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   BGH, 02.02.1993 - 1 StR 849/92   

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https://dejure.org/1993,3344
BGH, 02.02.1993 - 1 StR 849/92 (https://dejure.org/1993,3344)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1993 - 1 StR 849/92 (https://dejure.org/1993,3344)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1993 - 1 StR 849/92 (https://dejure.org/1993,3344)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Annahme eines Gesamtvorsatzes - Konkurrenz zwischen Betrug und Kreditkartenmissbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 283
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.10.1957 - 4 StR 523/57
    Auszug aus BGH, 02.02.1993 - 1 StR 849/92
    Der Schuldspruch wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGHSt 11, 47, 50; BGH GA 1963, 344); daß der Angeklagte zum - weiteren - Gebrauch des Fahrzeugs nicht befugt war, wußte er (UA S. 14).
  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 213/85

    Kreditkarte - § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, zur Annahme eines

    Auszug aus BGH, 02.02.1993 - 1 StR 849/92
    Die Erlangung der Kreditkarten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und Verwendung unrichtiger Personalien hat das Landgericht rechtsfehlerfrei als Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung gewürdigt (vgl. BGHSt 33, 244, 245).
  • OLG Stuttgart, 23.11.1987 - 3 Ss 389/87

    Scheckkartenmissbrauch durch Beschaffung von Bargeld an Geldautomaten fremder

    Auszug aus BGH, 02.02.1993 - 1 StR 849/92
    Ob das allerdings auch für den Fall II 4 gilt, in dem der Angeklagte Barabhebungen getätigt hat, oder ob nicht in diesem Falle nach § 263 a StGB zu bestrafen ist, ist im Schrifttum außerordentlich umstritten (vgl. die Darstellungen bei: Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. § 263 a Rdn. 11; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 263 a Rdn. 8 a, § 266 b Rdn. 1, 1 b; Bernsau, Der Scheck- und Kreditkartenmißbrauch durch den berechtigten Karteninhaber, 1990, S. 134 ff.) und in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt (vgl. OLG Stuttgart NJW 1988, 981 [OLG Stuttgart 23.11.1987 - 3 Ss 389/87], das für den Mißbrauch einer Euroscheckkarte § 266 b StGB annimmt).
  • BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01

    Abhebung am Geldautomaten

    Berechtigter Karteninhaber ist aber auch derjenige, der die Überlassung der Karte unter Täuschung über seine Identität vom Kartenaussteller erlangt hat (BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH wistra 1993, 183, 184; Tröndle/Fischer aaO § 263 a Rdn. 8 a; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 b Rdn. 7).

    Der Betrug war mit der Aushändigung der Schecks und der ec-card sowie der Kreditkarte an die zahlungsunwillige Angeklagte vollendet, da dadurch eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten ist (vgl. BGHSt 33, 244, 246; BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH bei Dallinger MDR 1953, 21; zur Kreditkarte BGH wistra 1993, 183, 184).

    a) Sollte der neue Tatrichter aufgrund der zulässigen ergänzenden Feststellungen dazu kommen, daß die Angeklagte in den Fällen II. 10. und 12. (oder zumindest in einem dieser Fälle) an einem Geldautomaten eines dritten Kreditinstituts Geld abgehoben und sich somit nach § 266 b StGB strafbar gemacht hat, bestünde zwischen dem Betrug bei der Erlangung der Scheckkarte (Fall II. 4.) und dem Mißbrauch der Karte durch deren Einsatz Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; Tröndle/Fischer aaO § 266 b Rdn. 9; offengelassen, BGH wistra 1993, 183, 184; aA Tatmehrheit: Lackner/ Kühl aaO § 266 b Rdn. 9; Bernsau aaO S. 133).

    Ein Zurücktreten des § 266 b StGB als mitbestrafte Nachtat (so Lenckner/Perron aaO Rdn. 14) scheidet bei dieser Fallgestaltung aus, da § 266 b StGB über das Vermögen hinaus auch die Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs schützt; dieser wird jedoch erst mit der mißbräuchlichen Benutzung der Scheckkarte tangiert (BGH wistra 1993, 183, 184).

    Denn jedenfalls lag mit der - von der Angeklagten von vornherein beabsichtigten - Aushändigung der Schecks und der ec-card an die zahlungsunwillige Angeklagte ein vollendeter Betrug vor, da dadurch eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten ist (BGHSt 33, 244, 246; BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH bei Dallinger MDR 1953, 21; zur Kreditkarte BGH wistra 1993, 183, 184), der durch die spätere Auszahlung des Geldes bei der Filiale der Sparda-Bank lediglich vertieft worden ist.

  • BGH, 30.01.2001 - 1 StR 512/00

    Diebstahl einer Scheckkarte; Computerbetrug; Tatmehrheit; Gesetzeseinheit;

    Richtig ist, daß mit dem Diebstahl der Scheckkarte und der Erlangung der Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl im Blick auf die Möglichkeit der unbefugten Nutzung bereits eine Vermögensgefährdung eintreten kann, die durch den Gebrauch der gestohlenen Scheckkarte am Geldautomaten weiter konkretisiert und zum Schadenseintritt vertieft wird (vgl. BGH NStZ 1993, 283 zum Kreditkartenmißbrauch).
  • BGH, 12.02.2008 - 4 StR 623/07

    Wahlweise Verurteilung wegen Betruges oder Computerbetruges (Fälschung von

    Dagegen hat der Angeklagte durch den Gebrauch der Kreditkarte die ihm durch deren Überlassung eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, missbraucht und dadurch den Tatbestand des § 266 b StGB erfüllt (BGH NStZ 1993, 283).
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