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   BGH, 01.12.2011 - IX ZR 56/11   

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https://dejure.org/2011,625
BGH, 01.12.2011 - IX ZR 56/11 (https://dejure.org/2011,625)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2011 - IX ZR 56/11 (https://dejure.org/2011,625)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2011 - IX ZR 56/11 (https://dejure.org/2011,625)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 826 BGB, § 767 Abs 2 ZPO
    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil bei Mitverursachung der Titulierung einer bereits erfüllten Forderung durch Prozessverhalten des Schuldners

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verneinung eines Anspruchs auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

  • rewis.io

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil bei Mitverursachung der Titulierung einer bereits erfüllten Forderung durch Prozessverhalten des Schuldners

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil bei Mitverursachung der Titulierung einer bereits erfüllten Forderung durch Prozessverhalten des Schuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826; ZPO § 767 Abs. 2
    Verneinung eines Anspruchs auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Vollstreckungsschutz bei nachlässiger Prozessführung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckung einer bereits während des Prozesses erfüllten Forderungen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigem Urteil - Schuldner wehrt sich mit der Behauptung, die Forderung sei bereits bezahlt

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 304
  • MDR 2012, 368
  • NJ 2012, 128
  • WM 2012, 144
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 18.05.1999 - 7 U 79/98
    Auszug aus BGH, 01.12.2011 - IX ZR 56/11
    Das Berufungsgericht hat im Anschluss an ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 2000, 659) ausgeführt, die Klägerin sei mit dem Einwand der Erfüllung nicht präkludiert.

    Es kann deshalb dahinstehen, ob entgegen der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Auffassung (RGZ 55, 187, 191; Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 40 Rn. 86 f; Schuschke/Walker/Raebel, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 767 ZPO Rn. 33) der vom Oberlandesgericht Hamm (NJW-RR 2000, 659) und von Teilen des Schrifttums vertretenen Ansicht zu folgen ist, wonach der Einwand der Erfüllung im Anschluss an ein Versäumnisurteil nur dann präkludiert ist, wenn er zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Vollstreckungsgegenklage noch mit dem Einspruch geltend gemacht werden könnte (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 767 Rn. 40; Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 23. Aufl., § 12 Rn. 16; Otto, Die Präklusion, S. 69 ff, 72; ders., JA 1981, 649, 650; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl., § 15 I 2; Baumann/Brehm, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 13 III 2 S. 215; Schumann, NJW 1982, 1862).

  • BGH, 09.02.1999 - VI ZR 9/98

    Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid

    Auszug aus BGH, 01.12.2011 - IX ZR 56/11
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Gläubiger in besonders schwer wiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 826 BGB zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel verpflichtet sein, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt; dann muss die Rechtskraft zurücktreten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, 383 ff; vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, WM 1999, 919, 920; vom 11. Juli 2002 - XI ZR 326/99, BGHZ 151, 316, 327 ff).
  • BGH, 11.07.2002 - IX ZR 326/99

    Finanziell überforderte Bürgen können im allgemeinen nicht die Vollstreckung aus

    Auszug aus BGH, 01.12.2011 - IX ZR 56/11
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Gläubiger in besonders schwer wiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 826 BGB zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel verpflichtet sein, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt; dann muss die Rechtskraft zurücktreten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, 383 ff; vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, WM 1999, 919, 920; vom 11. Juli 2002 - XI ZR 326/99, BGHZ 151, 316, 327 ff).
  • BGH, 24.09.1987 - III ZR 187/86

    Materielle Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden; Unterlassung der

    Auszug aus BGH, 01.12.2011 - IX ZR 56/11
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Gläubiger in besonders schwer wiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 826 BGB zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel verpflichtet sein, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt; dann muss die Rechtskraft zurücktreten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, 383 ff; vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, WM 1999, 919, 920; vom 11. Juli 2002 - XI ZR 326/99, BGHZ 151, 316, 327 ff).
  • RG, 13.05.1903 - I 26/03

    Vollstreckungsgegenklage.

