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   BGH, 02.02.2010 - KVR 66/08   

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BGH, 02.02.2010 - KVR 66/08 (https://dejure.org/2010,212)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2010 - KVR 66/08 (https://dejure.org/2010,212)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2010 - KVR 66/08 (https://dejure.org/2010,212)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Wasserpreise Wetzlar

    § 19 GWB, § 32 Abs 3 GWB, § 131 Abs 6 GWB, § 22 Abs 5 WettbewG vom 20.02.1990, § 103 Abs 5 S 1 Nr 1 WettbewG vom 20.02.1990
    Preismissbrauchskontrolle eines Versorgungsunternehmens der öffentlichen Wasserversorgung: Anforderungen an das Merkmal der Gleichartigkeit; Nachweis der den ungünstigeren Preis rechtfertigenden Gründe; Feststellung eines rückwirkenden Preismissbrauchs - Wasserpreise ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unterliegen eines Versorgungsunternehmens im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung der Preismissbrauchskontrolle; Grobe Sichtung unter den als Vergleichsunternehmen in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen; Zulässigkeit der Feststellung eines rückwirkenden ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überhöhte Wasserpreise; Preismissbrauchskontrolle für Wasserversorgungsbetrieb; Preisüberprüfung von Versorgungsunternehmen durch Kartellbehörde; Kartellrecht; Preismissbrauch; Vergleichsunternehmen; Gleichartigkeit; ungünstigere Preise; Preiskontrolle; Kostenfaktoren; ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Wasserpreise Wetzlar

  • rewis.io

    Preismissbrauchskontrolle eines Versorgungsunternehmens der öffentlichen Wasserversorgung: Anforderungen an das Merkmal der Gleichartigkeit; Nachweis der den ungünstigeren Preis rechtfertigenden Gründe; Feststellung eines rückwirkenden Preismissbrauchs - Wasserpreise ...

  • rewis.io

    Preismissbrauchskontrolle eines Versorgungsunternehmens der öffentlichen Wasserversorgung: Anforderungen an das Merkmal der Gleichartigkeit; Nachweis der den ungünstigeren Preis rechtfertigenden Gründe; Feststellung eines rückwirkenden Preismissbrauchs - Wasserpreise ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterliegen eines Versorgungsunternehmens im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung der Preismissbrauchskontrolle; Grobe Sichtung unter den als Vergleichsunternehmen in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen; Zulässigkeit der Feststellung eines rückwirkenden ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wasserpreise Wetzlar

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versorgungsunternehmen:Missbrauchskontrolle ohne Freistellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Vorwurf des Preismissbrauchs bei Wasserlieferungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Preismissbrauch beim Trinkwasser

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kartellrechtlicher Preismissbrauchs bei Wasserlieferungen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Wasserpreise

  • kartellblog.de (Zusammenfassung)

    Kartellrechtliches zu Wasserpreisen in Hessen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kartellrechtliche Missbrauchskontrolle bei Wasserversorger

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Vorwurf des Preismissbrauchs bei Wasserlieferungen bestätigt

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Verfügung über Wasserpreissenkung bestätigt

  • oxford-business-news.com (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Angeblich überhöhte Wasserpreise

Besprechungen u.ä. (5)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Missbrauchaufsicht über Wasserpreise - Konsequenzen für die kommunale Wirtschaft

  • beckerbuettnerheld.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Wasserpreise

  • pwclegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kartellverfahren zu Wasserpreisen

  • pwclegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wasserpreissenkung in Hessen bestätigt

  • derenergieblog.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Kontrolle von Wasserentgelten oder die Frage, wer prüft was

Sonstiges

  • niedersachsen.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Trinkwasserversorgung in Niedersachsen - BGH-Urteil // Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 18.03.2010 - TOP 29

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 184, 168
  • NJW 2010, 2573
  • GRUR-RR 2010, 354 (Ls.)
  • WM 2010, 953
  • BB 2010, 321
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.02.1995 - KVR 4/94

    Bestimmtheit einer kartellbehördlichen Mißbrauchsverfügung; Gleichartigkeit von

    Auszug aus BGH, 02.02.2010 - KVR 66/08
    aa) Dem Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit kommt, wie der Senat bereits für den Bereich der Elektrizitätsversorgung entschieden hat, nur die Funktion zu, eine grobe Sichtung unter den als Vergleichsunternehmen in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen zu ermöglichen (BGHZ 129, 37, 46 f. - Weiterverteiler).

    Danach sind zwei Unternehmen jedenfalls dann gleichartig, wenn zwischen ihnen hinsichtlich der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen keine wesentlichen Unterschiede bestehen, die aus der Sicht der Abnehmer gemäß der Zielsetzung einer möglichst sicheren und preiswürdigen Versorgung mit Trinkwasser von vornherein eine deutlich unterschiedliche Beurteilung der Preisgestaltung rechtfertigen (vgl. BGHZ 129, 37, 46 f. - Weiterverteiler).

    Die sonstigen Geschäftsbedingungen müssen dabei nicht berücksichtigt werden (BGHZ 129, 37, 48 - Weiterverteiler).

    Ein Bestandsschutz für monopolbedingte Ineffizienzen oder Preisüberhöhungstendenzen ist nicht anzuerkennen (BGHZ 59, 42, 47 f. - Strom-Tarif; BGHZ 129, 37, 49 f. - Weiterverteiler; s. auch BGHZ 163, 282, 292 f. - Stadtwerke Mainz; BGH, Beschl. v. 21.10.1986 - KVR 7/85, WuW/E 2309, 2311 f. - Glockenheide).

