Rechtsprechung
   BGH, 02.02.1984 - I ZR 228/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1202
BGH, 02.02.1984 - I ZR 228/81 (https://dejure.org/1984,1202)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1984 - I ZR 228/81 (https://dejure.org/1984,1202)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1984 - I ZR 228/81 (https://dejure.org/1984,1202)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,1202) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freistellungserklärung - Lagerhalter - Ladegut - UnmittelbarerZusammenhang - Mitverschulden - Gesamtschuldner - Unerlaubte Handlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    HGB §§ 416 ff.

Papierfundstellen

  • BGHZ 90, 86
  • NJW 1984, 2087
  • MDR 1984, 733
  • MDR 1986, 981
  • VersR 1984, 681
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52

    Sturz aus dem Zug - § 1 HPflG, Mitverschulden der Mutter, §§ 254, 278 BGB

    Auszug aus BGH, 02.02.1984 - I ZR 228/81
    Insoweit ist aber vorliegend zu berücksichtigen, daß R und die Bekl. zu 1 gegenüber der Kl. nach den §§ 830, 840 1, 421 BGB Gesamtschuldner sind und daß die Kl. im Verhältnis zwischen ihr und R mit Rücksicht auf die zu dieser bestehenden Vertragsbeziehung in jedem Falle - vorbehaltlich der gebotenen Ursachenabwägung - ein etwaiges mitwirkendes Verschulden zu vertreten hätte - sei es nach §§ 254, 31 BGB, sei es nach §§ 254, 278 BGB -, und zwar auch insoweit, als die Kl. ihren Anspruch nicht auf Vertrag, sondern auf unerlaubte Handlung stützt (BGHZ 9, 316 = NJW 1953, 977; BGHZ 24, 325 = NJW 1957, 1187; BGH, LM § 254 (E) BGB Nr. 2; NJW 1964, 1670).
  • BGH, 16.04.1964 - III ZR 83/63
    Auszug aus BGH, 02.02.1984 - I ZR 228/81
    Insoweit ist aber vorliegend zu berücksichtigen, daß R und die Bekl. zu 1 gegenüber der Kl. nach den §§ 830, 840 1, 421 BGB Gesamtschuldner sind und daß die Kl. im Verhältnis zwischen ihr und R mit Rücksicht auf die zu dieser bestehenden Vertragsbeziehung in jedem Falle - vorbehaltlich der gebotenen Ursachenabwägung - ein etwaiges mitwirkendes Verschulden zu vertreten hätte - sei es nach §§ 254, 31 BGB, sei es nach §§ 254, 278 BGB -, und zwar auch insoweit, als die Kl. ihren Anspruch nicht auf Vertrag, sondern auf unerlaubte Handlung stützt (BGHZ 9, 316 = NJW 1953, 977; BGHZ 24, 325 = NJW 1957, 1187; BGH, LM § 254 (E) BGB Nr. 2; NJW 1964, 1670).
  • BGH, 28.05.1957 - VI ZR 136/56

    Mitverschulden des Aufsichtspflichtigen

    Auszug aus BGH, 02.02.1984 - I ZR 228/81
    Insoweit ist aber vorliegend zu berücksichtigen, daß R und die Bekl. zu 1 gegenüber der Kl. nach den §§ 830, 840 1, 421 BGB Gesamtschuldner sind und daß die Kl. im Verhältnis zwischen ihr und R mit Rücksicht auf die zu dieser bestehenden Vertragsbeziehung in jedem Falle - vorbehaltlich der gebotenen Ursachenabwägung - ein etwaiges mitwirkendes Verschulden zu vertreten hätte - sei es nach §§ 254, 31 BGB, sei es nach §§ 254, 278 BGB -, und zwar auch insoweit, als die Kl. ihren Anspruch nicht auf Vertrag, sondern auf unerlaubte Handlung stützt (BGHZ 9, 316 = NJW 1953, 977; BGHZ 24, 325 = NJW 1957, 1187; BGH, LM § 254 (E) BGB Nr. 2; NJW 1964, 1670).
  • BGH, 14.10.1971 - VII ZR 313/69

    Unfallwagenbetrug - §§ 812, 818 Abs. 3 BGB, Saldotheorie, Zweikondiktionenlehre,

    Auszug aus BGH, 02.02.1984 - I ZR 228/81
    Es gibt keinen Rechtssatz, wonach es dem vorsätzlich Handelnden ganz allgemein versagt wäre, sich unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB auf ein mitwirkendes fahrlässiges Verschulden des Geschädigten zu berufen (BGHZ 57, 137 (145, 146) = NJW 1972, 36; RGRK, 12. Aufl., § 254 Rdnr. 20; Staudinger-Medicus, BGB, § 254 Rdnr. 101; Palandt-Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 254 Anm. 4b, jeweils m. Nachw. aus der Rspr.).
  • BGH, 30.10.1967 - VII ZR 82/65