    Auszug aus BGH, 01.12.2011 - IX ZR 56/11
    Es kann deshalb dahinstehen, ob entgegen der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Auffassung (RGZ 55, 187, 191; Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 40 Rn. 86 f; Schuschke/Walker/Raebel, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 767 ZPO Rn. 33) der vom Oberlandesgericht Hamm (NJW-RR 2000, 659) und von Teilen des Schrifttums vertretenen Ansicht zu folgen ist, wonach der Einwand der Erfüllung im Anschluss an ein Versäumnisurteil nur dann präkludiert ist, wenn er zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Vollstreckungsgegenklage noch mit dem Einspruch geltend gemacht werden könnte (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 767 Rn. 40; Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 23. Aufl., § 12 Rn. 16; Otto, Die Präklusion, S. 69 ff, 72; ders., JA 1981, 649, 650; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl., § 15 I 2; Baumann/Brehm, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 13 III 2 S. 215; Schumann, NJW 1982, 1862).
  • BGH, 25.02.1988 - III ZR 272/85

    Klage auf Rückzahlung eines ausgekehrten Versteigerungserlöses - Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 01.12.2011 - IX ZR 56/11
    Im Hinblick auf deren nachlässiges Vorgehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - III ZR 272/85, NJW-RR 1988, 957, 959) verletzt die Durchsetzung der titulierten Forderung des Beklagten trotz ihrer bereits erfolgten Erfüllung das Rechtsgefühl nicht in einem solch unerträglichen Maß, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils gerechtfertigt wäre.
  • BGH, 30.03.1994 - VIII ZR 132/92

    Ausschluß eines rechtskräftig aberkannten Aufrechnungseinwands im Rahmen einer

    Auszug aus BGH, 01.12.2011 - IX ZR 56/11
    Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Hahn, Mat. Bd. II/1, S. 437 f) und dem Zweck der Norm, die Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener Entscheidungen zu sichern und Verzögerungen im Vollstreckungsverfahren vorzubeugen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 172; vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92, BGHZ 125, 351, 353; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., § 767 Rn. 73).
  • BGH, 18.11.1993 - IX ZR 244/92

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage wegen mangelnder Bestimmtheit eines

    Auszug aus BGH, 01.12.2011 - IX ZR 56/11
    Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Hahn, Mat. Bd. II/1, S. 437 f) und dem Zweck der Norm, die Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener Entscheidungen zu sichern und Verzögerungen im Vollstreckungsverfahren vorzubeugen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 172; vom 30. März 1994 - VIII ZR 132/92, BGHZ 125, 351, 353; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., § 767 Rn. 73).
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvR 2821/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Sie soll typischerweise die materielle Rechtskraft schützen sowie Verzögerungen im Vollstreckungsverfahren vorbeugen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 56/11, NJW-RR 2012, S. 304 ; Schmidt/Brinkmann, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 767 Rn. 73; Paulus, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2016, § 796 Rn. 4) und schließt Einwendungen daher nur aus, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 767 Abs. 2 ZPO) beziehungsweise nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können, § 796 Abs. 2 ZPO.
  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 273/16

    Arbeitsentgelt - Lohnsteuer - Sozialversicherung

    Die Norm erfasst die rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Einwendungen und Einreden im Sinne des materiellen Rechts (BGH 6. März 1987 - V ZR 19/86 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 100, 211) , sie dient dem Schutz der materiellen Rechtskraft (vgl. BGH 1. Dezember 2011 - IX ZR 56/11 - zu II 2 a der Gründe; Zöller/Herget ZPO 31. Aufl. § 767 Rn. 14) .
  • BGH, 06.10.2016 - I ZB 13/15

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Begriff der

    Das setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, die die Erlangung oder die Ausnutzung des Vollstreckungstitels als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 56/11, WM 2012, 144 Rn. 15 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 21.09.2021 - 21 U 94/20
    In Bezug auf einen rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel ist ein Gläubiger nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 826 BGB zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung verpflichtet, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt; dann muss die Rechtskraft zurücktreten (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.2011 - IX ZR 56/11, NJW-RR 2012, 304, m.w.N.).

    Dies setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, welche die Erlangung des Vollstreckungstitels oder seine Ausnutzung als sittenwidrig und es als geboten erscheinen lassen, dass der Gläubiger die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt (BGH, Urt. v. 1.12.2011 - IX ZR 56/11, a.a.O.).

