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   BGH, 01.12.2016 - 3 StR 230/16   

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https://dejure.org/2016,60526
BGH, 01.12.2016 - 3 StR 230/16 (https://dejure.org/2016,60526)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2016 - 3 StR 230/16 (https://dejure.org/2016,60526)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2016 - 3 StR 230/16 (https://dejure.org/2016,60526)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 136a StPO; § 211 StPO
    Wiederaufnahme der Klage auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel (Nova; Überprüfung des zweiten Eröffnungsbeschlusses durch das Revisionsgericht; Beurteilungsgrundlage; zum Zeitpunkt der Eröffnung vorliegender Akteninhalt; Berücksichtigung eines ...

  • HRR Strafrecht

    § 400 StPO
    Revision des Nebenklägers (erstrebte Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei Verurteilung wegen Mordes kein zulässiges Anfechtungsziel)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 136a StPO, § 211 StPO, § 336 S 2 StPO
    Strafverfahren: Revisionsgerichtliche Überprüfung der Wiederaufnahme der Klage aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel; Berücksichtigung eines Beweisverwertungsverbots; Verwertbarkeit von mittels Täuschung des Beschuldigten erlangten belastenden Informationen eines ...

  • IWW

    § 211 StPO, § 264 StPO, § 210 Abs. 1, 2 StPO, § 336 Satz 2 StPO, Art. 103 Abs. 3 GG, § 210 Abs. 1 StPO, § 311 StPO, § 210 Abs. 2 StPO, § 203 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Überprüfen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln durch das Revisionsgericht als besondere Prozessvoraussetzung auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegenden Akteninhalts; Wiederaufnahme der Klage aufgrund neuer Tatsachen oder ...

  • rewis.io

    Strafverfahren: Revisionsgerichtliche Überprüfung der Wiederaufnahme der Klage aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel; Berücksichtigung eines Beweisverwertungsverbots; Verwertbarkeit von mittels Täuschung des Beschuldigten erlangten belastenden Informationen eines ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln durch das Revisionsgericht als besondere Prozessvoraussetzung auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegenden Akteninhalts; Wiederaufnahme der Klage aufgrund neuer Tatsachen oder ...

  • datenbank.nwb.de

    Strafverfahren: Revisionsgerichtliche Überprüfung der Wiederaufnahme der Klage aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel; Berücksichtigung eines Beweisverwertungsverbots; Verwertbarkeit von mittels Täuschung des Beschuldigten erlangten belastenden Informationen eines ...

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nichteröffnung des Verfahrens -> Wiederaufnahme: Was sind neue Tatsachen?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Unzulässige Vernehmungsmethode: Trau niemals deinem Zellengenossen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die durch Täuschung eines Zeugen erlangten Informationen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederaufnahme auf Grund neuer Tatsachen - und ein mögliches Beweisverwertungsverbot

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Revision der Nebenklägerin - und die besondere Schwere der Schuld

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiederaufnahme auf Grund neuer Tatsachen - und ein mögliches Beweisverwertungsverbot

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot der neuen Tatsachen oder Beweismittel auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot der neuen Tatsachen oder Beweismittel auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Wiederaufnahme nach rechtskräftigem Nichteröffnungsbeschluss

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Beweisverwertungsverbot bei Täuschung durch Private

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beweisverwertungsverbote bei der Prüfung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach Eröffnungsablehnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1828
  • NStZ 2017, 593
  • StV 2017, 780
  • JR 2017, 480
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 18.01.1963 - 4 StR 385/62

    Entscheidung des Revisionsgerichts in eigener Verantwortung über das Vorliegen

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - 3 StR 230/16
    Vor Einführung des § 336 Satz 2 StPO durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645) ging die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei dem Vorliegen von Nova im Sinne des § 211 StPO um eine besondere Prozessvoraussetzung handelt, die vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. RG, Urteile vom 16. April 1912 - V 1263/11, RGSt 46, 67, 71 f.; vom 10. Mai 1921 - IV 20/21, RGSt 56, 91 f.; vom 1. Dezember 1922 - IV 457/22, RGSt 57, 158; vom 18. Februar 1926 - II 11/26, RGSt 60, 99 f.; BGH, Urteil vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385/62, NJW 1963, 1019, 1020 [insoweit in BGHSt 18, 225 nicht abgedruckt]).

