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   BGH, 02.02.1956 - 3 StR 412/55   

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BGH, 02.02.1956 - 3 StR 412/55 (https://dejure.org/1956,938)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1956 - 3 StR 412/55 (https://dejure.org/1956,938)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1956 - 3 StR 412/55 (https://dejure.org/1956,938)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 9, 99
  • NJW 1956, 638
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.11.1954 - 3 StR 422/54
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  • RG, 02.06.1930 - III 243/30

    1. Zur Anwendung des § 158 StGB. 2. Kann die vor dem Schöffengericht durch Eid

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  • RG, 10.02.1927 - II 3/27

    § 158 StGB. Genügt als Widerruf eine Erklärung, die das falsche Zeugnis nur zum

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  • RG, 04.07.1893 - 2004/93

    Erfordert der Widerruf einer falschen Aussage im Sinne des § 163 Abs. 2 St.G.B.'s

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  • RG, 13.01.1933 - I 1673/32

    1. Zur Anwendung des § 158 StGB. 2. In welchem Zeitpunkt wird der Widerruf einer

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  • BGH, 29.08.2017 - 4 StR 116/17

    Rücktritt vom Versuch (Rücktritt bei Beteiligung mehrerer Personen:

    Da § 158 Abs. 1 StGB über den Wortlaut der Vorschrift (Täter) hinaus auch zugunsten von Teilnehmern wirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1953 - 1 StR 40/53, BGHSt 4, 172, 179 (Gehilfe); Urteil vom 19. April 1951 - 4 StR 54/50, NJW 1951, 727 (Anstifter); OGH(BritZ), Urteil vom 20. September 1949 - StS 22/49; OGHSt 2, 161, 165 (Anstifter); Sinn in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 158 Rn. 3; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 158 Rn. 2; Müller in: MüKo-StGB, 3. Aufl., § 158 Rn. 6), hätte sich das Landgericht unter diesen Umständen mit der Frage befassen müssen, ob in diesem Geständnis eine noch rechtzeitige Richtigstellung der Angaben der genannten Zeugen im Sinne von § 158 Abs. 3 StGB (vgl. zu den Anforderungen an eine Richtigstellung BGH, Urteil vom 23. August 1966 - 5 StR 354/66, BGHSt 21, 115; Urteil vom 2. Februar 1956 - 3 StR 412/55, BGHSt 9, 99, 100; Urteil vom 19. April 1951 - 4 StR 54/50, NJW 1951, 727 a.E.) gesehen werden kann und dazu gegebenenfalls weitere Feststellungen treffen müssen.
  • BGH, 14.05.1963 - 1 StR 148/63

    Auskunftsverweigerung als "Berichtigung" einer falschen früheren Aussage -

    Zu einer Berichtigung gehört, daß der Täter die unrichtige Aussage in allen nicht völlig nebensächlichen Punkten durch die Mitteilung der Wahrheit ersetzt; denn der von der Bestimmung verfolgte Zweck, die Abwendung unrichtiger Entscheidungen, wird nur erreicht, wenn zum Gegenstand der Vernehmung gehörende, unrichtig dargestellte oder verschwiegene Vorgänge der Wahrheit entsprechend wiedergegeben werden (BGHSt 9, 99, 100) [BGH 02.02.1956 - 3 StR 412/55].
  • BGH, 12.07.1979 - 4 StR 262/79

    Falschaussage mit dem nicht alleinigen Zweck der Abwendung der Gefahr einer

    Eine Anwendung des § 158 StGB, dessen Voraussetzungen danach nahe lagen (vgl. auch BGHSt 9, 99; BGH NJW 1962, 2164; BGHSt 18, 348; 21, 115), hat sie jedoch nicht geprüft.
  • BGH, 11.04.1961 - 1 StR 563/60

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fortgesetzten Meineides -

    Nach jetzigem Recht wird erfordert, daß die unrichtigen Angaben in allen - nicht völlig nebensächlichen - Punkten durch die Mitteilung der Wahrheit ersetzt werden (BGHSt 9, 99, 100) [BGH 02.02.1956 - 3 StR 412/55].
  • BGH, 26.06.1957 - 2 StR 231/57

    Rechtsmittel

    Darin kann die zur Berichtigung der falschen eidlichen Angaben erforderliche wahrheitsgemäße Darstellung nicht gefunden werden Dazu wäre erforderlich gewesen, daß der Angeklagte erschöpfend die Wahrheit mitteilte, um durch sie die von ihm beschworenen unrichtigen Angaben zu ersetzen (vgl BGHSt 9, 99, 100) [BGH 02.02.1956 - 3 StR 412/55].
  • BGH, 05.04.1960 - 1 StR 122/60

    Rechtsmittel

    Straflosigkeit tritt aber nach § 163 Abs. 2 StGB nur dann ein, wenn der Täter seine falsche eidliche Aussage zum mindesten in allen wesentlichen Punkten berichtigt (vgl. BGHSt 9, 99, 100) [BGH 02.02.1956 - 3 StR 412/55].
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