    Teilzahlungsverkäufer

    Auszug aus BGH, 02.02.1984 - I ZR 228/81
    Auch in der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, daß es einer Schadensabwägung nach § 254 BGB nicht ohne weiteres entgegensteht, wenn ein eigenes fahrlässiges Fehlverhalten des Geschädigten mit einer bedingt vorsätzlichen Schädigungshandlung des anderen Teils zusammentrifft (BGHZ 47, 110 (117) = NJW 1967, 1039; BGHZ 49, 19 (24) = NJW 1968, 391).
  • BGH, 23.02.1967 - II ZR 111/64

    Wechselfälschung

    Auszug aus BGH, 02.02.1984 - I ZR 228/81
    Auch in der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, daß es einer Schadensabwägung nach § 254 BGB nicht ohne weiteres entgegensteht, wenn ein eigenes fahrlässiges Fehlverhalten des Geschädigten mit einer bedingt vorsätzlichen Schädigungshandlung des anderen Teils zusammentrifft (BGHZ 47, 110 (117) = NJW 1967, 1039; BGHZ 49, 19 (24) = NJW 1968, 391).
  • RG, 11.06.1909 - II 598/08

    Kann der Entlastungsbeweis, der dem Geschäftsherrn nach § 831 BGB. obliegt, auch

    Auszug aus BGH, 02.02.1984 - I ZR 228/81
    Denn insoweit ist in Betracht zu ziehen, daß das Verschulden, das die Kl. zu vertreten hat, möglicherweise unterschiedlich zu gewichten ist, je nachdem ob es sich um ein eigenes bzw. um ein dem eigenen Verschulden gleichstehendes Verschulden der Kl. gehandelt hat oder um das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen (RGZ 71, 217; 157, 228 (233); BGH, Betr 1966, 147; RGRK, § 831 Rdnr. 13; Palandt-Heinrichs, § 254 Anm. 4 d aa).
  • RG, 09.03.1938 - VI 212/37

    1. Ist eine Auskunft als solche ein Rechtsgeschäft? 2. Kann der Geschäftsherr,

    Auszug aus BGH, 02.02.1984 - I ZR 228/81
    Denn insoweit ist in Betracht zu ziehen, daß das Verschulden, das die Kl. zu vertreten hat, möglicherweise unterschiedlich zu gewichten ist, je nachdem ob es sich um ein eigenes bzw. um ein dem eigenen Verschulden gleichstehendes Verschulden der Kl. gehandelt hat oder um das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen (RGZ 71, 217; 157, 228 (233); BGH, Betr 1966, 147; RGRK, § 831 Rdnr. 13; Palandt-Heinrichs, § 254 Anm. 4 d aa).
  • BGH, 10.11.2016 - III ZR 235/15

    Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers wegen sittenwidriger Schädigung:

    Es bleibt ohne Bedeutung, dass der Gläubiger nur einzelnen Gesamtschuldnern gegenüber in einer die Anwendung der §§ 254, 278 BGB rechtfertigenden Sonderbeziehung steht, während andere Gesamtschuldner allein aus Delikt haften (BGH, Urteil vom 2. Februar 1984 - I ZR 228/81, BGHZ 90, 86, 91 mwN; MüKoBGB/Bydlinski, 7. Aufl., § 425 Rn. 21; Ekkenga/Kuntz in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 254 Rn. 160).
  • BGH, 10.02.2005 - III ZR 258/04

    Haftung eines Versicherungsunternehmens für die Unterschlagung von

    aa) Das Berufungsgericht hat erkannt, daß zwar regelmäßig ein nur fahrlässiges Verhalten hinter einem vorsätzlichen Verhalten zurücktritt (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82 - NJW 1984, 921, 922 und vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 - NJW 1992, 310, 311), daß dieser Grundsatz aber nicht anzuwenden ist, wenn die vorsätzliche Schädigung von einem Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB begangen worden ist (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1965 - VII ZR 203/63 - DB 1966, 147, 148, 2. Februar 1984 - I ZR 228/81 - NJW 1984, 2087, 2088, 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991, 3208, 3210 und 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96 - NJW 1997, 2236, 2238).
  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 207/90

    Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen

    Denn insoweit ist in Betracht zu ziehen, daß das Verschulden, das die Klägerin zu vertreten hat, möglicherweise unterschiedlich zu gewichten ist, je nachdem ob es sich um ein eigenes bzw. um ein diesem gleichstehendes Verschulden der Klägerin oder aber um das von Erfüllungsgehilfen handelt (BGH, Urteil vom 2. Februar 1984 - I ZR 228/81, NJW 1984, 2087, 2088 m.w.Nachw.).
  • BGH, 07.01.1992 - VI ZR 17/91

    Berücksichtigung des Mitverschuldens eines Miteigentümers

    Schuldverhältnisses oder einer einem solchen Schuldverhältnis ähnlichen Sonderverbindung nach §§ 254 Abs. 2, 278 BGB, soweit er sich des Dritten zur Wahrnehmung seiner Interessen in dieser Verbindung bedient hat (BGHZ 90, 86, 90 f) [BGH 02.02.1984 - I ZR 228/81].
  • OLG Rostock, 18.12.2020 - 5 U 91/18

    Ertrinkungsunfall: Verkehrssichrungspflichten bei einem naturnahen Grundstück mit

    Eine solche ist nur dann gerechtfertigt - einen solchen Fall betraf das seitens des Landgerichts zitierte Urteil (BGH, Urteil vom 2.02.1984, I ZR 228/81) -, wenn es sich bei den Schädigern um Mittäter, Teilnehmer oder Beteiligte gemäß § 830 BGB handelt, bei denen eine Kumulierung der Verantwortungssphären stattfindet, mit der Folge, dass jeder im Verhältnis zum Geschädigten für den Schadensbeitrag des anderen mitverantwortlich ist (vgl. BeckOGK/Förster, a.a.O., § 840 Rn. 14).
  • AG Oldenburg/Holstein, 20.07.2010 - 23 C 927/09

    Haftungsverteilung bei einem Unfall aufgrund Greifens in das Lenkrad durch den

    Indes sind die Ansprüche des Geschädigten gegenüber den gesamtschuldnerisch haftenden Schädigern nur dann im Sinne einer Gesamtabwägung zu mindern, wenn den Geschädigten selbst ein Mitverschulden trifft (s. hierzu etwa BGH, Urt. v. 13.12.2005 - VI ZR 68/04, juris Rn. 12 f.; BGH, Urt. v. 02.02.1984 - I R 228/81, BGHZ 90, 86, 90 f. = NJW 1987, 2087, 2088).
  • OLG Köln, 27.03.2001 - 3 U 183/00

    Deliktshaftung des Frachtführers gegenüber dem Absender

    Dabei findet § 278 BGB auch dann Anwendung, wenn der Verletzte allein einen deliktischen Anspruch hat (vgl. BGHZ 90, 86).
  • OLG München, 01.08.1997 - 23 U 2895/97

    Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die entgeltliche Überlassung eines

    3) Einen weitergehenden Ersatzanspruch gegen die Beklagte kann die Klägerin im Hinblick auf das von ihr insoweit ebenfalls nach § 278 BGB zu vertretende (vgl. BGHZ 90, 86, 90) Mitverschulden der Monteure der Firma W. auch nach § 831 , § 823 Abs. 1 BGB nicht herleiten.
  • LG Rostock, 04.07.2018 - 10 O 10/15
    Zwar geht der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 02.02.1984 davon aus, dass mitwirkendes Verschulden, das sich ein Geschädigter im Verhältnis zu einem von mehreren Gesamtschuldnern aufgrund einer zu diesem bestehenden Vertragsbeziehung gemäß §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen muss, auch zugunsten der übrigen Gesamtschuldner wirke - und zwar auch dann, wenn diese allein aus unerlaubter Handlung haften (BGH, Urteil vom 02. Februar 1984 - I ZR 228/81 -, 3. Leitsatz sowie Rn. 38; zitiert auch von Sprau in: Palandt, BGB, 77. Auflage, § 840 Rn. 6).
  • OLG Oldenburg, 19.11.1993 - 6 U 155/93

    Mitverschulden, Vertreter, gesetzlicher, Aufsicht, Aufsichtspflicht, Verletzung,

    Da sich die Schutzwirkungen des Mietvertrages auch auf den Kläger als Kind der Mieterin erstrecken, zwischen den Beteiligten also bereits zur Zeit des Schadenseintritts schuldrechtliche Beziehungen bestanden, muß sich der Kläger das Mitverschulden seiner gesetzlichen Vertreterin zurechnen lassen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Vertrag oder auf unerlaubte Handlung gestützt wird (vgl. BGHZ 90, 86; BGH, VersR 1956, 500).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht