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   BGH, 02.02.2012 - 3 StR 385/11   

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https://dejure.org/2012,7237
BGH, 02.02.2012 - 3 StR 385/11 (https://dejure.org/2012,7237)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2012 - 3 StR 385/11 (https://dejure.org/2012,7237)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2012 - 3 StR 385/11 (https://dejure.org/2012,7237)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 239a Abs 1 Halbs 2 StGB
    Erpresserischer Menschenraub: Voraussetzungen der Ausnutzungsvariante

  • Wolters Kluwer

    Tatbestandsmäßigkeit eines erpresserischen Menschenraubs bei anhaltender physischer Gewalt über das Opfer durch Ausnutzen einer durch Fesselung bestehenden Bemächtigungsgrundlage

  • rewis.io

    Erpresserischer Menschenraub: Voraussetzungen der Ausnutzungsvariante

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tatbestandsmäßigkeit eines erpresserischen Menschenraubs bei anhaltender physischer Gewalt über das Opfer durch Ausnutzen einer durch Fesselung bestehenden Bemächtigungsgrundlage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Bei der räuberischen Erpressung muss zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem erlangten Vorteil ein finaler Zusammenhang bestehen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ausnutzungsvariante der Geiselnahme und Klammerwirkung durch Freiheitsberaubung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 173
  • StV 2013, 446
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.08.2006 - 3 StR 246/06

    Erpresserischer Menschenraub (Versuch; Vollendung; Zwei-Personen-Verhältnis;

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - 3 StR 385/11
    Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, NStZ 2007, 32 mwN).

    Damit könnte der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 Halbsatz 2 StGB (Ausnutzungsvariante) bereits zu diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sein; denn diese Tatbestandsalternative ist bereits dann vollendet, wenn der Täter (während der Bemächtigungslage und unter Ausnutzung derselben) den Versuch einer Erpressung begeht (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, NStZ 2007, 32, 33; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 239a Rn. 12, 14), also unmittelbar zur Nötigung einer Person ansetzt, durch welche dem Vermögen der genötigten (oder einer anderen) Person in (rechtswidriger) Bereicherungsabsicht noch während des Andauerns der Bemächtigungslage ein Vermögensnachteil zugefügt werden soll.

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - 3 StR 385/11
    Dass in diesem Fall der Bemächtigungslage die im sogenannten Zwei-Personen-Verhältnis von der Rechtsprechung geforderte eigenständige Bedeutung zukam (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359; vgl. BGH aaO; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 239a Rn. 7 mwN), ist - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht zweifelhaft.
  • BGH, 23.11.2006 - 3 StR 366/06

    Erpresserischer Menschenraub (Bemächtigungslage; Unausweichlichkeit)

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - 3 StR 385/11
    Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob die Angeklagten sich des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben, indem sie nach ihrer Rückkehr von der Justizvollzugsanstalt den Geschädigten mit seinem Auto in die Innenstadt von O. und dort zur Filiale der Bank in der Absicht verschleppten, ihn im Beisein des Angeklagten F. Geld abheben und an sie auszahlen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - 3 StR 366/06, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 10).
  • BGH, 26.05.2011 - 3 StR 318/10

    Räuberische Erpressung (Finalität; Kausalität; "Sicherungserpressung"); Nötigung;

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - 3 StR 385/11
    Bei der räuberischen Erpressung muss der Vermögensnachteil Ergebnis einer das Opfer nötigenden Gewaltausübung oder einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durch den Täter sein (§ 255 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 3 StR 318/10, NStZ 2012, 95, 96).
  • BGH, 21.03.2006 - 3 StR 3/06

    Besonders schwere Vergewaltigung (Urteilstenor); Raub (finaler Zusammenhang

    Auszug aus BGH, 02.02.2012 - 3 StR 385/11
    Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem erlangten Vorteil muss - wie beim Raub - ein finaler Zusammenhang bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508).
  • BGH, 09.09.2015 - 4 StR 184/15

    Erpresserischer Menschenraub (Sichbemächtigen: stabile Bemächtigungslage;

    Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, NStZ 2007, 32 mwN; Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 385/11, NStZ-RR 2012, 173, 174).
  • BGH, 08.05.2013 - 2 StR 558/12

    Raub (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben: Ausnutzen der Angst

    Damit ist aber nur gemeint, dass sich über die in jeder mit Gewalt oder Drohungen verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weiter gehende Drucksituation aus der stabilen Bemächtigungslage ergeben haben muss (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 385/11, NStZ-RR 2012, 173, 174).
  • OLG Koblenz, 20.01.2014 - 3 W 695/13

