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   BGH, 01.12.2016 - X ARZ 180/16   

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https://dejure.org/2016,51738
BGH, 01.12.2016 - X ARZ 180/16 (https://dejure.org/2016,51738)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2016 - X ARZ 180/16 (https://dejure.org/2016,51738)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2016 - X ARZ 180/16 (https://dejure.org/2016,51738)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32b Abs 1 Nr 1 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 36 Abs 3 ZPO, § 311 Abs 2 BGB, § 311 Abs 3 BGB
    Örtliche Zuständigkeit bei Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne

  • IWW

    § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO, § 36 Abs. 3 ZPO, § 32b Abs. 1 ZPO, § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 311 Abs. 2, 3 BGB, § 32 ZPO, § 39 ZPO, § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 29c ZPO, § 312b BGB

  • Wolters Kluwer

    Nichteröffnung des ausschließlichen Gerichtsstandes des § 32b Abs. 1 ZPO für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne

  • Betriebs-Berater

    Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung - kein ausschließlicher Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO

  • rewis.io

    Örtliche Zuständigkeit bei Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 32b Abs. 1
    Nichteröffnung des ausschließlichen Gerichtsstandes des § 32b Abs. 1 ZPO für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne

  • rechtsportal.de

    ZPO § 32b Abs. 1
    Nichteröffnung des ausschließlichen Gerichtsstandes des § 32b Abs. 1 ZPO für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen Kapitalmarktinformationen für Klage gegen einzigen Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum ausschließlichen Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG; § 134
    Gerichtsstand, Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinn

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Kein ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen Kapitalmarktinformationen für Klage gegen einzigen Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung - kein ausschließlicher Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen Kapitalmarktinformationen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 693
  • ZIP 2017, 298
  • MDR 2017, 600
  • WM 2017, 231
  • NZG 2017, 267
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - X ARZ 180/16
    Wird der einzige Beklagte nicht als Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern wegen Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen, ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nicht eröffnet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013, X ARZ 320/13, WM 2013, 1643).

    Nach dieser Neufassung ist eine Zuständigkeit am Sitz des Emittenten, Anbieters oder der Zielgesellschaft im Falle von § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur dann gegeben, wenn einer der (weiteren) Beklagten auch gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, WM 2013, 1643 = NJW-RR 2013, 1302 Rn. 28).

  • BGH, 22.10.2015 - III ZR 264/14

    Prospekthaftung bei treuhandvermitteltem Beitritt zu einer Filmfondsgesellschaft:

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - X ARZ 180/16
    Diese Haftung ergibt sich nicht aus einer eigenen Verantwortung für einen fehlerhaften oder unvollständigen Prospekt, sondern aus der Verletzung einer selbständigen Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung sich des Prospekts bedient wurde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - III ZR 264/14, WM 2015, 2238 = NJW-RR 2016, 169 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 01.12.1994 - III ZR 93/93

    Prospekthaftung des Treuhänders im Rahmen von Anlagegeschäften

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - X ARZ 180/16
    Dementsprechend zählt auch die Haftung eines zur Mittelverwendungskontrolle verpflichteten Treuhänders für die Anteile an der Gesellschaft zur Prospekthaftung im weiteren Sinne und nicht zu jener im engeren Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025 unter I 2).
  • BGH, 07.01.2003 - X ARZ 362/02

    Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - X ARZ 180/16
    a) Die Zuständigkeit gemäß § 29c ZPO für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen im Sinne von § 312b BGB erfasst nicht nur die unmittelbar aus einem solchen Vertrag begründeten, sondern auch alle Folgeansprüche einschließlich etwaiger Ansprüche aus Verschulden bei der Vertragsanbahnung oder bei Vertragsverhandlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02, NJW 2003, 1190 unter III 1).
  • BGH, 03.05.2011 - X ARZ 101/11

    Besonderer Gerichtsstand des Haustürgeschäfts: Klage eines an einem

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - X ARZ 180/16
    Der Kläger stützt seine Klage auf Ansprüche, die mit einem Verschulden bei der Anbahnung eines mit ihm geschlossenen Vertrages begründet werden, und nur mittelbar auf die Drittwirkung eines nicht mit ihm geschlossenen Vertrags zur Mittelverwendungskontrolle (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, WM 2011, 1026 = NJW-RR 2011, 1137 Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 14 SV 12/15

    Zuständigkeitsbestimmung: Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32 b Abs.

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - X ARZ 180/16
    Das vorlegende Gericht möchte eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts München I mit der Begründung verneinen, dass Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht unter § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO fallen, wiche damit aber von der Rechtsauffassung des Kammergerichts (Urteil vom 11. Mai 2015 - 2 U 5/15, WM 2015, 1844) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 29. September 2015 - 14 SV 12/15, juris) ab.
  • KG, 11.05.2015 - 2 U 5/15

    Gerichtsstand bei Schadensersatzansprüchen eines Kapitalanlegers gegen

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - X ARZ 180/16
    Das vorlegende Gericht möchte eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts München I mit der Begründung verneinen, dass Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht unter § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO fallen, wiche damit aber von der Rechtsauffassung des Kammergerichts (Urteil vom 11. Mai 2015 - 2 U 5/15, WM 2015, 1844) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 29. September 2015 - 14 SV 12/15, juris) ab.
  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 28/09

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen einen in einem

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - X ARZ 180/16
    Soweit ein solcher Erfolgsort am Ort der Minderung eines Kontoguthabens aufgrund der Überweisung des Anlagekapitals in Frage kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 = NJW-RR 2011, 197 Rn. 32), erfolgte die vorgetragene Kontobelastung nicht im Gerichtsbezirk des Landgerichts München I.
  • BGH, 27.08.2013 - X ARZ 425/13

    Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht:

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - X ARZ 180/16
    Die Parteien haben die Zuständigkeit des Landgerichts München I zwar nicht gerügt, bisher aber nicht zur Hauptsache mündlich verhandelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 10; vom 27. August 2013 - X ARZ 425/13, NJW-RR 2013, 1398 Rn. 9).
  • BGH, 17.11.2011 - III ZR 103/10

    Prospekthaftung im engeren Sinne: Gesamtbetrachtung mehrerer Schriftstücke als

    Auszug aus BGH, 01.12.2016 - X ARZ 180/16
    Daneben kann sich eine Klage gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch gegen Personen als "Hintermänner" richten, die hinter der Gesellschaft stehen, auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 19.02.2013 - X ARZ 507/12

    Verweisung des Rechtsstreits durch das örtlich unzuständige Gericht:

  • OLG München, 12.01.2018 - 34 AR 110/17

    Garantenstellung bei Prospekthaftung

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1.12.2016 (X ARZ 180/16) führte sie aus, dass eine Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht komme.

    Unter § 32 [gemeint § 32b] Abs. 1 Nr. 2 ZPO fallen dabei neben Klagen gegen Berater und Vermittler unter Verwendung des Prospektes auch Klagen aufgrund von Prospekthaftung im weiteren Sinne, d. h. insbesondere gegen die unmittelbaren Vertragspartner des Anlegers, also beispielsweise gegen den Treuhandkommanditisten oder Mittelverwendungskontrolleur (BGH Beschluss vom 01.12.2016, X ARZ 180/16).

    Mit Verfügung vom 13.6.2017 hat das Landgericht Hamburg den Parteien unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 1.12.2016 (Az.: X ARZ 180/16) seine Auffassung mitgeteilt, dass eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO beim Landgericht Hamburg nicht bestehe und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    (1) Der Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist gegeben, wenn zumindest einer der Beklagten und bei nur einem einzigen Beklagten eben dieser wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen als Prospektverantwortlicher aufgrund typisierten Vertrauens in Anspruch genommen wird (BGH vom 30.7.2013, X ARZ 320/13, NJW-RR 2013, 1302 Rn. 8 und 28; vom 1.12.2016, X ARZ 180/16, NJW-RR 2017, 693 Leitsatz sowie Rn. 11).

    Zwar bezeichnet es der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1.12.2016 (X ARZ 180/16, NJW-RR 2017, 693) betreffend die Gerichtsstandsbestimmung für eine Klage gegen eine Treuhandkommanditistin als Voraussetzung für § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass der Beklagte zu diesem Personenkreis zählt (Rn. 12).

  • OLG Stuttgart, 28.06.2021 - 12 AR 6/21

    Fehlgeschlagene Kapitalanlage: Ausschließlicher Gerichtsstand bei Inanspruchnahme

    Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2016 (X ARZ 180/16 Rn. 12 f., juris).
  • OLG Nürnberg, 24.11.2020 - 15 U 3220/20

    Schadensersatz, Kapitalanlage, Insolvenzverfahren, Prospekt, Gerichtsstand,

    Diese Vorschrift findet nicht nur bei Klagen Anwendung, die sich gegen den Herausgeber des Prospekts oder die Gründer, Initiatoren oder Gestalter der Gesellschaft richten, soweit diese das Management bilden oder beherrschen (BGH, Beschluss vom 01. Dezember 2016 - X ARZ 180/16).