    Vielmehr ist nach der Zielsetzung der Norm, ein Korrektiv für das Fehlen von Wettbewerb zu sein (BGHZ 129, 37, 49 - Weiterverteiler), auch zu berücksichtigen, ob das betroffene Versorgungsunternehmen unter dem Schutz seiner Monopolstellung in der Vergangenheit erforderliche Investitionen unterlassen oder ineffektiv durchgeführt hat.

    Die Kartellbehörde hätte sogar nur ein einziges Unternehmen als Vergleichsunternehmen heranziehen können, wobei dann die wegen der schmalen Vergleichsbasis bestehenden Unsicherheiten angemessen hätten berücksichtigt werden müssen (BGHZ 129, 37, 48 - Weiterverteiler; BGH, WuW/E 2309, 2311 - Glockenheide).

  • BGH, 22.07.1999 - KVR 12/98

    BGH entscheidet in Preismißbrauchssache

    Auszug aus BGH, 02.02.2010 - KVR 66/08
    Nur so lässt sich der Gefahr begegnen, dass monopolistische Kostenüberhöhungstendenzen in die Beurteilung einfließen (BGHZ 142, 239, 249 - Flugpreisspaltung).

    Ebenso wenig, wie das betroffene Unternehmen verpflichtet werden kann, Preise zu verlangen, die auch bei wirtschaftlicher Betriebsführung seine Selbstkosten nicht decken (BGHZ 142, 239, 246 f. - Flugpreisspaltung), können Preise von Vergleichsunternehmen zugrundegelegt werden, die unter deren Selbstkosten liegen.

    Dazu darf es nicht verpflichtet werden (BGHZ 142, 239, 246 f. - Flugpreisspaltung).

    Der Einwand mangelnder Kostendeckung kann der Herabsetzung der Preise durch die Verfügung nach § 103 Abs. 5 und 6 GWB 1990 nur dann erfolgreich entgegen gehalten werden, wenn das Unternehmen sämtliche Rationalisierungsreserven ausgeschöpft hat (BGHZ 142, 239, 248 - Flugpreisspaltung).

  • BGH, 31.05.1972 - KVR 2/71

    Strom-Tarif

    Auszug aus BGH, 02.02.2010 - KVR 66/08
    Ein Bestandsschutz für monopolbedingte Ineffizienzen oder Preisüberhöhungstendenzen ist nicht anzuerkennen (BGHZ 59, 42, 47 f. - Strom-Tarif; BGHZ 129, 37, 49 f. - Weiterverteiler; s. auch BGHZ 163, 282, 292 f. - Stadtwerke Mainz; BGH, Beschl. v. 21.10.1986 - KVR 7/85, WuW/E 2309, 2311 f. - Glockenheide).

    Wie sich ein Unternehmen finanziert, ist grundsätzlich ein unternehmensindividueller Umstand und kann daher nicht zur Rechtfertigung höherer Preise nach § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB 1990 herangezogen werden (BGHZ 59, 42, 47 f. - Strom-Tarif).

  • BGH, 28.06.2005 - KVR 17/04

    Stadtwerke Mainz

    Auszug aus BGH, 02.02.2010 - KVR 66/08
    Ein Bestandsschutz für monopolbedingte Ineffizienzen oder Preisüberhöhungstendenzen ist nicht anzuerkennen (BGHZ 59, 42, 47 f. - Strom-Tarif; BGHZ 129, 37, 49 f. - Weiterverteiler; s. auch BGHZ 163, 282, 292 f. - Stadtwerke Mainz; BGH, Beschl. v. 21.10.1986 - KVR 7/85, WuW/E 2309, 2311 f. - Glockenheide).

    Aus diesem Grund hat es der Senat im Bereich der Stromversorgung gebilligt, den Erlös für die Zwecke der Preismissbrauchskontrolle ins Verhältnis zur Länge des Leitungsnetzes zu setzen (BGHZ 163, 282, 291 - Stadtwerke Mainz).

  • BGH, 06.05.1997 - KVR 9/96

    Preismißbrauch durch Fordern ungünstiger Preise

    Auszug aus BGH, 02.02.2010 - KVR 66/08
    Zwar ist die Betroffene im Rahmen ihres Tarifgestaltungsspielraums (vgl. BGHZ 135, 323, 331 f. - Gaspreis) berechtigt, in den Grenzen des § 9 AVBWasserV Baukostenzuschüsse zur teilweisen Abdeckung der Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der Verteilungsanlagen zu verlangen.

    Dass bei dieser Betrachtungsweise die Unternehmen in ihrer Preisgestaltung einer Beschränkung unterliegen können, wie sie für Unternehmen mit wirksamem Wettbewerb nicht ohne weiteres besteht, ist im Interesse einer effektiven Missbrauchsaufsicht hinzunehmen (BGHZ 135, 323, 330 - Gaspreis).

  • BGH, 22.10.1973 - KZR 3/73

    Missbräuchliche Beschränkung des Wettbewerbs auf Grund von Preisabsprachen -

    Auszug aus BGH, 02.02.2010 - KVR 66/08
    Die Regelung in § 103 Abs. 5 GWB 1990 enthält kein gesetzliches Verbot (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1973 - KZR 3/73, WuW/E 1299, 1300 - Strombezugspreis, zu § 22 GWB 1990).
  • BGH, 06.10.1992 - KZR 10/91

    Stromeinspeisung durch Wasserkraftwerk

    Auszug aus BGH, 02.02.2010 - KVR 66/08
    Aus der vom Bundeskartellamt herangezogenen Entscheidung des Senats vom 6. Oktober 1992 (BGHZ 119, 335) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • BGH, 21.10.1986 - KVR 7/85

