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   BGH, 01.12.2010 - I ZR 55/08.   

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https://dejure.org/2010,268
BGH, 01.12.2010 - I ZR 55/08. (https://dejure.org/2010,268)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2010 - I ZR 55/08. (https://dejure.org/2010,268)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2010 - I ZR 55/08. (https://dejure.org/2010,268)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • lexetius.com

    Zweite Zahnarztmeinung

    UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Berufsordnung für die bayerische Zahnärzte §§ 2, 8 Abs. 2 und 5, § 21 Abs. 1

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Zweite Zahnarztmeinung - Zur berufs- und wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Nutzung und des Angebots einer Internetplattform zum Vergleich von Preisen und Leistungen von Zahnärzten.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Zweite Zahnarztmeinung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 2 ZÄBerufsO BY, § 8 Abs 2 ZÄBerufsO BY, § 8 Abs 5 ZÄBerufsO BY
    Wettbewerbliche Zulässigkeit einer Zahnarztwerbung: Angebot eines Gegenangebots zu einem Heil- und Kostenplan eines Kollegen auf einer Internetplattform - Zweite Zahnarztmeinung

  • webshoprecht.de

    Angebot eines Gegenangebots zu einem Heil- und Kostenplan eines Zahnarzt-Kollegen auf einer Internetplattform - Zweite Zahnarztmeinung

  • IWW
  • IWW
  • aufrecht.de

    Zur Zulässigkeit einer Preisvergleichsplattform für Zahnärzte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Abgabe eines Gegenangebots durch einen Zahnarzt zu einem von einem Patienten auf einer Internetplattform eingestellten Heilplan und Kostenplan oder Kostenvoranschlag eines Kollegen; Vereinbarkeit eines Gegenangebots mit dem berufsrechtlichen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Zahnarzt - Gegenangebot auf Internetplattform

  • info-it-recht.de

    Zur Frage der Zulässigkeit Preisvergleichsplattform für Zahnärzte (Zweite Zahnarztmeinung)

  • online-und-recht.de

    Zweite Zahnarztmeinung

  • rewis.io

    Wettbewerbliche Zulässigkeit einer Zahnarztwerbung: Angebot eines Gegenangebots zu einem Heil- und Kostenplan eines Kollegen auf einer Internetplattform - Zweite Zahnarztmeinung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wettbewerbliche Zulässigkeit einer Zahnarztwerbung: Angebot eines Gegenangebots zu einem Heil- und Kostenplan eines Kollegen auf einer Internetplattform - Zweite Zahnarztmeinung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Abgabe eines Gegenangebots durch einen Zahnarzt zu einem von einem Patienten auf einer Internetplattform eingestellten Heilplan und Kostenplan oder Kostenvoranschlag eines Kollegen; Vereinbarkeit eines Gegenangebots mit dem berufsrechtlichen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweite Zahnarztmeinung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Internetwettbewerb unter Zahnärzten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (30)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen nicht berufsrechtswidrig

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Internet-Preisvergleichsplattform für Zahnärzte verstößt nicht gegen zahnärztliches Berufsrecht und ist nicht wettbewerbswidrig

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Preisvergleichsportale für Zahnärzte

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Preisvergleichsplattform für Zahnärzte ist weder wettbewerbswidrig noch berufsrechtswidrig - 2te Zahnarztmeinung

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Preisvergleichsplattform für Zahnärzte zulässig

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Preisvergleich medizinischer Leistungen im Internet zulässig

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Einholung von Kostenvoranschlägen für Zahnbehandlung über Internet zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen ist zulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zahnärzte dürfen an Preisvergleich im Internet teilnehmen

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen ist nicht berufsrechtswidrig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Einholung von Kostenvoranschlägen für Zahnbehandlung über Internet zulässig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Zweite Zahnarztmeinung" - Teilnahme von Zahnärzten an Internetplattform ist zulässig

  • MIR - Medien Internet und Recht (Pressemitteilung)

    Internet-Preisvergleichsplattform für Zahnärzte verstößt nicht gegen zahnärztliches Berufsrecht und ist nicht wettbewerbswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen nicht berufsrechtswidrig