    Nach der Änderung des § 32 b Abs. 1 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 ist der Anwendungsbereich der Nr. 1 von demjenigen gemäß Nr. 2 zu unterscheiden (BGH, Beschluss vom 01. Dezember 2016 - X ARZ 180/16).

    17/8799, 27; BGH, Beschluss vom 30.07.2013, X ARZ 320/13; BGH, Beschluss vom 01. Dezember 2016 - X ARZ 180/16; OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2017, 32 SA 80/16; OLG München a.a.O.; Korth/Kroymann/Suilmann, Der ausschließliche Gerichtsstand bei fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformation, NJW 2016, 1130, 1131; Patzina a.a.O. § 32 b Rn. 4; Tossaint in BeckOK, Vorwerk/Wolf, 38. Edition Stand 01.09.2020, § 32b Rn. 18).

  • BayObLG, 21.12.2022 - 102 AR 136/22

    Objektiv willkürlicher Verweisungsbeschluss

    Mit diesem, den Wortlaut des § 32b Abs. 1 ZPO berücksichtigenden und zutreffenden Einwand (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016, X ARZ 180/16, NJW-RR 2017, 693 Rn. 11; Beschluss vom 30. Juni 2013, X ARZ 320/13, NJW-RR 2013, 1302 [juris Rn. 24]; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 32b Rn. 5 unter Hinweis auf BT-Drs.

    Der Kläger behauptet nicht, die Beklagte sei Prospektverantwortliche, indem sie den Prospekt herausgegeben habe oder zu den Gründern, Initiatoren oder Gestaltern der Gesellschaft gehöre, soweit diese das Management bildeten oder beherrschten; er bringt auch nicht vor, die Klage sei gegen einen "Hintermann" gerichtet, der hinter der Gesellschaft stehe, auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausübe und deshalb Mitverantwortung trage (vgl. BGH NJW-RR 2017, 693 Rn. 12 m. w. N.).

    Für eine über die Prospektverantwortlichkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinausgehende Haftung wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne, die unmittelbar aus § 311 Abs. 2 und 3 BGB oder aus einem Auskunfts- oder Beratungsvertrag folgen kann, kommt eine Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 ZPO allein nach dessen Nr. 2 ZPO in Frage (BGH NJW-RR 2017, 693 Rn. 13; BT-Drs. 17/8799 S. 16, 27; BayObLG, Beschluss vom 3. Dezember 2019, 1 AR 112/19, juris Rn. 25).

  • BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 67/19

    Gerichtsstandsbestimmung bei einem Streitgenossen mit unbekanntem Aufenthalt

    Die Klage wurde ferner zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013, X ARZ 320/13, NJW-RR 2013, 1302 Rn. 28; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32b Rn. 7b), denn der Antragsteller nimmt den Antragsgegner zu 1) als Gründungsgesellschafter nicht nur nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn in Anspruch, sondern daneben auch wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformation (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016, X ARZ 180/16, NJW-RR 2017, 693 Rn. 11 ff.).
  • OLG München, 24.08.2017 - 34 AR 126/16

    Bestimmung eines nicht am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichts

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2016 (Az. X ARZ 180/16, NZG 2017, 267), die in einer denselben Fonds (Nr. IV) betreffenden Sache auf Vorlage des Senats nach § 36 Abs. 3 ZPO erging, ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nicht eröffnet, wenn der (einzige) Beklagte nicht als Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern wegen Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen wird.

    a) Beim Landgericht Stendal besteht für beide Beklagte eine örtliche Zuständigkeit nach § 29c ZPO (BGH vom 01.12.2016, NZG 2017, 267; BGH vom 7.1.2003, NJW 2003, 1190).