    "Glockenheide"; Preismißbrauch durch ein Fernwärmeunternehmen

    Auszug aus BGH, 02.02.2010 - KVR 66/08
    Ein Bestandsschutz für monopolbedingte Ineffizienzen oder Preisüberhöhungstendenzen ist nicht anzuerkennen (BGHZ 59, 42, 47 f. - Strom-Tarif; BGHZ 129, 37, 49 f. - Weiterverteiler; s. auch BGHZ 163, 282, 292 f. - Stadtwerke Mainz; BGH, Beschl. v. 21.10.1986 - KVR 7/85, WuW/E 2309, 2311 f. - Glockenheide).
  • BGH, 15.11.1994 - KVR 29/93

    "Gasdurchleitung"; Zuständigkeit des Bundeskartellamts für eine

    Auszug aus BGH, 02.02.2010 - KVR 66/08
    In der Sache liegen die Dinge aber nicht anders, wenn das Versorgungsunternehmen der wirksamen Kontrolle durch den Wettbewerb nicht als Folge von Konzessions- oder Demarkationsverträgen entzogen ist, sondern deswegen, weil ihm die Besonderheiten der leitungsgebundenen Versorgung auch ohne Ausnutzung der Freistellung eine marktbeherrschende Stellung ermöglicht haben (BGHZ 128, 17, 29 f. - Gasdurchleitung).
  • BGH, 25.10.1983 - KVR 8/82

    Aussteller - Einschreiten der Landeskartellbehörde - Nichtvermietung eines

    Auszug aus BGH, 02.02.2010 - KVR 66/08
    Für das - nach Ablauf der Verfügungsdauer erforderliche - Feststellungsinteresse genügt grundsätzlich jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, insbesondere das Interesse, für ein bei gleichbleibendem Verhalten erneut drohendes Verwaltungsverfahren Klarheit über die Rechtslage zu schaffen (BGH, Beschl. v. 25.10.1983 - KVR 8/82, WuW/E 2058, 2059 - Internord; BGHZ 151, 260, 268 - Stellenmarkt für Deutschland; BGHZ 174, 179 Tz. 14 - Springer/ProSieben).
  • BGH, 09.07.2002 - KVR 1/01

    Zur Kooperation auf dem Stellenanzeigenmarkt - Kooperation zwischen Süddeutscher

  • BGH, 29.05.1979 - KVR 4/78

    Mißbrauch der Marktstellung i.S.d. § 104 GWB

  • BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06

    Springer/ProSieben

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2014 - 2 Kart 4/12

    Berliner Wasserbetriebe müssen Preise senken

    Aufgrund des Verlaufs der Diskussion und der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere in den Verfahren Wasserpreise Wetzlar (Beschluss vom 2.2.2010, KVR 66/08, juris) und Wasserpreise Calw (Beschluss vom 15.5.2012, KVR 51/11, juris) hatten einige Wasserversorger, die bislang privatrechtliche Entgelte berechnet hatten, im Rahmen einer so genannten Rekommunalisierung schon die "Flucht in das Gebührenrecht" angetreten, um so einer Überprüfung ihrer Preisgestaltung durch die Kartellbehörden zu entgehen (siehe dazu: OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20. September 2011, 11 W 24/11 (Kart), Rekommunalisierung, juris).

    Die Auswahl mehrerer Vergleichsunternehmen anstatt nur eines Vergleichsunternehmens führt jedoch zu einer Verbreiterung der Vergleichsbasis, so dass die Anforderungen an die Ermittlung der Höhe des Vergleichspreises und insbesondere an das Erfordernis der Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen gegenüber der Auswahl nur eines Vergleichsunternehmens erheblich sinken (BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, Seite 24,) Rn. 68; BGH, Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04, Stadtwerke Mainz, juris, Rn. 24 m.w.N.; vergleiche auch: BGH, Beschluss vom 21.02.1995, KVR 4/94, Weiterverteiler, juris, Rn. 47).

    bb) Für den Anwendungsbereich der Überprüfung der Höhe der Wasserpreise hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Wasserpreise Wetzlar (Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Umdruck, dort Seite 11f, Rn. 29 ff) zur Auswahl der Vergleichsunternehmen präzisierend ausgeführt, dass dem Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit nur die Funktion zukommt, eine grobe Sichtung unter den als Vergleichsunternehmen in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen zu ermöglichen.

    Das Bundeskartellamt hat über den ausweislich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, Seite 12, Rn. 32 + S. 17, Rn. 46) wichtigen Metermengenwert hinaus weitere Kriterien untersucht, die ebenfalls die Versorgungsdichte der Wasserversorger abbilden.

    Hierfür spricht nicht nur, dass der Bundesgerichtshof den Metermengenwert als Kriterium zur Feststellung der Gleichartigkeit bei der Trinkwasserversorgung nicht nur akzeptiert, sondern als eines von zwei maßgeblichen Kriterien gegenüber allen anderen Vergleichskriterien hervorgehoben hat (BGH, Beschluss vom 2.10.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S.12, Rn. 32).

    Daher hat der Bundesgerichtshof bei der Stromversorgung (BGH, Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04, Stadtwerke Mainz, juris, Rn. 19 u. 26) und dann bei der Wasserversorgung (BGH, Beschluss vom 2.10.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 12, Rn. 32 u. S. 17, Rn. 46) gebilligt, den Erlös für die Zwecke der Preismissbrauchskontrolle ins Verhältnis zur Länge des Leitungsnetzes zu setzen.

    Gegen die Übertragbarkeit der für die Stromversorgung getroffenen Feststellung auf die ebenfalls leitungsgebundene Wasserversorgung wurde im Verfahren Wasserpreise Wetzlar nichts Durchgreifendes vorgetragen (so ausdrücklich: BGH, Beschluss vom 2.10.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 17, Rn. 46).

    Dies verkennt die Betroffene, die sich ausschließlich die im Gutachten des Prof. H... vertretene wasserwirtschaftliche Betrachtung zu eigen gemacht und dabei übersehen hat, dass die Rechtsprechung ohnehin nur eine grobe Sichtung der Vergleichsunternehmen fordert und ein Unternehmen nur dann als nicht gleichartig ansieht, wenn sich dieses Ergebnis wegen signifikanter Unterschiede geradezu aufdrängt (BGH, Beschluss vom 2.10.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 11, Rn. 29).

    Dies entspricht auch der Definition des Metermengenwerts (vergleiche: BGH, Beschluss vom 2.10.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 17, Rn. 46).

    Der Senat ist demgegenüber der Auffassung, dass dem Beschluss des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen ist, dass der Metermengenwert nur kumulativ mit der Abnehmerdichte berücksichtigt werden darf (vergleiche dazu auch: BGH, Beschluss vom 2.10.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 12, Rn. 32).

    Er hat für die Bestimmung der Gleichartigkeit der Vergleichsunternehmen nämlich zwei Kriterien besonders und gleichrangig hervorgehoben, den Metermengenwert und die Abnehmerdichte (BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, S. 12, Rn. 32).

    Wie er ausgeführt hat, kommt es bei der Auswahl des oder der Vergleichsunternehmen(s) gerade nicht auf eine umfassende Feststellung aller maßgeblichen Strukturdaten an, weil der Gleichartigkeit nur die Funktion einer groben Sichtung unter den als Vergleichsunternehmen in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen zukommt (BGH, Beschluss vom 2.10.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 12, Rn. 30 u. S. 14, Rn. 37).

    Insbesondere ist es nicht notwendig, Vergleichskriterien zu berücksichtigen, bei denen die Ermittlung der notwendigen Vergleichsdaten umfangreiche Untersuchungen und Kostenkalkulationen seitens der Kartellbehörde erforderlich macht (BGH, Beschluss vom 2.10.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 14, Rn. 37), wie dies für die Ermittlung des Volumenverteilwerts notwendig wäre.

    Im Übrigen ist zu bedenken, dass es ein perfektes Vergleichsunternehmen, welches dem betroffenen Unternehmen "wie ein Ei dem anderen" gleicht, ohnehin nicht gibt, und zwar auch dann nicht, wenn ein Zuschlag oder ein Abschlag zum Ausgleich etwaiger Unterschiede erfolgt, weil dessen Höhe ebenfalls nur grob geschätzt werden kann, und die Rechtsprechung bisher zudem offen gelassen hat, wie ein solcher Zuschlag oder Abschlag auf den Vergleichspreis zu bemessen wäre (siehe: BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Umdruck, S. 13, Rn. 35; vergleiche auch: BGH, Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04, Stadtwerke Mainz, juris, Rn. 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2004, VI-Kart 18/03 (V), Stadtwerke Mainz, juris, Rn. 27 ff, bes.

    Der Verwendung der Vergleichsmarktmethode in Form des Erlösvergleichs steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 2.2.2010 (KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 15, Rn. 39) eine andere Vergleichsmethode, nämlich einen auf vordefinierte Typfälle bezogenen Tarifvergleich, gebilligt hat.

    Sie entspricht auch dem Sinn und Zweck der Preismissbrauchsaufsicht, bei der aufgrund unternehmerischer Entscheidungen auftretende missbräuchliche Preisüberhöhungen von Unternehmen überprüft werden, dagegen nicht auf staatlichen Steuern und Abgaben beruhende Preisüberhöhungen (so auch: Gussone, IR 2012, 299 ff (302 m.w.N.); vergleiche auch: BGH, Beschluss vom 2.10.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 17, Rn. 47).

    Ein Bestandsschutz für monopolbedingte Ineffizienzen oder Preisüberhöhungstendenzen ist nicht anzuerkennen (BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 16, Rn. 42; siehe auch: Jestaedt in Langen/Bunte, Komm. z. dtsch. u. europ. Kartellrecht, 7. Aufl., 1994, § 103, Rn. 41 m.w.N.).

    Den Behörden sollte die Feststellung von Preismissbräuchen durch die weitgehende Verlagerung der Beweislast auf die betroffenen Unternehmen deutlich erleichtert werden (BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 8 f, Rn. 23; siehe auch: Klaue in Immenga/Mestmäcker, GWB, 1981, § 103, Rn. 71).

    (BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 21 f, Rn. 62).

    Wenn sich dabei ergibt, dass eine bestimmte Kostenposition im Verhältnis zu einzelnen Vergleichsunternehmen höher, im Verhältnis zu anderen aber niedriger ist, kann das durch Zu- und Abschläge bei den Vergleichspreisen berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 16, Rn. 43; siehe auch: Jestaedt in Langen/Bunte, Komm. z. dtsch. u. europ. Kartellrecht, 7. Aufl., 1994, § 103, Rn. 39 m.w.N.).

    Dazu muss es eine Kalkulation vorlegen, aus der sich ergibt, wie sich die Preise verändern, wenn die Position ebenso wie bei den Vergleichsunternehmen angesetzt wird (BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 18, Rn. 50).

    Es ist konkret nachzuweisen, in welcher Höhe Mehrkosten anfallen, wie diese Mehrkosten in die verlangten Preise einfließen, und dass diese nicht durch eine rationellere Betriebsführung vermieden werden konnten (BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 21 f, Rn. 59 u. 62).

    Eine umfassende Bewertung der Preise des betroffenen Unternehmens setzt deshalb zugleich eine umfassende Bewertung der strukturellen Bedingungen des betroffenen Unternehmens und der strukturellen Bedingungen der Vergleichsunternehmen im Sinne einer Gesamtschau voraus (BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S.14, Rn. 37 u. S. 16, Rn. 43).

    Kosten, die nur auf Fehlentscheidungen des Monopolunternehmens beruhen und nicht durch die Struktur des Versorgungsgebiets vorgegeben sind, sind dem betroffenen Unternehmen zurechenbar im Sinne von § 103 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 GWB 1990, beispielsweise wenn in der Vergangenheit erforderliche Investitionen unterlassen oder ineffektiv durchgeführt worden sind (BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 20, Rn. 57).

    Zwischen dem betroffenen Unternehmen und den Vergleichsunternehmen bestehende Unterschiede bei den Eigen- und Fremdkapitalkosten können dagegen nicht zur Rechtfertigung höherer Preise herangezogen werden, denn es ist grundsätzlich ein unternehmensindividueller Umstand, wie sich ein Unternehmen finanziert (BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S.19, Rn. 51 f).

    Höhere kalkulatorische Kosten als solche können einen höheren Preis schon deshalb nicht rechtfertigen, weil es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um Kostenfaktoren handelt, die auch jedes andere Unternehmen in der Situation des betroffenen Unternehmens vorfinden würde und nicht beeinflussen könnte (BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 16, Rn. 42).

    Bei den kalkulatorischen Kosten handelt es sich gerade nicht um ein von jedem anderen Unternehmen ebenfalls so hinzunehmendes "Strukturmerkmal", sondern bei der Finanzierung eines Unternehmens handelt es sich um einen, wenn nicht sogar den wichtigsten unternehmensindividuellen Umstand (BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 16, Rn. 51 f).

    Bei einer Bewirtschaftung mit Fremdkapital handelt es sich grundsätzlich um einen vom Unternehmen selbst verursachten Umstand, auf den es sich im Rahmen des § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB 1990 nicht berufen kann (siehe: BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 19, Rn. 52).

    Letztlich trägt die Betroffene auch weder hinsichtlich der Wasserbeschaffungsbedingungen noch hinsichtlich der Wasserverteilungsbedingungen etwas zu den sogenannten Rationalisierungsreserven (siehe: BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 21, Rn. 59), das heißt zu der Frage vor, ob ihr Wirtschaftskonzept mit Blick auf verbraucherfreundliche Preise im maßgeblichen Zeitraum optimiert worden ist.

    In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung der strukturellen Verhältnisse eines Versorgungsgebiets ohnehin nicht zu einer ungerechtfertigten Konservierung ungünstiger Unternehmensstrukturen führen darf (BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, Seite 21 f, Rn. 62).

    Unabhängig davon, ob der Vortrag der Betroffenen zutreffend ist, kann er nicht zur Rechtfertigung eines gegenüber den Vergleichsunternehmen höheren Wasserpreises dienen, weil es sich bei der Finanzierung eines Unternehmens nicht um einen Strukturnachteil, sondern um einen unternehmensindividuellen Umstand handelt (siehe: BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 19, Rn. 51 f).

    Im Übrigen handelt es sich bei der Unternehmensstruktur um einen aus der Vergangenheit resultierenden unternehmensindividuellen und nicht um einen objektiven, aufgrund der strukturellen Bedingungen des Versorgungsgebietes bestehenden Umstand handelt, der im Rahmen der Rechtfertigung ohnehin keine Berücksichtigung finden kann (siehe: BGH, Beschluss vom 02.02.2010, KVR 66/08, Wasserpreise Wetzlar, Umdruck, S. 16, Rn. 42).

  • BGH, 14.02.2023 - KVZ 38/20

    Wasserpreise Gießen

    In beiden Fällen geht es darum zu entscheiden, ob zwei oder mehrere Unternehmen so gleichartig sind, dass zwischen ihnen hinsichtlich der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen keine wesentlichen Unterschiede bestehen, die aus Sicht der Abnehmer gemäß der Zielsetzung einer möglichst sicheren und preiswürdigen Versorgung mit Trinkwasser von vornherein eine deutlich unterschiedliche Beurteilung der Preisgestaltung rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - KVR 66/08, BGHZ 184, 168 Rn. 29 - Wasserpreise Wetzlar).

    In der Wasserwirtschaft kommt - anders als bei der Strom- und Gasversorgung - der Vertriebssituation allerdings eine erhebliche Bedeutung zu, weil die Vertriebskosten dort einen höheren Anteil an den Gesamtkosten ausmachen (BGHZ 184, 168 Rn. 29 f. - Wasserpreise Wetzlar).

    Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang ohne Rechtsfehler angenommen, das Kriterium der Gesamterträge zähle nicht zu den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Vergleich besonders bedeutsamen Kriterien, die Rückschlüsse auf die Vertriebskosten erlaubten (BGHZ 184, 168 Rn. 32 - Wasserpreise Wetzlar).

    Der Metermengenwert gibt an, wie viele Kubikmeter Wasser pro Meter Leitungsnetz geliefert werden (BGHZ 184, 168 Rn. 32 - Wasserpreise Wetzlar) und setzt damit die nutzbare Wasserabgabe in Relation zur Gesamtlänge des Netzes.

    Diese Bedeutung des Metermengenwertes und seine Eignung als Indiz für die Kostenstruktur eines Wasserversorgungsunternehmens ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 184, 168 Rn. 46 - Wasserpreise Wetzlar; vgl. zur Stromwirtschaft: BGHZ 163, 280, 292 - Stadtwerke Mainz; s.a. BKartA, Wasserbericht, S. 56 ff.) und in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2014 - VI-2 Kart 4/12 (V), NZKart 2014, 237 Rn. 117 - Berliner Wasserbetriebe) anerkannt, seine Berücksichtigung entspricht der kartellbehördlichen Praxis (vgl. BKartA, Wasserbericht, S. 56, s.a. OLG Düsseldorf, NZKart 2014, 237 Rn. 116 - Berliner Wasserbetriebe).