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Internetplattform 2te-Zahnarztmeinung.de grundsätzlich zulässig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Bundesgerichtshof stärkt Wettbewerb zwischen Zahnärzten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Preisvergleiche zu Arztleistungen im Web zulässig

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen verstösst nicht gegen die Berufsordnung für Zahnärzte

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Internetplattform, auf der Preise für Zahnarztleistungen unterboten werden können, ist zulässig

  • kanzlei-sieling.de (Kurzinformation)

    Zu Internet-Preisvergleichsplattform

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Billig - billiger - "2te-zahnarztmeinung.de" - Was ist mit dem Urheberrecht am Heil- und Kostenplan?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Internet-Preisvergleichsplattformen wettbewerbswidrig?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Berufsrecht als Abmahnfalle: Zweite Zahnarztmeinung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen rechtmäßig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen nicht berufsrechtswidrig

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    2te-zahnarztmeinung.de ist erlaubt

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtlicher Schutz von Heil- und Kostenplänen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zahnarztpreisvergleich nicht berufsrechtswidrig

Besprechungen u.ä. (4)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die zweite Zahnarztmeinung im Internet

  • christmann-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Preisvergleich von Zahnarztleistungen im Internet ist erlaubt

  • rpmed.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Teilnahme eines Zahnarztes an Preisvergleichsplattform im Internet verstößt nicht gegen zahnärztliche Berufspflichten

  • anwalt-suchservice.de (Entscheidungsbesprechung)

    Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen zulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2207
  • MDR 2011, 554
  • GRUR 2011, 343
  • MMR 2011, 318
  • MIR 2011, Dok. 023
  • K&R 2011, 263
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG München I, 15.11.2006 - 1 HKO 7890/06

    Internetauktion für Zahnarztleistungen ist berufswidrig

    Auszug aus BGH, 01.12.2010 - I ZR 55/08
    Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG München I, MMR 2007, 192).
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

    Auszug aus BGH, 01.12.2010 - I ZR 55/08
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich ein Zahnarzt - nachdem er von dritter Seite erfahren hat, dass bei einem Patienten eines Kollegen ein Behandlungsbedarf besteht - von sich aus an den Patienten mit dem Angebot wenden würde, ein günstigeres Angebot abzugeben (vgl. zur Rechtsanwaltswerbung § 43b BRAO und dazu BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 79 f. - Anwaltswerbung II; Urteil vom 15. März 2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben; Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 300/98

    Anwaltswerbung II

    Auszug aus BGH, 01.12.2010 - I ZR 55/08
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich ein Zahnarzt - nachdem er von dritter Seite erfahren hat, dass bei einem Patienten eines Kollegen ein Behandlungsbedarf besteht - von sich aus an den Patienten mit dem Angebot wenden würde, ein günstigeres Angebot abzugeben (vgl. zur Rechtsanwaltswerbung § 43b BRAO und dazu BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 79 f. - Anwaltswerbung II; Urteil vom 15. März 2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben; Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer).
  • BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98

    Anwaltsrundschreiben

    Auszug aus BGH, 01.12.2010 - I ZR 55/08
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich ein Zahnarzt - nachdem er von dritter Seite erfahren hat, dass bei einem Patienten eines Kollegen ein Behandlungsbedarf besteht - von sich aus an den Patienten mit dem Angebot wenden würde, ein günstigeres Angebot abzugeben (vgl. zur Rechtsanwaltswerbung § 43b BRAO und dazu BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 79 f. - Anwaltswerbung II; Urteil vom 15. März 2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben; Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer).
  • OLG München, 13.03.2008 - 6 U 1623/07

    Wettbewerbswidriges Betreiben einer Internet-Plattform mit der Möglichkeit für

    Auszug aus BGH, 01.12.2010 - I ZR 55/08
    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, OLG-Rep 2008, 452 = MedR 2008, 509).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 275/99

    Hörgeräteversorgung; Wettbewerbswidrigkeit der Beratung eines HNO-Arztes im

    Auszug aus BGH, 01.12.2010 - I ZR 55/08
    Die Beklagte erhält das Entgelt von den Zahnärzten nicht als Provision für die Vermittlung von Patienten, sondern - wie es auch die Kläger selbst im Klageantrag formuliert haben - für die (Ermöglichung der) "Nutzung des virtuellen Marktplatzes" (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 275/99, GRUR 2002, 271, 272 f. = WRP 2002, 211 - Hörgeräteversorgung I).
  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 183/13

