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   BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08   

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https://dejure.org/2011,2442
BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08 (https://dejure.org/2011,2442)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2011 - XII ZB 133/08 (https://dejure.org/2011,2442)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2011 - XII ZB 133/08 (https://dejure.org/2011,2442)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1587g BGB, § 1587h Nr 1 BGB, § 69e BeamtVG
    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte; Ermittlung der schuldrechtlichen Versorgungsrente unter Berücksichtigung der vom Ausgleichspflichtigen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge; ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung ausgleichspflichtiger, auf eine auszugleichende Versorgung zu entrichtender Sozilaversicherungsbeiträge i.R.d. Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587g BGB; Einbeziehung eines degressiven Bestandteils (sog. Abflachungsbetrag) ...

  • rewis.io

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte; Ermittlung der schuldrechtlichen Versorgungsrente unter Berücksichtigung der vom Ausgleichspflichtigen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge; ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte; Ermittlung der schuldrechtlichen Versorgungsrente unter Berücksichtigung der vom Ausgleichspflichtigen zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587 g; BGB § 1587h Nr. 1; BeamtVG § 69e
    Berücksichtigung ausgleichspflichtiger, auf eine auszugleichende Versorgung zu entrichtender Sozilaversicherungsbeiträge i.R.d. Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587g BGB; Einbeziehung eines degressiven Bestandteils (sog. Abflachungsbetrag) ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beamtenrecht - Abflachungsbetrag beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abflachtungsbetrag und der Versorgungsausgleich

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 793
  • MDR 2011, 489
  • FamRZ 2011, 706
 
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Wird zitiert von ... (29)

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines

    Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (früher: § 1587 h BGB) schon dann in Betracht gezogen, wenn durch den Ausgleich der nach seinen Lebensverhältnissen angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 65 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 33 mwN).
  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab

    Ist der Versorgungsempfänger daher seinem geschiedenen Ehegatten unterhaltspflichtig und ist er nach der Scheidung eine zweite Ehe eingegangen, wird ein Familienzuschlag der Stufe 1 bei der Berechnung des Ruhegeldes aus zwei alternativen Rechtsgründen (§ 50 Abs. 1 BeamtVG iVm § 40 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BBesG) berücksichtigt, um damit sowohl die Unterhaltsbelastungen aus der geschiedenen Ehe als auch die aus der neuen Ehe herrührenden wirtschaftlichen Belastungen abzumildern (vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 29).

    Die Ehe der Beteiligten hat bis zur Zustellung des Scheidungsantrages mehr als 31 Jahre gedauert, und sie war aufgrund der gewählten Rollenverteilung und der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von einer engen persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtung geprägt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 70).

  • OLG Hamm, 22.04.2013 - 10 UF 159/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs; Berechnung der Ausgleichsrente gem. § 20

    Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen abzuziehen (vgl. auch: BGH, FamRZ 2011, 706, 709f Rn 48ff zu § 1587g BGB a.F., unter Aufgabe des früher vertretenen Bruttoprinzips).

    Dieser Erstattungsanspruch besteht unabhängig von dem Erfolg einer etwaigen Abänderungsklage, weil nicht der bereits geleistete Unterhalt, sondern ein Teil der Rentennachzahlung zu erstatten ist (vgl. zum Vorstehenden: BGH, FamRZ 2011, 706, 712 Rn 72ff; BGH, FamRZ 2005, 1479, 1480f m.w.N.).

    Hat der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte gegen seinen geschiedenen Ehegatten einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, so mindert die Zahlung der Ausgleichsrente die Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen sowie die Bedürftigkeit des Ausgleichsberechtigten mit der Folge, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr bzw. nur in verminderter Höhe besteht (vgl. BGH, FamRZ 2011, 706, 712 Rn 78 m.w.N.; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 12).

    Ist der Unterhalt tituliert, kann allerdings nicht ohne Weiteres kondiziert werden; vielmehr ist der Wegfall bzw. die Verringerung der Unterhaltspflicht erst im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 706, 712 Rn 77; BGH, FamRZ 2005, 1479, 1480).