    Auch das stellt den grundsätzlichen Zusammenhang zwischen Metermengenwert und Kostenstruktur nicht in Frage, weil Abweichungen auch auf anderweitige strukturelle Unterschiede zurückzuführen sein können (BGHZ 184, 168 Rn. 46 - Wasserpreise Wetzlar).

    Dabei sind insbesondere solche Kostenfaktoren in den Blick zu nehmen, die auch jedes andere Unternehmen in der Situation des betroffenen vorfinden würde, nicht beeinflussen könnte und seiner Kalkulation zugrunde legen müsste (BGHZ 163, 282 Rn. 27 - Stadtwerke Mainz; BGHZ 184, 168 Rn. 42 - Wasserpreise Wetzlar).

    Dagegen haben individuelle, allein auf eine unternehmerische Entschließung oder auf die Struktur des betroffenen Versorgungsunternehmens zurückgehende Umstände außer Betracht zu bleiben, weil ein Bestandsschutz für unternehmensindividuelle, gegebenenfalls monopolbedingte Ineffizienzen oder Preisüberhöhungstendenzen nicht anzuerkennen ist (BGHZ 163, 282 Rn. 27 - Stadtwerke Mainz; BGHZ 184, 168 Rn. 42 - Wasserpreise Wetzlar).

    Anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 184, 168 Rn. 32 - Wasserpreis Wetzlar) nicht ableiten.

    Nichts anderes lässt sich der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen (BGHZ 184, 168 Rn. 32 - Wasserpreise Wetzlar).

    Zwar hat das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass topographische Besonderheiten eines Versorgungsgebiets bei der Vergleichsbetrachtung durch Zu- und Abschläge auszugleichen sind, weil es sich dabei um dem betroffenen Unternehmen nicht zurechenbare, strukturelle Umstände handelt, die jeder Anbieter im Versorgungsgebiet der Betroffenen vorfinden würde und nicht beeinflussen könnte (BGHZ 184, 168 Rn. 59 - Wasserpreise Wetzlar; s.a. BKartA, Wasserbericht, S. 60 f.).

    Das gilt nicht nur für die Rechtfertigung einer diskriminierenden Preisspaltung (vgl. BGHZ 142, 239, 249 - Flugpreisspaltung, zu § 19 Abs. 4 Nr. 3 GWB 2005), sondern auch für geltend gemachte Mehrkosten, die einem Unternehmen als Folge topografisch schwieriger Bedingungen seines Versorgungsgebiets erwachsen sollen (BGHZ 184, 168 Rn. 62 - Wasserpreise Wetzlar, zum jetzigen § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB).

    Allerdings darf die Mitwirkungslast bei Anwendung des § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB 2005 nicht in einer Weise gehandhabt werden, dass sie im Ergebnis zu einer - anders als bei § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB - gesetzlich nicht vorgesehenen Umkehr der Darlegungs- und Beweislast (BGHZ 184, 168 Rn. 76 - Wasserpreise Wetzlar; BGHZ 206, 229 Rn. 58 - Wasserpreise Calw II) führt.

    Insofern liegt der Sachverhalt anders als in der vom Beschwerdegericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der sich ein Fehler bei der Zu- und Abschlagsrechnung nicht auswirkte, weil die Kartellbehörde zugunsten der dortigen Betroffenen das teuerste der Vergleichsunternehmen der Vergleichsberechnung zugrunde gelegt hat (BGHZ 184, 168 Rn. 68 - Wasserpreise Wetzlar).

  • BGH, 15.05.2012 - KVR 51/11

    Wasserpreise Calw

    Diese Vorschriften sind neben den gemäß § 131 Abs. 6 GWB fortgeltenden § 22 Abs. 5, § 103 Abs. 5, 7 GWB 1990 anwendbar (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - KVR 66/08, BGHZ 184, 168 Rn. 26 - Wasserpreise Wetzlar).

    Damit kann aber der Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb einstellen würde, nicht ermittelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - KVR 66/08, BGHZ 184, 168 Rn. 26 - Wasserpreise Wetzlar).

    Auch im Rahmen einer Vergleichsmarktbetrachtung hätte die Betroffene im Zweifel eine Vielzahl von Zahlen mitteilen müssen, um die Berechtigung ihrer von den Preisen der Vergleichsunternehmen abweichenden Preise nachweisen zu können (siehe BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - KVR 66/08, BGHZ 184, 168 Rn. 41 ff. - Wasserpreise Wetzlar).

  • BGH, 14.07.2015 - KVR 77/13

    Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

    Während das Gesetz für jene Ermittlungsmethode in § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB aF, § 31 Abs. 4 Nr. 2 GWB nF eine teilweise Umkehr der Beweislast vorsieht (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - KVR 66/08, BGHZ 184, 168 Rn. 41 ff. - Wasserpreise Wetzlar), bleibt es im Rahmen der kostenbasierten Ermittlung eines Preismissbrauchs uneingeschränkt bei dem Grundsatz, dass die Behörde die (materielle) Beweislast für den Missbrauch trägt (K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., GWB, § 57 Rn. 11 f.) und nur in diesem Rahmen die unzureichende Mitwirkung des Unternehmens würdigen kann.

    Hinsichtlich dieser Methode hat der Senat offen gelassen, ob die an die Stadt oder die Gemeinde zu entrichtende Konzessionsabgabe als ein unbeeinflussbarer und deswegen grundsätzlich relevanter Kostenfaktor zu gelten hat und welche Bedeutung es in diesem Zusammenhang hat, dass die Stadt an dem Wasserversorgungsunternehmen beteiligt ist (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - KVR 66/08, BGHZ 184, 168 Rn. 41 ff. - Wasserpreise Wetzlar).

