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   BGH, 02.02.1954 - 1 StR 613/53   

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BGH, 02.02.1954 - 1 StR 613/53 (https://dejure.org/1954,1545)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1954 - 1 StR 613/53 (https://dejure.org/1954,1545)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1954 - 1 StR 613/53 (https://dejure.org/1954,1545)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 08.09.1917 - IV 531/17

    1. Kann dem Angeklagten, der zu seiner Verteidigung "angeregt" hat, einem

    Auszug aus BGH, 02.02.1954 - 1 StR 613/53
    Entscheidend ist allein, daß die Strafkammer über den Antrag einen Beschluß im Sinne des § 242 StPO erlassen hat (vgl RGSt 51, 215 f).

    Nicht gerügt ist, daß unmittelbar die Strafkammer und nicht, wie § 241 Abs. 2 StPO vorschreibt, zunächst der Vorsitzende entschieden hat (vgl hierzu RGSt 51, 215 f) und daß dem Angeklagten sowie dem Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift nach der Verkündung des ablehnenden Beschlusses nicht nochmals nach § 258 StPO Gelegenheit zu Ausführungen und Anträgen gegeben worden ist.

  • BGH, 22.04.1952 - 1 StR 96/52

    Verletzung des Fragerechts des Verteidigers - Abweisung einer Frage wegen

    Auszug aus BGH, 02.02.1954 - 1 StR 613/53
    Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, im einzelnen die Gründe anzugeben, aus denen es entnimmt, daß die Frage "ungeeignet" ist oder "nicht zur Sache gehört" (BGHSt 2, 284).
  • RG, 16.11.1925 - II 419/25

    1. Ist die Stellung eines Beweisantrags nach Beratung und Beschließung des

    Auszug aus BGH, 02.02.1954 - 1 StR 613/53
    Daß die Beweisaufnahme vor der Stellung des Antrags schon geschlossen war, ist ebenfalls unerheblich; denn damit, daß das Gericht, wie es seine Pflicht war, den Antrag entgegennahm, war die Verhandlung ohne weiteres wieder eröffnet (u.a. RGSt 59, 420).
  • BGH, 29.09.1959 - 1 StR 375/59

    Unerlässlichlichkeit einer Frage i.S.v. § 68a Strafprozessordnung (StPO) -

    Um diese im Rahmen des Revisionsverfahrens zulässige Nachprüfung zu ermöglichen und den Antragsteller in die Lage zu versetzen, seine weitere Verteidigung danach einzurichten, verlangt die Rechtsprechung, daß der eine Frage eines Prozeßbeteiligten ablehnende Beschluß ausreichend über die tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen aufklärt, die zur Ablehnung geführt haben (BGHSt 2, 284 und Urt. vom 2.2.1954 - 1 StR 613/53 -).
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