    Diesem treuwidrigen Ergebnis gilt es dergestalt entgegenzuwirken, dass dem Ausgleichspflichtigen nach Zahlung der rückständigen Ausgleichsrente ein aus Treu und Glauben folgender Anspruch auf Erstattung eines Teils der gezahlten Rente eingeräumt wird, dessen Höhe sich danach bemisst, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre (vgl. BGH, FamRZ 2011, 706, 712 Rn 78f; BGH, FamRZ 2005, 1479, 1480f, m.w.N.).

    Da der Ausgleichspflichtige demnach die auf die rückständige Rente zu erbringenden Zahlungen in der fraglichen Höhe sofort nach Zahlung zurückfordern könnte, kann er in Höhe des zu viel geleisteten Unterhalts dem Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente des Ausgleichsberechtigten den dolo-agit-Einwand entgegenhalten (vgl. BGH, FamRZ 2011, 706, 712 Rn 79; OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 28, 30; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 12).

  • OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 4 UF 143/11

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Beiträgen zu privaten Kranken- und

    Konkret finde nach der Härteklausel nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten könne und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde (BGH a. a. O. Rn. 32; BGH FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris, dort Rn. 65).

    Eine unbillige Härte liege auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls immer dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibe, komme aber auch dann in Betracht, wenn und soweit der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangigen Unterhaltsberechtigten gefährdet sei (BGH FamRZ 2009, 205, zitiert nach Juris, dort Rn. 33; BGH FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris, dort Rn. 65).

    Dabei bemesse sich der angemessene Unterhalt nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung, sondern nach den konkreten Lebensverhältnissen des Ehegatten bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs (BGH FamRZ 2009, 205, zitiert nach Juris, dort Rn. 34; BGH FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris, dort Rn. 66).

    Zu berücksichtigen sei hierbei auch der zu erwartende schuldrechtliche Ausgleichsanspruch, weil die Grundlagen für diesen bereits mit der Scheidung gelegt worden seien (BGH FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris, dort Rn. 67).

  • BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13

    Versorgungsausgleich: Bewertungsstichtag bei einer laufenden, schuldrechtlich

    Der Regierungsentwurf hatte ursprünglich nur den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen, wodurch in ausdrücklicher Abkehr von der durch die frühere Senatsrechtsprechung geschaffenen Rechtslage (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 45 ff.) vor allem pflichtversicherten Betriebsrentnern eine Entlastung unabhängig von einer individuellen Härtefallprüfung verschafft werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64).
  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15

    Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch

    Bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG sind die vom ausgleichspflichtigen Ehegatten zu erbringenden Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG in Abzug zu bringen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 44 ff.).

    Dies gilt im Grundsatz selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits zusätzliche Sozialversicherungsabgaben auf die Ausgleichsrente zu leisten hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2014 - XII ZB 658/10 - FamRZ 2014, 1529 Rn. 30 ff. und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 52).

  • BGH, 19.05.2021 - XII ZB 190/18

    Auseinanderlaufen von Scheidungsstatut und Versorgungsausgleichsstatut

    Ehegatte vor der Trennung bereits erwerbstätig gewesen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 61 f. - zu § 1587 h Nr. 1 BGB und vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 - zu § 1587 c Nr. 1 BGB).
  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 658/10

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Behandlung einer Invalidenpension der

    Bei der Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587g BGB sind die von dem Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auch im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des am 1. September 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011, XII ZB 133/08, FamRZ 2011, 706).

    Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 365 jeweils mwN), wonach für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente grundsätzlich von den Brutto-Beträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen war, ausdrücklich aufgegeben (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 46 ff.), und zwar auch für Rentenzeiträume vor dem 31. August 2009.

    In einem letzten Schritt sind sodann die auf die Ausgleichsrente entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 53, 83).

    Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 77 ff.), dass dem Ausgleichspflichtigen zur Vermeidung dieses treuwidrigen Ergebnisses nach Zahlung der rückständigen Ausgleichsrente ein aus Treu und Glauben folgender Anspruch auf Erstattung eines Teils der gezahlten Rente eingeräumt wird, dessen Höhe sich danach bemisst, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre.