  • OLG Frankfurt, 31.07.2018 - 11 SV 41/18

    Zuständigkeitsbestimmung: Voraussetzungen von § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG

    Daneben kann sich eine Klage gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch gegen Personen als "Hintermänner" richten, die hinter der Gesellschaft stehen, auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGH Beschluss vom 1.12.2016, X ARZ 180/16 - juris Rdnr. 12; Beschluss vom 30.7.2013, X ARZ 320/13, - juris Rdnr. 16; Urteil vom 21.2.2013, III ZR 139/12).
  • BayObLG, 03.12.2019 - 1 AR 112/19

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlgeschlagenen Kapitalanlagen

    aa) Werden - wie hier - die Antragsgegnerinnen nicht als Prospektverantwortliche im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern allein wegen Beratungsverschuldens oder Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit der Kapitalanlage in Anspruch genommen, ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO auch dann nicht eröffnet, wenn die Frage der Richtigkeit des Prospekts und der Erkennbarkeit eines Prospektfehlers im Streit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016, X ARZ 180/16, NJW-RR 2017, 693 Rn. 11).
  • BayObLG, 29.03.2021 - 101 AR 16/21

    Bestimmung des zuständigen Gerichts im Kapitalanlageverfahren

    Bei diesem besteht ein (ausschließlicher) Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO jedenfalls für die Klage gegen die Antragsgegner zu 3) bis 6), denn diese werden als Gründer der Genossenschaft wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen in Anspruch genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016, X ARZ 180/16, NJW-RR 2017, 693 Rn. 11 ff.).
  • BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 52/19

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei einer Schadensersatzklage gegen

    a) Bei diesem Gericht besteht ein (ausschließlicher) Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO jedenfalls für die Klage gegen die Antragsgegnerinnen zu 3) bzw. zu 4), denn diese werden als Gründungsgesellschafterinnen nicht nur nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, sondern daneben auch wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformation in Anspruch genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016, X ARZ 180/16, NJW-RR 2017, 693 Rn. 11 ff.).
  • OLG Stuttgart, 29.06.2021 - 12 AR 17/21

    Abschlussprüfung einer Aktiengesellschaft: Zuständiges Gericht bei einem

  • OLG Stuttgart, 29.06.2021 - 12 AR 10/21

    Abschlussprüfung einer Aktiengesellschaft: Zuständiges Gericht bei einem

  • OLG Stuttgart, 29.06.2021 - 12 AR 9/21

    Abschlussprüfung einer Aktiengesellschaft: Zuständiges Gericht bei einem

  • OLG Stuttgart, 29.06.2021 - 12 AR 12/21

    Abschlussprüfung einer Aktiengesellschaft: Zuständiges Gericht bei einem

  • OLG Stuttgart, 29.06.2021 - 12 AR 11/21

    Abschlussprüfung einer Aktiengesellschaft: Zuständiges Gericht bei einem

  • OLG Stuttgart, 29.06.2021 - 12 AR 16/21

    Fehlgeschlagene Kapitalanlage: Ausschließlicher Gerichtsstand bei Inanspruchnahme

  • OLG Stuttgart, 28.06.2021 - 12 AR 16/21

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von

  • OLG Stuttgart, 28.06.2021 - 12 AR 7/21

    Abschlussprüfung einer Aktiengesellschaft: Zuständiges Gericht bei einem

  • OLG Stuttgart, 28.06.2021 - 12 AR 17/21

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von

  • OLG Stuttgart, 28.06.2021 - 12 AR 8/21

    Abschlussprüfung einer Aktiengesellschaft: Zuständiges Gericht bei einem

  • OLG Stuttgart, 29.06.2021 - 12 AR 13/21

    Abschlussprüfung einer Aktiengesellschaft: Zuständiges Gericht bei einem

  • OLG Stuttgart, 29.06.2021 - 12 AR 15/21

    Abschlussprüfung einer Aktiengesellschaft: Zuständiges Gericht bei einem

  • OLG Stuttgart, 29.06.2021 - 12 AR 14/21

    Abschlussprüfung einer Aktiengesellschaft: Zuständiges Gericht bei einem

  • OLG Stuttgart, 28.06.2021 - 12 AR 9/21

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von

  • OLG Stuttgart, 28.06.2021 - 12 AR 14/21

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von

  • OLG Stuttgart, 28.06.2021 - 12 AR 15/21

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von

  • OLG Stuttgart, 28.06.2021 - 12 AR 11/21

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von

  • OLG Stuttgart, 28.06.2021 - 12 AR 10/21

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von

  • OLG Stuttgart, 28.06.2021 - 12 AR 13/21

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von

  • OLG Stuttgart, 28.06.2021 - 12 AR 12/21

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von

  • LG Lübeck, 11.07.2017 - 3 O 395/15

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anleihen der

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