    Erfolgsprämie für die Kundengewinnung: Zahnarzt darf an Internetplattform

    Zulässig ist dagegen die Vereinbarung einer Vergütung als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen einer Internetplattform zum Anbieten freiberuflicher Leistungen und für die im Zusammenhang damit geleisteten Dienste (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1886/06, GRUR 2008, 618, 620 = WRP 2008, 492, zu § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO; Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1287/08, GRUR 2011, 530, 532 = WRP 2011, 207, zu § 8 Abs. 5 der Berufsordnung für Zahnärzte der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg aF; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08, GRUR 2011, 343 Rn. 22 = WRP 2011, 449 - Zweite Zahnarztmeinung, zu § 8 Abs. 5 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte; Urteil vom 24. März 2011 - III ZR 69/10, GRUR 2011, 652 Rn. 14 = WRP 2011, 755, zu § 7 Abs. 5 der Berufsordnung für hessische Zahnärztinnen und Zahnärzte aF).
  • BGH, 09.11.2021 - VIII ZR 362/19

    "Kaufvertrag über den Patientenstamm" verstößt gegen bayerische Berufsordnung für

    (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können auch Vorschriften berufsständischer Satzungen von Selbstverwaltungskörperschaften - wie hier die Berufsordnung - Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 10/85, NJW 1986, 2360 unter II 2 a und b [zu § 18 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte]; vom 20. März 2003 - III ZR 135/02, NJW-RR 2003, 1175 unter II 1 [zu § 31 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe]; vom 21. Januar 2010 - Xa ZR 175/07, WM 2010, 410 Rn. 16 [zu § 24 Abs. 2 der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers]; vgl. auch BGH, Urteile vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08, NJW 2011, 2207 Rn. 10 ff. [zu einem Verstoß gegen die Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte als wettbewerbswidriges Verhalten]; vom 24. März 2011 - III ZR 69/10, NJW 2011, 2209 Rn. 8 ff. [zu § 7 Abs. 2 der Berufsordnung der hessischen Zahnärzte als Verbotsgesetz]; vom 23. Februar 2012 - I ZR 231/10, GRUR 2012, 1050 Rn. 20 ff. [zu § 1 Abs. 5 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein]; BayObLG, BayObLGZ 2000, 301, 308 [zur Berufsordnung für die Ärzte Bayerns]; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 134 Rn. 2).
  • BGH, 29.03.2018 - I ZR 34/17

    Bonusaktionen für die Smartphone-App "My Taxi"

    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach Zahlungen eines Arztes oder Zahnarztes für die Nutzung eines virtuellen Marktplatzes nicht als unzulässige Provisionen für die Vermittlung von Patienten anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08, GRUR 2011, 343 Rn. 22 = WRP 2011, 449 - Zweite Zahnarztmeinung I).
  • OLG Dresden, 09.10.2020 - 14 U 807/20

    Unlauteres Abfangen von Patienten

    Zwar verstößt ein Zahnarzt, der auf Bitte des Patienten ein Gegenangebot zu dem Heil- und Kostenplan eines anderen Zahnarztes abgibt, weder gegen das berufsrechtliche Kollegialitätsgebot noch gegen das Verbot berufswidriger Werbung (BGH GRUR 2011, 343 Rn. 16 - Zweite Zahnarztmeinung).

    Darin läge - würde dies der dem Netzwerk angehörende Zahnarzt selbst tun - eine verbotene aktive Werbung um Patienten (BGH GRUR 2011, 343 Rn. 15 - Zweite Zahnarztmeinung; Köhler in Köhler/Bornkamm/ Feddersen, UWG, § 3a Rn. 1.182).