  • OLG Düsseldorf, 15.04.2013 - 4 Kart 2/10

    Hohe Geldbußen gegen "Flüssiggas-Kartell"

    So hat der Bundesgerichtshof es nach dem gesetzlichen Leitbild des § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB und 3 GWB auch für zulässig erachtet, dass im Rahmen des Vergleichsmarktansatzes die (höheren) Preise eines Monopolunternehmens - mit Sicherheitsabschlägen - zur Entgeltkontrolle herangezogen wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 15.5.2012 - KVR 66/08, Rn. 14, WuW/E DE-R 3632-3638 - Wasserpreise Calw; Beschluss vom 2.12.2010 - KVR 51/11, Rn. 26, WuW/E-DE-R 2841 - Wasserpreise Wetzlar; Beschluss vom 28.6.2010, KVR 17/04, BGHZ 163, 282, 291 f. - Stadtwerke Mainz).

    Sie rechtfertigen eine Korrektur der hypothetischen Wettbewerbspreise nicht, sondern finden allenfalls im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Analyse Beachtung (vgl. BGH, Beschluss vom 2.10.2010 - KVR 66/08, Rn.42 - Wasserpreise Wetzlar; BGH, Beschluss vom 15.05.2012 - KVR 51/11 - Wasserpreise Calw zu § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB).

    Welche (Kosten-)Struktur ein Unternehmen aufweist und wie sich ein Unternehmen finanziert, kann daher grundsätzlich nicht zur Begründung höherer, nach Meinung der nebenbetroffenen Versorgungsunternehmen kartellfreier Preise herangezogen werden (vgl. BGH Beschluss vom 15.5.2012 - KVR 66/08, Rn. 42, 52, WuW/E DE-R 3632-3638 - Wasserpreise Calw; Beschluss vom 28.6.2010, KVR 17/04, BGHZ 163, 282, 292 f. - Stadtwerke Mainz).

  • BGH, 07.12.2010 - KZR 5/10

    Entega II

    Danach sind bei der leitungsgebundenen Gasversorgung von Endkunden zwei Märkte jedenfalls dann vergleichbar, wenn zwischen ihnen hinsichtlich der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen keine wesentlichen Unterschiede bestehen, die aus der Sicht der Endkunden gemäß der Zielsetzung einer möglichst sicheren und preiswürdigen Gasversorgung von vornherein eine deutlich unterschiedliche Beurteilung der Preisgestaltung rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 1995 - KVR 4/94, BGHZ 129, 37, 46 f. - Weiterverteiler; Beschluss vom 2. Februar 2010 - KVR 66/08, BGHZ 184, 168 Rn. 29 f. - Wasserpreise Wetzlar).

    Es ist daher hier nicht erforderlich, schon auf der Ebene der Vergleichbarkeit Feststellungen zu den Vertriebs-, insbesondere den Netznutzungskosten oder den aus einer Grundversorgungspflicht (§ 36 Abs. 2 EnWG) folgenden Zusatzkosten zu treffen (vgl. BGHZ 184, 168 Rn. 30, 32 - Wasserpreise Wetzlar).

  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 18.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltgenehmigung;

    Das Fehlen ausdrücklicher materiellrechtlicher Entscheidungsmaßstäbe im Gesetzestext ist verfassungsrechtlich hinnehmbar, weil die vom Verwaltungsgericht zitierte zivilrechtliche Rechtsprechung zu der Frage vergleichbarer Märkte im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht Orientierung bieten kann (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1972 - KVR 2/71 - BGHZ 59, 42 - Stromtarif; vom 16. Dezember 1976 - KVR 2/76 - BGHZ 68, 23 - Valium; vom 12. Februar 1980 - KVR 3/79 - BGHZ 76, 142 - Valium II; vom 21. Oktober 1986 - KVR 7/85 - NJW-RR 1987, 554 - Glockenheide; vom 22. Juli 1999 - KVR 12/98 - BGHZ 142, 239 - Flugpreisspaltung; vom 28. Juni 2005 - KVR 17/04 - BGHZ 163, 282 - Stadtwerke Mainz; vom 2. Februar 2010 - KVR 66/08 - BGHZ 184, 168 - Wasserpreise Wetzlar).
  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 16.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltanordnung; Rückwirkung;

    Das Fehlen ausdrücklicher materiellrechtlicher Entscheidungsmaßstäbe im Gesetzestext ist verfassungsrechtlich hinnehmbar, weil die vom Verwaltungsgericht zitierte zivilrechtliche Rechtsprechung zu der Frage vergleichbarer Märkte im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht Orientierung bieten kann (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1972 - KVR 2/71 - BGHZ 59, 42 - Stromtarif; vom 16. Dezember 1976 - KVR 2/76 - BGHZ 68, 23 - Valium; vom 12. Februar 1980 - KVR 3/7 - BGHZ 76, 142 - Valium II; vom 21. Oktober 1986 - KVR 7/85 - NJW-RR 1987, 554 - Glockenheide; vom 22. Juli 1999 - KVR 12/98 - BGHZ 142, 239 - Flugpreisspaltung; vom 28. Juni 2005 - KVR 17/04 - BGHZ 163, 282 - Stadtwerke Mainz; vom 2. Februar 2010 - KVR 66/08 - BGHZ 184, 168 - Wasserpreise Wetzlar).
  • OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - 4 Kart 2/13

    Flüssiggas Kundenschutzabsprachen

    So hat der Bundesgerichtshof es nach dem gesetzlichen Leitbild des § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB und 3 GWB auch für zulässig erachtet, dass im Rahmen des Vergleichsmarktansatzes die (höheren) Preise eines Monopolunternehmens - mit Sicherheitsabschlägen - zur Entgeltkontrolle herangezogen wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 15.5.2012 - KVR 66/08, Rn. 14, WuW/E DE-R 3632-3638 - Wasserpreise Calw; Beschluss vom 2.12.2010 - KVR 51/11, Rn. 26, WuW/E-DE-R 2841 - Wasserpreise Wetzlar; Beschluss vom 28.6.2010, KVR 17/04, BGHZ 163, 282, 291 f. - Stadtwerke Mainz).

