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   BGH, 02.02.2000 - XII ZR 25/98   

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https://dejure.org/2000,985
BGH, 02.02.2000 - XII ZR 25/98 (https://dejure.org/2000,985)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2000 - XII ZR 25/98 (https://dejure.org/2000,985)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2000 - XII ZR 25/98 (https://dejure.org/2000,985)
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Verpfändete Wertpapiere des Ehemanns

§ 1365 BGB, Zustimmungserfordernis gilt auch in Fällen, in denen seine ratio (Sicherung des Zugewinnausgleich) nicht zutrifft;

§ 1368 BGB, der Dritte kann mit einer Forderung, die er gegen den verfügenden Ehegatten hat, aufrechnen (§ 387 BGB)

Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 1365 Abs. 1, § 1368
    Zur Aufrechnungsbefugnis des Dritten im Rahmen der Revokation

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Abstrakte Gefährdung des Zugewinnausgleichsanspruchs als Schutzzweck der Revokation; Aufrechnungsbefugnis des Dritten

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Eherecht, Zur Aufrechnungsbefugnis des Dritten im Rahmen der Revokation

Papierfundstellen

  • BGHZ 143, 356
  • NJW 2000, 1947
  • MDR 2000, 703
  • FamRZ 2000, 744
  • WM 2000, 864
  • JR 2001, 111
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.02.1965 - V ZR 227/62

    Kenntnis von Gesamtvermögensübertragung

    Auszug aus BGH, 02.02.2000 - XII ZR 25/98
    Dabei kann offenbleiben, ob die Verpfändung dieser Wertpapiere durch die Beklagte überhaupt die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 1365 BGB erfüllt hat, ob die verpfändeten Wertpapiere also nahezu dessen ganzes Vermögen bildeten und die Beklagte dies wußte (vgl. etwa BGHZ 43, 174, 177).
  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80

    Voraussetzungen eines Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BGH, 02.02.2000 - XII ZR 25/98
    Zwar ist richtig, daß § 1365 BGB auch das Ziel verfolgt, den Zugewinnausgleichsanspruch zu sichern (Senatsurteile BGHZ 77, 293, 297; 101, 225, 228).
  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 97/85

    Berücksichtigung auf einem sicheren Arbeitsverhältnis beruhender Erwartung

    Auszug aus BGH, 02.02.2000 - XII ZR 25/98
    Zwar ist richtig, daß § 1365 BGB auch das Ziel verfolgt, den Zugewinnausgleichsanspruch zu sichern (Senatsurteile BGHZ 77, 293, 297; 101, 225, 228).
  • BGH, 25.06.1993 - V ZR 7/92

    Wohnrechtsbestellung an belastetem Grundstück durch Ehegatten

    Auszug aus BGH, 02.02.2000 - XII ZR 25/98
    Die Absicht des verfügenden Ehegatten, seinen drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruch zu verhindern oder doch hinauszuschieben, hindert die Anwendung des § 1365 BGB nicht; für dessen Anwendung macht es auch keinen Unterschied, ob der verfügende Ehegatte dieses Ziel durch den Verkauf aller oder nahezu aller ihm verbliebenen Vermögensgüter oder aber durch eine Beleihung dieser Vermögensgüter zu erreichen sucht, die deren Wert im wesentlichen aufzehrt (vgl. BGHZ 123, 93, 95).
  • BGH, 14.06.2007 - V ZB 102/06

    Verfügung eines Ehegatten über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück;

    So kann sich ein Ehegatte der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des anderen Ehegatten nicht deshalb widersetzen, weil es sich dabei um dessen ganzes Vermögen im Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB handelt (BGHZ 143, 356, 361; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850).
  • BGH, 29.05.2008 - V ZB 6/08

    Zustimmungsbedürftigkeit einer Vollstrckungsunterwerfung durch den Ehegatten

    Das Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB schützt den Ehegatten nicht umfassend und hindert den anderen Ehegatten insbesondere nicht an der Eingehung von Verbindlichkeiten, die ihn zwar nicht zu einer Verfügung über sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen verpflichten, die dessen Bestand aber gleichwohl nachhaltig gefährden und es einem Zugriff seiner Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung aussetzen (BGHZ 143, 356, 361, BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850; OLG Rostock, FamRZ 1995, 1583, 1584).
  • BGH, 14.09.2018 - V ZR 138/17

    Entziehung des Wohnungseigentums bei Bruchteilseigentum: Abwendung der Wirkungen

    Diese hat nämlich nicht nach den Regeln der Teilungsversteigerung zu erfolgen, für die das Zustimmungserfordernis nach § 1365 Abs. 1 BGB auch gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, ZfIR 2008, 28 Rn. 11), sondern gemäß § 19 Abs. 1 WEG nach den Regeln der Vollstreckungsversteigerung (Einzelheiten dazu: Schneider, NZM 2014, 498 499 f.), auf die § 1365 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2000 - XII ZR 25/98, BGHZ 143, 356, 361 und Beschlüsse vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 50/05, NJW 2006, 849 Rn. 8 und vom 6. April 2006 - IX ZR 238/02, FamRZ 2006, 856).
  • BGH, 20.12.2005 - VII ZB 50/05

