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   BGH, 02.02.2010 - VI ZR 82/09   

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https://dejure.org/2010,941
BGH, 02.02.2010 - VI ZR 82/09 (https://dejure.org/2010,941)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2010 - VI ZR 82/09 (https://dejure.org/2010,941)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2010 - VI ZR 82/09 (https://dejure.org/2010,941)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 531 ZPO, § 780 Abs 1 ZPO
    Beschränkte Erbenhaftung: Zulässigkeit des erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Vorbehalts

  • IWW
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufnahme eines erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Vorbehalts einer beschränkten Erbenhaftung

  • rewis.io

    Beschränkte Erbenhaftung: Zulässigkeit des erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Vorbehalts

  • ra.de
  • rewis.io

    Beschränkte Erbenhaftung: Zulässigkeit des erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Vorbehalts

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 531; ZPO § 780 Abs. 1
    Erstmaliger Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung im Berufungsrechtszug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufnahme eines erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Vorbehalts einer beschränkten Erbenhaftung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einwand der beschränkten Erbenhaftung in der Berufungsinstanz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 664
  • MDR 2010, 649
  • NJ 2010, 336
  • FamRZ 2010, 636
  • VersR 2010, 1098
  • AnwBl 2010, 148
 
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Wird zitiert von ... (34)

  • BGH, 28.09.2011 - VIII ZR 242/10

    Zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB

    Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht dagegen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde zu legen, selbst wenn es sich dabei um zu erhebende Einreden oder auszuübende Gestaltungsrechte handelt, sofern die sie begründenden Tatsachen unstreitig sind (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 9 ff.; Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532 Rn. 15 f.; BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 7; jeweils mwN).
  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 32/13

    Titelherausgabe- und Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus

    Über die Revision ist durch Urteil- und Versäumnisurteil zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 5).
  • BGH, 21.10.2020 - VIII ZR 261/18

    Beschwer eines klageführenden Versorgungsunternehmens durch den Vorbehalt der

    Das Gericht kann sich aber auch in diesen Fällen, in denen sich der Erbe die Einrede seiner beschränkten Haftung nicht lediglich vorbehalten will, sondern diese bereits im Erkenntnisverfahren erhebt und behauptet, deren Voraussetzungen seien erfüllt, - wie hier - in der Regel damit begnügen, allein den Vorbehalt in das Urteil aufzunehmen, und es dem Beklagten überlassen, gegen die Zwangsvollstreckung die Klage aus §§ 785, 767 Abs. 1 ZPO zu erheben (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 101/53, NJW 1954, 635; vom 11. Juli 1991 - IX ZR 180/90, aaO; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 8).

    Die Frage des Vorliegens einer Beschwer im hier gegebenen Fall des § 780 Abs. 1 ZPO wurde (demgegenüber) ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16, aaO Rn. 9; ebenso BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 4).

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