    Sie sind dann erheblich, wenn sie vom Standpunkt des eröffnenden Gerichts aus geeignet gewesen sind, allein oder im Zusammenwirken mit den übrigen, dem Erstgericht schon bekannt gewesenen Tatsachen und Beweismitteln die Frage nach dem Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO nunmehr anders zu beurteilen als bisher (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385/62, NJW 1963, 1019, 1020; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. November 2001 - 3 Ws 662/01, NStZ-RR 2002, 78; KK-Schneider aaO, Rn. 5; LR/Stuckenberg aaO, Rn. 12; MüKoStPO/Wenske aaO, Rn. 23).

    Somit kann dahingestellt bleiben, ob das Revisionsgericht bei der Prüfung der besonderen Prozessvoraussetzung auch hinsichtlich nicht doppelrelevanter Tatsachen an die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gebunden ist (so LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 32; SSW-StPO/Sättele, 2. Aufl., § 244 Rn. 19; die "beachtlichen Argumente" anerkennend MüKoStPO/Trüg/Habetha, § 244 Rn. 42, Fn. 211) oder - trotz der höheren Richtigkeitsgewähr der Feststellungen des sachnäheren Tatgerichts - eigene Feststellungen im Wege des Freibeweises zu treffen hat (so die hM, vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Februar 1960 - 2 StR 576/58, BGHSt 14, 137, 139; vom 10. Juli 2014 - 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318, 319; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 29; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 337 Rn. 6, jew. mwN; explizit für § 211 StPO BGH, Urteil vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385/62, NJW 1963, 1019, 1020; inzident auch RG, Urteil vom 18. Februar 1926 - II 11/26, RGSt 60, 99 f.).

  • RG, 18.02.1926 - II 11/26

    Ist im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 211 StPO.) die Aburteilung des

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - 3 StR 230/16
    Vor Einführung des § 336 Satz 2 StPO durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645) ging die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei dem Vorliegen von Nova im Sinne des § 211 StPO um eine besondere Prozessvoraussetzung handelt, die vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. RG, Urteile vom 16. April 1912 - V 1263/11, RGSt 46, 67, 71 f.; vom 10. Mai 1921 - IV 20/21, RGSt 56, 91 f.; vom 1. Dezember 1922 - IV 457/22, RGSt 57, 158; vom 18. Februar 1926 - II 11/26, RGSt 60, 99 f.; BGH, Urteil vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385/62, NJW 1963, 1019, 1020 [insoweit in BGHSt 18, 225 nicht abgedruckt]).

    Somit kann dahingestellt bleiben, ob das Revisionsgericht bei der Prüfung der besonderen Prozessvoraussetzung auch hinsichtlich nicht doppelrelevanter Tatsachen an die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gebunden ist (so LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 32; SSW-StPO/Sättele, 2. Aufl., § 244 Rn. 19; die "beachtlichen Argumente" anerkennend MüKoStPO/Trüg/Habetha, § 244 Rn. 42, Fn. 211) oder - trotz der höheren Richtigkeitsgewähr der Feststellungen des sachnäheren Tatgerichts - eigene Feststellungen im Wege des Freibeweises zu treffen hat (so die hM, vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Februar 1960 - 2 StR 576/58, BGHSt 14, 137, 139; vom 10. Juli 2014 - 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318, 319; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 29; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 337 Rn. 6, jew. mwN; explizit für § 211 StPO BGH, Urteil vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385/62, NJW 1963, 1019, 1020; inzident auch RG, Urteil vom 18. Februar 1926 - II 11/26, RGSt 60, 99 f.).