    Sie rechtfertigen eine Korrektur der hypothetischen Wettbewerbspreise nicht, sondern finden allenfalls im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Analyse Beachtung (vgl. BGH, Beschluss vom 2.10.2010 - KVR 66/08, Rn. 42 - Wasserpreise Wetzlar; BGH, Beschluss vom 15.5.2012 - KVR 51/11 - Wasserpreise Calw zu § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB).

    Welche (Kosten-)Struktur ein Unternehmen aufweist und wie sich ein Unternehmen finanziert, kann grundsätzlich nicht zur Begründung höherer Kartellpreise herangezogen werden (vgl. BGH Beschluss vom 15.5.2012 - KVR 66/08, Rn. 42, 52, WuW/E DE-R 3632-3638 - Wasserpreise Calw; Beschluss vom 28.6.2010, KVR 17/04, BGHZ 163, 282, 292 f. - Stadtwerke Mainz).

  • OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 201 Kart 2/11

    Wasserversorgung: Voraussetzungen einer Missbrauchsverfügung

    So ist denn in einem vor dem BGH geführten Verfahren eine Verfügung der hessischen Landeskartellbehörde vom 09.07.2007 betreffend die Zeit bis zum 31.08.2008 weiterhin den Vorschriften des § 103 GWB 1990 wie auch § 22 Abs. 5 Ziff. 5 GWB 1990 unterstellt worden (BGHZ 184, 168 [Tz. 19] - Wasserpreise Wetzlar ; vgl. auch Anm. Dreyer und Bartl, NJW 2010, 2553), und dies unabhängig davon, ob die Versorgungsunternehmen einen Demarkations- oder Konzessionsvertrag abgeschlossen und bei der Kartellbehörde angemeldet hatten (BGHZ a.a.O. [Tz. 20 und 22 f.] - Wasserpreise Wetzlar ).

    Danach hat sie gerade den Gleichartigkeitsansatz i.S.v. § 103 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 GWB 1990 (Vergleichskonzept) nicht bemüht und damit auch nicht die dort zu Lasten der Betroffenen bestehende Nachweisregel (so aber die Sachbehandlung im Falle BGHZ 184, 168 f. - Wasserpreise Wetzlar ).

    Zudem ist die Herleitung und Festlegung des Wasserpreises in diesem Zeitraum (kalkulatorischer) Ansatz (Sockel) für die Folgezeiträume, weshalb dieser auch als beendet gedachten Zeitspanne Fortwirkung zukommt (vgl. insoweit auch die Rechtsprechung des BGH zu § 315 BGB und Sockelfortschreibungen; ferner BGHZ 184, 168 [Tz. 16] - Wasserpreise Wetzlar , dort allerdings damit das Feststellungsinteresse begründend).

  • BGH, 07.12.2010 - KZR 4/10

    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Sachliche Rechtfertigung einer

  • BGH, 18.10.2011 - KVR 9/11

    Niederbarnimer Wasserverband

  • OLG Koblenz, 23.08.2018 - U 311/17

    Wasserpreis Mainz - Kartellverstoß: Schadenersatzanspruch aufgrund überhöhter

  • OLG Nürnberg, 15.06.2012 - 1 U 605/11

    Gasversorgung: Wirksamkeit der Anpassung von Versorgungsentgelten

  • OVG Thüringen, 15.11.2012 - 4 KO 1057/06

    Ermittlung des Wertes der durch einen fehlerhaften Zweckverband erbrachten

  • BGH, 09.07.2019 - KZR 110/18

    Rechtfertigung von Preisnachlässen durch öffentliche Fördermittel laut KWKG oder

  • OLG Frankfurt, 03.03.2011 - 11 W 2/11

    Zum Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der

  • OLG Frankfurt, 17.03.2020 - 11 W 5/16

    Gewinnabschöpfungsverfahren gegen ein Wasserversorgungsunternehmen gemäß §§ 34,

  • OLG Düsseldorf, 20.05.2010 - 2 Kart 9/09

    Rechtmäßigkeit eines Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamts hinsichtlich der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.2021 - 3 K 441/16

    Unzulässigkeit der degressiven Staffelung von Abfallgebühren; Normierung einer

  • OVG Thüringen, 17.08.2017 - 4 KO 74/17

    Gebührenerhebung durch einen Abwasserzweckverband für die

  • OLG Frankfurt, 20.09.2011 - 11 W 24/11

    Kartellrecht: Auskunftspflicht einer Gemeinde als Konzernmutter,

  • OLG Frankfurt, 12.06.2012 - 11 U 55/09

    Billigkeitskontrolle für Benutzungsentgelte eines Flughafenbetreibers

  • OLG Brandenburg, 16.10.2019 - 13 UF 98/19

    Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung der Antragsschrift im

  • OLG Stuttgart, 20.04.2011 - 201 Kart 1/11

    Kartellverfahren: Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2021 - 3 LZ 177/20

    Gebührenmaßstab bei der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung

  • VK Hessen, 28.02.2011 - 69d-VK-47/10

    Eigentum an Wasserversorgungsanlagen als Ausschließlichkeitsrecht

  • LG Magdeburg, 06.12.2017 - 36 O 1/17

    Kartellrecht: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bei der

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