    Pfändbarkeit des Anspruchs eines Grundstücksmiteigentümers auf Auseinandersetzung

    Die Vorschrift gibt dem anderen Ehegatten auch dann kein Recht, sich der Zwangsvollstreckung zu widersetzen, wenn es sich bei dem betreffenden Vermögensgegenstand um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehepartners handelt (BGH, Urteil vom 2. Februar 2000 - XII ZR 25/98, BGHZ 143, 356, 361).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2005 - 15 U 43/04

    Aufhebung einer Gemeinschaft: Zustimmungserfordernis bei Sicherung von

    Wenn - wie vorliegend - ein Scheidungsantrag eingereicht und die Ehescheidung absehbar ist, dient der Zustimmungsvorbehalt in § 1365 Abs. 1 BGB weniger der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familiengemeinschaft; vielmehr soll die gesetzliche Regelung, die einen Ehegatten hindert, ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen, in erster Linie der Gefährdung eines Zugewinnausgleichsanspruchs entgegenwirken (vgl. BGH NJW 1978, 1380; BGH, NJW 2000, 1947, 1948; OLG Celle, FamRZ 2001, 1613; Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl. 2005, § 1365 BGB Rn. 1).

    Solange die Frage des Zugewinnausgleichs nicht endgültig geklärt ist, bleibt der Schutzzweck des § 1365 BGB - und der damit korrespondierende Schutzzweck der Vereinbarung zwischen den Parteien - selbst dann bestehen, wenn absehbar ist, dass der nicht verfügende Ehegatte im Falle einer künftigen Auflösung der Ehe nicht ausgleichsberechtigt sein würde (so für § 1365 BGB ausdrücklich BGH, NJW 2000, 1947, 1948).

  • AG Nordenham, 03.07.2002 - 4 F 143/02 GÜ

    Sicherung des Sozialhilfe-Darlehens durch die Bewilligung einer Grundschuld ;

    Zu einer solchen Verfügung gehört allerdings nicht die Verpflichtung zur Rückzahlung einer Darlehensverbindlichkeit, mag für die Erfüllung auch das gesamte Vermögen eingesetzt werden müssen (BGH FamRZ 2000, 744, 745 [BGH 02.02.2000 - XII ZR 25/98] ; OLG Rostock FamRZ 1995, 1583 [OLG Rostock 11.05.1995 - 1 U 350/94] ).

    Wenn aber zur Sicherung der Rückzahlungsforderung außerdem die Verpflichtung eingegangen wird, über Vermögen zu verfügen, so bedarf diese weitere Verpflichtung der Einwilligung, wenn sie das Vermögen im ganzen betrifft ( BGB FamRZ 2000, 744, 745 [BGH 02.02.2000 - XII ZR 25/98] , dort Verpfändung von Wertpapieren).

  • AG Nordenham, 03.07.2002 - 4 F 143/02

    Sicherung des Sozialhilfe-Darlehens durch die Bewilligung einer Grundschuld ;

    Zu einer solchen Verfügung gehört allerdings nicht die Verpflichtung zur Rückzahlung einer Darlehensverbindlichkeit, mag für die Erfüllung auch das gesamte Vermögen eingesetzt werden müssen (BGH FamRZ 2000, 744, 745 [BGH 02.02.2000 - XII ZR 25/98] ; OLG Rostock FamRZ 1995, 1583 [OLG Rostock 11.05.1995 - 1 U 350/94] ).

    Wenn aber zur Sicherung der Rückzahlungsforderung außerdem die Verpflichtung eingegangen wird, über Vermögen zu verfügen, so bedarf diese weitere Verpflichtung der Einwilligung, wenn sie das Vermögen im ganzen betrifft ( BGB FamRZ 2000, 744, 745 [BGH 02.02.2000 - XII ZR 25/98] , dort Verpfändung von Wertpapieren).

  • KG, 31.07.2023 - 3 WF 61/22

    Verfahrenskostenhilfe bei Anwendung ausländischen Sachrechts; Zustimmung zur

    Die schwierige Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 1368 BGB güterrechtlich zu qualifizieren (MüKoBGB/Looschelders, 8. Auflage 2020, EGBGB Art. 15 Rn. 35: Die Berechtigung zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechten des anderen Ehegatten gemäß § 1368 BGB ist güterrechtlich zu qualifizieren) und deshalb wegen des türkischen Rechts als Güterstatut hier nicht anzuwenden ist oder prozessual zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 2. Februar 2000 - XII ZR 25/98, NJW 2000, 1947; BeckOGK/Szalai, 1.5.2023, BGB § 1368 Rn. 1; Staudinger/Mankowski [2010] Art. 15 EGBGB, Rn. 270: Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft) und also als Teil der lex fori zur Anwendung gelangt, ist nicht im Verfahrenskostenhilfeverfahren abschließen zu klären.
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