genossenschaftsbank bei der Kreditvergabe;

    Auszug aus BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01
    Einen Handlungsspielraum, wie er grundsätzlich einem Leitungsorgan nicht versagt werden kann, wenn es unternehmerisch erfolgreich tätig sein soll (Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 308/99, ZIP 2002, 213, 214 unter Hinweis auf BGHZ 135, 244, 253), räumt die Satzung dem Vorstand nicht ein.

    Abgesehen davon, daß sich dieser Beschluß allenfalls auf die Vergangenheit, nämlich das seinerzeit behandelte Geschäftsjahr 1995/96 beziehen, die Entlastungswirkung aber nicht in die Zukunft wirken kann, verkennen die Beklagten, daß sich nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 aaO) die Verzichtswirkung einer nach § 48 GenG ausgesprochenen Entlastung auf solche Ansprüche beschränkt, die der Generalversammlung bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten.

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01
    Einen Handlungsspielraum, wie er grundsätzlich einem Leitungsorgan nicht versagt werden kann, wenn es unternehmerisch erfolgreich tätig sein soll (Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 308/99, ZIP 2002, 213, 214 unter Hinweis auf BGHZ 135, 244, 253), räumt die Satzung dem Vorstand nicht ein.
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01
    Da der Revisionsbeklagte zu 2 im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die ihn betreffende Revision des Klägers durch Versäumnisurteil, ungeachtet der Säumnis aber aufgrund sachlicher Prüfung (BGHZ 37, 79, 82) zu entscheiden.
  • RG, 15.01.1932 - II 245/31

    Sind die Ansprüche eingetragener Genossenschaften gegen die Genossen wegen

    Auszug aus BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01
    Da die Genossen nach dem Kapitalaufbringungssystem des GenG - abgesehen von den Fällen der §§ 87 a und 105 GenG - nicht zu über ihre Pflichteinzahlung hinausgehenden Einzahlungen gezwungen werden können, vielmehr in freier Selbstverwaltung (vgl. z.B. RGZ 135, 55, 59 f.) darüber zu befinden haben, ob und wie sie den gemeinsamen Zweck verfolgen und fördern wollen, hätten sie die ihnen angesonnene Volleinzahlung auch um den Preis der Insolvenz der Genossenschaft ablehnen können; im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, warum sie dennoch den genannten Beschluß hätten fassen sollen.
  • RG, 21.01.1916 - II 385/15

    Genossenschaft m. b. H. Aufrechnung gegen Nachschüsse

    Auszug aus BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01
    Die Mitglieder des Vorstandes waren deswegen gehalten, die genannte Satzungsbestimmung durchzusetzen und die betroffenen Genossen zur Zeichnung der weiteren Geschäftsanteile anzuhalten (vgl. RGZ 88, 47 ff.; ferner Beuthien, GenG 13. Aufl. § 34 Rdn. 13; Metz in Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 34 Rdn. 45; allgemeiner Gräser in Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG 2. Aufl. § 34 Rdn. 10), während es Aufgabe der Aufsichtsratsmitglieder war, sich von der ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe durch den Vorstand zu überzeugen und gegebenenfalls denselben zum Handeln anzuhalten.
  • RG, 15.01.1902 - I 315/01

    Eingetragene Genossenschaft.

    Auszug aus BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01
    Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft - insofern ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend - können weitere Geschäftsanteile von den Mitgliedern nicht übernommen werden (Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 - II ZR 87/77, BB 1978, 1134; RGZ 50, 127, 130; RGZ 117, 116, 119; RGZ 125, 196, 200; OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1107 f.; zustimmend Beuthien aaO, § 7 a Rdn. 6; Schaffland in Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31; Müller, GenG 2. Aufl. § 7 a Rdn. 37); entsprechend kann auch eine bis dahin nicht bestehende Einzahlungspflicht nicht mehr begründet werden.
  • BGH, 15.06.1978 - II ZR 13/77

    Unzulässigkeit der Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit

    Auszug aus BGH, 01.12.2003 - II ZR 216/01
    Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft - insofern ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend - können weitere Geschäftsanteile von den Mitgliedern nicht übernommen werden (Sen.Urt. v. 15. Juni 1978 - II ZR 87/77, BB 1978, 1134; RGZ 50, 127, 130; RGZ 117, 116, 119; RGZ 125, 196, 200; OLG Oldenburg WM 1992, 1105, 1107 f.; zustimmend Beuthien aaO, § 7 a Rdn. 6; Schaffland in Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 7 a Rdn. 31; Müller, GenG 2. Aufl. § 7 a Rdn. 37); entsprechend kann auch eine bis dahin nicht bestehende Einzahlungspflicht nicht mehr begründet werden.
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Er wird zwar in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendet und dort - vielfach mit dem Zusatz "sogenannte" versehen - entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht (Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 216/01, WM 2004, 486 = NJW-RR 2004, 900, unter II 1; Urteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99, WM 2001, 134 = NJW-RR 2001, 768, unter I 2 b; Urteil vom 15. Juni 2000 - III ZR 305/98, NJW 2000, 3275 = WM 2000, 1548, unter II 4; Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426 = NJW-RR 2000, 998, unter II 3) oder wie oben (unter a) abstrakt erläutert als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 122/99, TranspR 2002, 448, unter II 2 b; BGHZ 149, 89, 96; 145, 203, 244 f.).
  • LG Karlsruhe, 28.04.2022 - 1 O 249/21

    Auslegung einer vorformulierten Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft

    Demgegenüber ist die Begründung einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Zeichnung und Zulassung weiterer Geschäftsanteile in der Zukunft unter im Voraus bestimmten Bedingungen rechtlich unbedenklich möglich (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1978 - II ZR 13/77 -, Rn. 19, 21 juris; BGH, Versäumnisurteil vom 01. Dezember 2003 - II ZR 216/01 -, Rn. 7 ff., juris - jeweils zu Zeichnungspflichten aufgrund der Satzung).

    Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahren war es der Genossenschaft nicht mehr möglich, den Kläger mit weiteren Geschäftsanteilen zuzulassen, sodass auch eine im Vorgriff darauf schuldrechtlich vereinbarte Einzahlungspflicht entfiel (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 15. Juni 1978 - II ZR 13/77 -, Rn. 28, juris; BGH, Versäumnisurteil vom 01. Dezember 2003 - II ZR 216/01 -, Rn. 21, juris; heute wohl über § 326 Abs. 1 BGB zu begründen).

  • OLG Stuttgart, 10.05.2011 - 1 U 6/11

    Gewährleistung und Tierarzthaftung beim Pferdekauf: Befundfehlerhafte

    Es wäre für die Verkäuferin ersichtlich nicht von Interesse gewesen, den Vergleich zu schließen, wenn sie damit hätte rechnen müssen, dass zu einem späteren Zeitpunkt der von der Klägerin in Anspruch genommene Beklagte im Innenverhältnis mit weiteren Forderungen auf sie zukommt (vgl. hierzu MüKoBGB/Bydlinski, 5. Aufl., § 423 BGB, Rn. 4 f. m.w.N.; BGH NJW-RR 2004, 900).
  • OLG Dresden, 18.10.2023 - 12 U 484/23

    Auslegung der Beitrittserklärung zu einer Wohnungsbaugenossenschaft hinsichtlich

    Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahren können von Mitgliedern keine weiteren Geschäftsanteile übernommen werden (BGH, Versäumnisurteil vom 01.12.2003 - II ZR 216/01, Rn. 21).
  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 4 U 61/22

    Wirksamkeit des Beitritts zu einer Genossenschaft unter sukzessive zu

    Zwar mag es grundsätzlich denkbar sein, eine bindende Verpflichtung zu einer erst zukünftigen Übernahme von Genossenschaftsanteilen zu begründen (LG Karlsruhe, Urteil vom 22.04.2022 - 1 O 249/21); dies kommt jedoch sinnvoll nur dann in Betracht, wenn die Satzung einer Genossenschaft für den Fall des Eintritts bestimmter zukünftiger Ereignisse eine Verpflichtung der Mitglieder zu einer zukünftigen Übernahme weiterer Geschäftsanteile vorsieht (zu einer solchen Regelung: BGH, Versäumnisurteil vom 01.12.2003 - II ZR 216/01), nicht dagegen, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt des Beitritts der Umfang der beabsichtigten Beteiligung bereits festgelegt werden soll.
  • OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 7 U 193/21

    Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung einer Genossenschaft

    Die Übernahme neuer Anteile begründet Bindungen für den Übernehmer, ohne dass die Gesellschaft in der Lage ist, dem Erwerber eine seiner Beteiligung entsprechende wirtschaftliche und rechtliche Stellung zu verschaffen (BGH, Urteil vom 01.12.2003 - II ZR 216/01, WM 2004, 488, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 15.06.1978, aaO, juris Rn. 29).
  • LG Bielefeld, 05.08.2011 - 15 O 148/09

    Geschäftsführer eines zu 100% städtischen Unternehmens haftet nicht für den

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vergleich mit demjenigen Gesamtschuldner geschlossen wird, der im Innenverhältnis allein haftet (vgl. etwa OLG Köln NJW-RR 92, 1398; OLG Hamm NJW-RR 98, 486, 487; OLG Dresden, Urteil vom 15.09.2004, 18 U 181/04, Juris, RN 52; siehe auch BGH NJW 2000, 1942, 1943 sowie DStR 2004, 513, 517).
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