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   BGH, 02.02.1996 - 2 StR 689/95   

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BGH, 02.02.1996 - 2 StR 689/95 (https://dejure.org/1996,2831)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1996 - 2 StR 689/95 (https://dejure.org/1996,2831)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1996 - 2 StR 689/95 (https://dejure.org/1996,2831)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 328
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.12.1988 - 4 StR 566/88

    Versagung der Strafmilderung wegen Kenntnis des Täters von seiner

    Auszug aus BGH, 02.02.1996 - 2 StR 689/95
    Daß ein Täter seinen zur Verminderung der Schuldfähigkeit führenden Defekt selbst herbeigeführt hat, darf schulderhöhend nur dann gewertet werden, wenn er diesen Zustand schuldhaft verursacht hat und damit rechnen mußte, in diesem Zustand eine strafbare Handlung zu begehen, die in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorzuwerfenden vergleichbar ist (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 16 und Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 22, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.12.1959 - 4 StR 484/59
    Auszug aus BGH, 02.02.1996 - 2 StR 689/95
    Nicht anwendbar ist dieser Grundsatz jedoch auf die rechtliche Wertung der zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen (vgl. BGHSt 14, 68, 73; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 28 und Hürxthal KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 61 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.08.1989 - 2 StR 366/89

    Geringere Bewertung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des

    Auszug aus BGH, 02.02.1996 - 2 StR 689/95
    Das wäre rechtsfehlerhaft (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 4, 17, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.11.1986 - 1 StR 614/86

    Unzureichende Erörterung der verminderten Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 02.02.1996 - 2 StR 689/95
    Das wäre rechtsfehlerhaft (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 4, 17, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.07.2006 - 4 StR 141/06

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (Wirkung von Testosteron; in

    Dieser Grundsatz ist zwar auf die rechtliche Wertung der zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen nicht anwendbar (vgl. BGHSt 14, 68, 73; BGH NStZ 1996, 328 m.w.N.).
  • BGH, 26.08.1999 - 4 StR 329/99

    Alkoholkonsum; Verminderte Schuldfähigkeit; Vergewaltigung; In dubio pro reo;

    Nicht anwendbar ist der Zweifelsgrundsatz auf die rechtliche Wertung der zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen (vgl. BGHR StGB § 21 in dubio pro reo 1 m.N.), insbesondere nicht auf die vom Tatrichter zu beantwortende Rechtsfrage (BGHSt 43, 66, 77; BGHR § 21 Erheblichkeit 2; vgl. auch Maatz StV 1998, 279, 280), ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit erheblich" im Sinne des § 21 StGB ist.
  • BGH, 03.08.2004 - 1 StR 293/04

    Mord (niedrige Beweggründe) Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit

    Sie ist daher nicht dem Zweifelssatz zugänglich (vgl. BGHR StGB § 21 in dubio pro reo 1 m. w. N.).
  • BGH, 28.09.2004 - 1 StR 317/04

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (Affekt und gegenindizierende

    Eine Rechtsfrage kann aber nicht, wie es die Strafkammer getan hat, auf der Grundlage des Zweifelssatzes beantwortet werden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 3. August 2004 - 1 StR 293/04; BGHR StGB § 21 in dubio pro reo 1 m.w.N.).
  • BGH, 09.02.2000 - 3 StR 392/99

    Auswirkungen einer affektiven Erregung des Täters auf die subjektive Seite der

    Zwar ist es anerkannt, daß es - jedenfalls bei der Strafrahmenwahl - rechtsfehlerhaft ist, der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit deswegen ein geringeres Gewicht beizumessen, weil sie nicht erwiesen ist, sondern nach dem Zweifelssatz lediglich unterstellt wurde oder nicht sicher ausgeschlossen werden konnte (BGH bei Holtz MDR 1986, 622; BGHR StGB § 21 in dubio pro reo 1 und Strafrahmenverschiebung 4, 17), denn auch in den Fällen, in denen unter Anwendung des Zweifelssatzes von einem bestimmten Sachverhalt auszugehen ist, ist dieser Sachverhalt bei der rechtlichen Würdigung von der gleichen Bedeutung, wie ein zur Überzeugung des Gerichts festgestellter.
  • BGH, 17.12.1999 - 2 StR 546/99

    Verminderte Schuldfähigkeit - Strafzumessung - Strafmilderung

    Zu bemerken ist noch folgendes: Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 21 in dubio pro reo 1) den Umständen, die eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten begründeten, bei der eigentlichen Strafzumessung "nur noch ein sehr eingeschränktes Gewicht" beigemessen, weil die Voraussetzungen des § 21 StGB "Iediglich nicht auszuschließen" sind.
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