  • KG, 09.08.2013 - 5 U 88/12

    Zahnarztwerbung über das Internetportal Groupon - aber nicht mit Rabatten und zu

    Auch unter Zahnärzten mag Preiswettbewerb, wie die Beklagte unter Berufung auf die Entscheidungen des BVerfG GRUR 2011, 530, und des BGH GRUR 2011, 343 einwendet, zulässig sein, dies aber nur in den Grenzen, die durch die oben genannten Gründe des Gemeinwohls und damit zumindest im Regelfall durch die Vorschriften der GOZ bestimmt werden.
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2024 - 6 U 418/22

    Apotheke: Online-Verkauf von OTC-Medikamenten gegen Entgelt von 10% des

    cc) Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (BGH, GRUR 2011, 343 - Zweite Zahnarztmeinung) bereits entschieden, dass in dem Verhalten eines Zahnarztes, der auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu dem Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag eines Kollegen abgab, den ein Patient dort eingestellt hatte, und sich verpflichtete, dem Betreiber der Internetplattform im Falle des Zustandekommens eines Behandlungsvertrags mit dem Patienten einen Teil seines Honorars als Entgelt für die Nutzung des virtuellen Marktplatzes abzugeben, kein - nach berufsrechtlichen Vorschriften - unzulässiges Versprechen eines Entgelts "für" die Zuweisung von Patienten lag, weshalb der Betreiber der Internetplattform nicht wettbewerbswidrig handelte.
  • BGH, 24.03.2011 - III ZR 69/10

    Berufsrecht der Zahnärzte: Zulässigkeit eines - erfolgsabhängigen -

    Wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - nach Erlass des angefochtenen Urteils - entschieden hat, verstößt ein Zahnarzt, der auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu dem Heil- und Kostenplan eines anderen Zahnarztes abgibt, den der Patient dort eingestellt hat, weder gegen das berufsrechtliche Kollegialitätsgebot noch gegen das Verbot berufswidriger Werbung (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Klägerin erhält das Entgelt von den Zahnärzten nicht als Provision für die Vermittlung von Patienten, sondern für die Nutzung der Internetplattform als "virtueller Marktplatz" (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08, Rn. 22; BVerfG aaO Rn. 31).

  • LG Hamburg, 12.01.2012 - 327 O 443/11

    Unzulässige Werbung für eine (augen-)ärztliche Behandlung über Groupon

    Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung "Zweite Zahnarztmeinung" des BGH (GRUR 2011, S. 343).

    Soweit der Antragsgegner sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens auf die Entscheidung "Zweite Zahnarztmeinung" des BGH berufen hat (GRUR 2011, S. 343), geht dieser Hinweis fehl.

  • OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 143/21

    Unterlassung der Vermittlung von aufbereiteten Mandatsanfragen an Steuerberater

    Der BGH hat die korrespondierenden Verbote gegenüber Rechtsanwälten in § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO und Zahnärzten ebenfalls als Marktverhaltensnormen angesehen (BGH GRUR 2003, 343, 350: für die BRAO gem. § 1 UWG 1909; GRUR 2011, 343 Rn. 10: für die Berufsordnung für Zahnärzte).

    In der Entscheidung "Zweite Zahnarztmeinung" (BGH GRUR 2011, 343) ging es um eine den bisherigen Regelungen korrespondierende Preisvorschrift in der Berufsordnung für bayerische Zahnärzte (§ 8 Abs. 5 BerO), die es Zahnärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu versprechen oder zu gewähren.

  • OLG Frankfurt, 19.03.2010 - 10 U 163/09

    Zum Vergütungsanspruch des Betreibers einer Internetplattform, auf der Heil- und

    Entsprechend den Ausführungen des Urteils des LG München - 1 HK O 7890/06 - vom 15.11.2006, bestätigt durch das Urteil des OLG München - 6 U 1623/07 - vom 13.03.2008 (der Bundesgerichtshof - I ZR 55/08 - hat mit Beschluss vom 01.10.2009 auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen), durch das die Klägerin zur Unterlassung des Betriebs der Internetseite verurteilt worden sei, komme es durch den Betrieb der Internetseite zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten und einem Verstoß gegen die Berufsordnung der Zahnärzte.
  • OLG München, 05.03.2020 - 29 U 830/19

    Werbung einer Zahnarztpraxis mit der Aussage "Zahnspezialisten"

  • SG München, 20.01.2014 - S 38 KA 805/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Organisation eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes;

  • LG Köln, 04.04.2012 - 84 O 188/11

    Prüfung der Wettbewerbswidrigkeit des Anrufs eines Zahnarztes bzgl. der

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