  • OLG Stuttgart, 22.09.2015 - 16 UF 124/15

    Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung: Bemessung der fiktiven

    Entsprechend waren zuletzt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587g BGB die vom Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (BGH FamRZ 2011, 706 Rn. 45 ff.; Aufgabe von BGH FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 f. ).

    Entscheidendes Kriterium war für den BGH die Wahrung der Halbteilung und die Vermeidung unbefriedigender Ergebnisse, die dadurch entstanden, dass der Ausgleichspflichtige auch für denjenigen Teil seiner Versorgung zum Beitrag herangezogen wurde, den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen hatte, während der Ausgleichsberechtigte die Ausgleichsrente grundsätzlich in ungeschmälerter Form behielt (BGH FamRZ 2011, 706 Rn. 46).

  • OLG Zweibrücken, 27.05.2016 - 2 UF 25/14

    Versorgungsausgleich: Ausschluss bei wirtschaftlicher Verselbstständigung der

    Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass eine lange Trennungszeit einen ganzen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen kann und dass dies umso eher in Betracht kommt, je länger die Trennung im Verhältnis zum tatsächlichen Zusammenleben gewährt hat (vgl. etwa BGH vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02, BGH vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04, BGH vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08, BGH vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11, BGH vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 jew. m.w.N., zit. n. Juris; Senat vom 24. Juni 2014 - 2 UF 50/14).

    Wenn diese Versorgungsgemeinschaft infolge der Trennung aufgehoben ist, fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage (vgl. BGH vom 29. März 2006, vom 19. September 2012 und vom 2. Februar 2011 aaO).

  • BGH, 01.10.2014 - XII ZB 635/13

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Voraussetzungen eines Ausschlusses wegen

  • BGH, 10.08.2022 - XII ZB 83/20

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines gerichtlichen Vergleichs

  • OLG Köln, 08.11.2013 - 4 UF 138/13

    Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit

  • OLG Karlsruhe, 11.10.2018 - 20 UF 153/17

    Anrechnung des ehezeitanteiligen Ruhensbetrags auf den ehezeitlichen Anteil des

  • OLG Saarbrücken, 09.04.2015 - 6 UF 126/14

    Abänderung des öffentlich-rechtlichen in einen schuldrechtlichen

  • OLG Hamm, 21.05.2015 - 4 UF 17/15

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, da der

  • OLG Frankfurt, 30.03.2015 - 5 UF 1/14

    Keine ZPO-Aufrechnung gegen Zahlung von Ausgleichsrente im Versorgungsausgleich

  • OLG Hamm, 01.08.2012 - 8 UF 180/10

    Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem vor dem 31.08.2009 eingeleiteten

  • OLG Nürnberg, 25.03.2013 - 7 UF 227/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Nachträglicher Ausgleich eines nach altem Recht

  • OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 129/11

    Versorgungsausgleich: Ausschluss bei langer Trennungsdauer

  • OLG Stuttgart, 16.02.2012 - 18 UF 327/11

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Ausübung des Kapitalwahlrechts bei einer

  • OLG Stuttgart, 18.06.2012 - 15 UF 97/12

    Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit

  • OLG Bremen, 23.02.2012 - 5 UF 76/11

    Berücksichtigung von im Ausland anfallenden Einkommensteuern bei der Durchführung

  • OLG Hamm, 03.07.2008 - 3 UF 78/06

    Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • OLG Hamm, 10.12.2014 - 2 WF 166/14

    Rechte des Unterhaltsverpflichteten bei rückwirkender Rentenbewilligung zu

  • OLG Stuttgart, 13.07.2011 - 11 UF 3/11

    Schuldrechtliche Ausgleichsrente: Auf den Ausgleichswert entfallende

  • OLG Brandenburg, 04.03.2016 - 9 UF 184/13

    Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich: Fehlende Ausgleichsreife bei

  • OLG Brandenburg, 03.03.2016 - 9 UF 184/13

    Umfang des Versorgungsausgleichs; Korrektur materiell-rechtlicher Unrichtigkeiten

  • OLG Stuttgart, 27.03.2018 - 17 UF 131/17

    Scheidungsverbundverfahren: Anwendbares Recht; Kürzung des Versorgungsausgleichs

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