  • BGH, 11.07.2008 - 5 StR 202/08

    Verwertungsverbot bei Fortführung der Vernehmung trotz angekündigtem Erscheinen

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - 3 StR 230/16
    aa) Bei dieser Prüfung hat ein mögliches Beweisverwertungsverbot nicht schon deswegen außer Betracht zu bleiben, weil - so Formulierungen in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 28. Oktober 1986 - 1 StR 507/86, NStZ 1987, 132, 133; vom 12. Januar 1996 - 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15, 22; vom 19. März 1996 - 1 StR 497/95, NJW 1996, 2239, 2241 [insoweit in BGHSt 42, 86 nicht abgedruckt]; ähnlich Beschluss vom 11. Juli 2008 - 5 StR 202/08, NStZ 2008, 643; s. andererseits - "Rügepräklusion" infolge Nichtausübung eines "prozessualen Gestaltungsrechts" - Beschlüsse vom 9. November 2005 - 1 StR 447/05, NJW 2006, 707; vom 20. Oktober 2014 - 5 StR 176/14, BGHSt 60, 38, 43 f.; vom 27. September 2016 - 4 StR 263/16, juris) - bereits dessen Entstehung von einem hierauf bezogenen rechtzeitigen Widerspruch des Angeklagten in der Hauptverhandlung abhängig wäre.

    Es kann nicht zweifelhaft sein, dass Verwertungsverbote bereits durch den jeweiligen Gesetzesverstoß, nicht erst durch ein Untätigbleiben in der Hauptverhandlung begründet werden und bei der Eröffnungsentscheidung unabhängig von einer Beanstandung durch den Angeschuldigten von Amts wegen zu beachten sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, NJW 2004, 999, 1007; BGH, Beschlüsse vom 4. April 1990 - StB 5/90, BGHSt 36, 396; vom 15. Mai 2008 - StB 4 und 5/08, NStZ 2008, 643; Becker, Referat zum 67. DJT, 2008, S. L 45, 55 f. mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 203 Rn. 2).

  • BGH, 06.06.2019 - StB 14/19

    Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts

    In diesem Verfahrensstadium sind Beweisverwertungsverbote - wie im Zwischenverfahren (so BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, BGHR StPO § 211 Neue Tatsachen 3 Rn. 14; MüKoStPO/Wenske, § 203 Rn. 30) - unabhängig von einer Beanstandung durch den Beschuldigten amtswegig zu beachten, auch wenn der zugrundeliegende Verfahrensmangel eine für ihn disponible Vorschrift betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - StB 29/17 u. AK 4/18, juris Rn. 24; ferner BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 StR 17/18, NStZ 2018, 737 f.; zur ständigen Praxis des Senats s. etwa Beschlüsse vom 4. April 1990 - StB 5/90, BGHSt 36, 396; vom 25. September 2018 - StB 40/18, juris Rn. 17; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, juris Rn. 18).

    Denn Verwertungsverbote werden bereits durch den jeweiligen Gesetzesverstoß, nicht erst durch eine derartige Beanstandung begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, aaO; Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 StR 17/18, aaO; Becker, Referat zum 67. DJT, 2008, S. L 45, 55 f. mwN).

  • BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich -

    Verletzen die Entscheidungen im Aditionsverfahren Grundrechte, muss mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährleistung frühzeitigen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. im Falle erneuter Anklageerhebung nach einem unanfechtbaren Nichteröffnungsbeschluss BVerfGK 4, 49 ; BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16 -, juris, Rn. 10 f.) eine Verfassungsbeschwerde hiergegen zulässig sein.
  • BGH, 09.05.2018 - 5 StR 17/18

    Widerspruchserfordernis bei der Rüge unzulässiger Verwertung von

    Beweisverwertungsverbote, die aus einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bei der Beweisgewinnung abgeleitet werden, werden durch den jeweiligen Gesetzesverstoß begründet und sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, NJW 2017, 1828, 1829 mwN, und vom 22. Februar 2018 - StB 29/17, Rn. 24).
  • OLG Hamburg, 27.06.2017 - 1 Rev 12/17

    Strafverfahren wegen Kaufhausdiebstahls: Verwertbarkeit einer Videoaufzeichnung

    (3) Es liegt mit dem datenschutzrechtlichen Hinweisverstoß überdies auch kein Rechtsfehler vor, den sich die Strafverfolgungsbehörden zurechnen lassen müssten (vgl. zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2016 - 3 StR 260/16, NJW 2017, 1828, 1830 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 08.03.2018 - 1 Ws 114/17

    Eröffnung des Hauptverfahrens im Fall häuslicher Gewalt: Beweisverwertungsverbot

    In diese prognostische Prüfung sind auch Beweisverwertungsverbote einzubeziehen (BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16 - NJW 2017, 1828, 1829 m.w.N.; ferner Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 09.03.2022 - 1 Ws 791/20

    Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung bei Verstoß gegen den Richtervorbehalt; Prüfung

    Dabei muss sich die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung auch auf die Beweisbarkeit erstrecken (OLG Köln, Beschluss vom 24. Juni 2013 - III-2 Ws 264/13 -, juris), wobei im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung auch - von Amts wegen ohne Widerspruch - Beweisverwertungsverbote zu beachten sind (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16 -, juris; vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 203, Rn. 2 m.w.N).
  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 123/22

    Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers bei Verurteilung wegen Mordes

    Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19, juris Rn. 3; vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 2; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, juris Rn. 2; vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4).

    Da das Landgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil der Mutter bzw. Schwester der Nebenkläger als Mord beurteilt hat, stellt die erstrebte Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB lediglich eine andere Rechtsfolge für die Tat dar, die kein zulässiges Anfechtungsziel der Revision eines Nebenklägers sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 3; vom 3. Mai 2013 - 1 StR 637/12, juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).

    Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 4; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; Urteil vom 30. Juni 2005 - 3 StR 122/05, juris Rn. 20).

  • BGH, 22.02.2018 - AK 4/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts von

    Gleichwohl ist die Aussage hier für die Haftfrage zu berücksichtigen; ein ein Verwertungsverbot begründender Verfahrensverstoß ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (zur Beachtlichkeit eines Verwertungsverbots vor der Hautverhandlung vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, NJW 2017, 1828, 1829 f.).
  • LG Berlin, 15.09.2020 - 63 S 309/19

    Vertragswidrige Untervermietung einer Wohnung über airbnb; Nachweis einer

    Zum einen ziehen diese nur in krassen Ausnahmefällen, in welchen der Beschuldigte auf Wirken des Staates durch den Zellengenossen nahezu zur Aussage genötigt wird, ein Verwertungsverbot nach sich, sonst aber nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 01. Dezember 2016 - 3 StR 230/16 -, juris).
  • KG, 23.06.2017 - 5 Ws 115/17

    Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe;

    bb) Ob Beweisverwertungsverbote bereits durch den jeweiligen Gesetzesverstoß und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren begründet werden (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16 -, juris Rdnr. 14 m. w. Nachw.) oder ob sie nur entstehen können, wenn während des Verfahrens der Verwertung von Beweismitteln widersprochen wird (grundlegend zur "Widerspruchslösung" BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91 -, BGHSt 38, 214 ff. - juris Rdnr. 26; Urteil vom 12. Januar 1996 - 5 StR 756/94 -, BGHSt 42, 15 ff. - juris Rdnrn. 18, 20 ff.; Kudlich in Münchner Kommentar, StPO 1. Aufl., Einleitung Rdnr. 476 ff.; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 27. Aufl., Einl. Abschn. L Rdnr. 53 ff.; Eisenberg, a. a. O., Rdnr. 427 ff.; jeweils m. w. Nachw.) ist nicht eindeutig geklärt.

    Für das Strafverfahren vor dem Tatgericht und das Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es für die Beachtlichkeit unselbständiger Beweisverwertungsverbote (zum Begriff Kudlich in Münchner Kommentar, a. a. O., Einleitung Rdnr. 449 ff.; kritisch zur Begriffsbildung Gössel in Löwe/Rosenberg, a. a. O., Einl. Abschn. L Rdnrn. 17, 201) wegen Fehlern bei der Durchsuchung oder Beschlagnahme - abweichend von der vor allem zu Fällen einer Verletzung der §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO entwickelten "Widerspruchslösung" - nicht auf einen Widerspruch gegen die Beweisverwertung ankommt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016, a. a. O., juris Rdnr. 15; ebenso für die Verwertung von Aussagen eines Beschuldigten, die mittels Täuschung durch einen Privaten erlangt worden sind: BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016, a. a. O., juris Rdnr. 14 m a. a. O.).

  • BGH, 17.06.2020 - 2 StR 161/20

    Verspätete oder formwidrige Einlegung der Revision (Verwerfungsbefugnis des

  • OLG Hamburg, 25.04.2018 - 1 Ws 31/18

    Haftbefehlssache: Einhaltung des Beschleunigungsgebots durch gerichtliche

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