    Das Unterlassen der Klägerin, im Erstprozess das Zustandekommen eines - ihrer Behauptung nach - falschen Urteils dadurch abzuwenden, dass sie von ihren prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch macht, rechtfertigt jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Vollstreckung wegen des Vorwurfs der Sittenwidrigkeit (vgl. § 826 BGB: BGH, Urt. v. 01.12.2011 - IX ZR 56/11, NJW-RR 2012, 304; Wagner, in: MüKo-BGB, 8. Auflage 2020, § 826 Rn. 255).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 6 Sa 273/20

    Vollstreckungsbescheid - Ersatzzustellung - verspäteter Einspruch -

    Ein Gläubiger kann in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 826 BGB zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel verpflichtet sein, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt; dann muss die Rechtskraft zurücktreten (vgl. BGH 01. Dezember 2011 - IX ZR 56/11 - Rn. 15, 24.

    Dies setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, welche die Erlangung des Vollstreckungstitels oder seine Ausnutzung als sittenwidrig und es als geboten erscheinen lassen, dass der Gläubiger die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt (BGH 01. Dezember 2011 - IX ZR 56/11 - Rn. 15. aaO, vgl. LAG Schleswig-Holstein 06. Oktober 2006 - 5 Sa 205/06 - Rn. 20 f., zitiert nach juris).

  • KG, 04.06.2012 - 20 Sch 10/11

    Vollstreckbarerklärungsverfahren für einen ausländischen Schiedsspruch:

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.12.2011 - IX ZR 56/11-, zitiert nach juris) kann ein Gläubiger in besonders schwer wiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 826 BGB zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel verpflichtet sein, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt; dann muss die Rechtskraft zurücktreten.
  • KG, 26.03.2012 - 20 Sch 10/11

    Vollstreckbarerklärungsverfahren für einen ausländischen Schiedsspruch:

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.12.2011 - IX ZR 56/11-, zitiert nach juris) kann ein Gläubiger in besonders schwer wiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 826 BGB zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel verpflichtet sein, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt; dann muss die Rechtskraft zurücktreten.
  • OLG Hamm, 11.08.2015 - 28 U 136/14

    Pflichten des Prozessbevollmächtigten bei Verteidigung gegen eine Klage auf

    In einer derartigen Konstellation, in der die - vermeintliche - materielle Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung auf einer nachlässigen Prozessführung beruht, kommt aber eine Rechtskraftdurchbrechung gerade nicht in Betracht (BGH NJW-RR 1988, 957 (959); BGH NJW 1996, 57 (59); BGH NJW 1998, 2818; BGH NJW-RR 2012, 304 (305)).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2024 - 14 E 747/23
    vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 56/11 -, MDR 2012, 368 = juris, Rdnr. 15.
  • OLG Saarbrücken, 05.12.2018 - 5 U 23/18

    Internationale Zuständigkeit für eine Klage auf Unterlassung der

    Dies setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, welche die Erlangung des Vollstreckungstitels oder seine Ausnutzung als sittenwidrig und es als geboten erscheinen lassen, dass der Gläubiger die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt (BGH Urt. v. 01.12.2011 - IX ZR 56/11 - NJW-RR 2012, 304).
  • OLG Stuttgart, 06.11.2014 - 9 U 145/14

    Verjährunghemmung durch Mahnbescheid für Schadensersatzanspruch aus

  • OLG Bremen, 16.02.2015 - 1 Ws 1/15

    Gültigkeit einer gesetzeswidrigen Kostengrundentscheidung über die notwendigen

  • OLG Köln, 02.12.2014 - 19 U 123/14

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus

  • VG Magdeburg, 25.11.2019 - 8 A 76/19

    Aufhebung (Rücknahme und Widerruf) der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-schaft

  • LG Gießen, 12.01.2017 - 4 O 250/16
  • AG Köln, 26.01.2022 - 33 VI 118/19
  • VG Saarlouis, 30.08.2016 - 3 K 1968/15

    Kommunalrecht: Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigem Titel

  • LG Karlsruhe, 07.11.2014 - 16 O 6/14

    Zwangsvollstreckung in Baulandsachen: Vollstreckungsgegenklage gegen

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