    Beweis durch Sachverständige: Voraussetzungen für die Festsetzung eines

    Unvertretbare Nachsicht mit dem Sachverständigen kann Amtshaftungsansprüche begründen (Zöller/Greger, aaO, § 411 Rn. 6; BGH, Urt. v. 04.11.2010 - III ZR 32/10 - NJW 2011, 1072 Rn. 22).Bei zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (OLG Schleswig, Urteil vom 02.02.2012 - 11 U 144/10 - BeckRS 2012, 19670; OLG Celle, Urteil vom 23.06.2011 - 16 U 130/10 - NJW-Spezial 2012, 250; OLG Schleswig, Urteil vom 02.02.2012 - 11 U 144/10 - BeckRS 2012, 19670; Bamberger/Roth-Reinert in BeckOK BGB, 29. Edition 01.11.2013, § 839 Rn. 98; Stein/Itzel/Schwall, Rn 634-636).

    Der Zeitfaktor ist aber auch bei langer Verfahrensdauer nicht der allein entscheidende Maßstab (BGH, Urteil vom 10.07.2003 - III ZR 155/02 - NJW 2003, 3052 = BGHZ 155, 306; Urteil vom 04.11.2010 - III ZR 32/10 - MDR 2011, 32 = WM 2011, 323-328 = BauR 2011, 544 ff. = VersR 2011, 494-498 = NJW 2011, 1072-1076; OLG Schleswig, Urteil vom 02.02.2012 - 11 U 144/10 - BeckRS 2012, 19670; OLG Celle, Urteil vom 23.06.2011 - 16 U 130/10 - NJW-Spezial 2012, 250; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Auflage 2012, Rn 634-636).

  • BGH, 27.11.2018 - 2 StR 254/18

    (Versuchter) Raub (erzwungene Preisgabe eines Beuteversteckes); Konkurrenzen

    Ungeachtet dessen sind bei allen Tätern die Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen mittäterschaftlich begangenen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a Abs. 1, 2. Alt. StGB erfüllt, da eine geschaffene stabile Bemächtigungslage zu einem versuchten Raub ausgenutzt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - 3 StR 385/11, NStZ-RR 2012, 173, 174).
  • BGH, 29.06.2022 - 3 StR 501/21

    Erpresserischer Menschenraub im Zwei-Personen-Verhältnis (Sichbemächtigen;

    Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (vgl. BGH, Urteile vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 9 Rn. 8; vom 2. Februar 2012 - 3 StR 385/11, NStZ-RR 2012, 173, 174; Beschlüsse vom 9. September 2015 - 4 StR 184/15, NStZ-RR 2015, 336; vom 28. Juli 2021 - 6 StR 314/21, juris Rn. 6).
  • BGH, 08.06.2017 - 4 StR 19/17

    Erpresserischer Menschenraub (Absicht, die Sorge um das Wohl des Opfers zu einer

    a) Eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt in objektiver Hinsicht unter anderem einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 385/11, NStZ-RR 2012, 173, 175; Beschlüsse vom 25. Februar 2014 - 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269; vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508).
  • BGH, 20.04.2021 - 1 StR 286/20

    Tatrichterliche Beweiswürdigung

    Eine tatplangemäße Schaffung und Ausnutzung einer Bemächtigungslage durch die mittäterschaftlich verbundenen Angeklagten im Sinne des § 239a Abs. 1 StGB (vgl. zu den Anforderungen, insbesondere im Zweipersonenverhältnis: BGH, Beschlüsse vom 16. April 2019 - 3 StR 35/19 und vom 9. September 2015 - 4 StR 184/15 Rn. 3, jeweils mwN; Urteile vom 13. März 2019 - 1 StR 424/18 Rn. 10; vom 2. Februar 2012 - 3 StR 385/11 Rn. 10 und vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06 Rn. 8 ff., jeweils mwN; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 239a StGB Rn. 7a mwN; Schluckebier in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl., § 239a Rn. 10 mwN) liegen damit nah.
  • BGH, 08.06.2017 - 4 StR 607/16

    Erpresserischer Menschenraub (Absicht, die Sorge um das Wohl des Opfers zu einer

    a) Eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt in objektiver Hinsicht unter anderem einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 385/11, NStZ-RR 2012, 173, 175; Beschlüsse vom 25. Februar 2014 - 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269; vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508).
  • BGH, 05.11.2013 - 2 StR 388/13

    Gemeinschaftliche räuberische Erpressung: Voraussetzungen für einen

    a) Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem erstrebten Vorteil muss ein finaler Zusammenhang bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - 3 StR 385/11, NStZ-RR 2012, 173, 174; Fischer aaO § 253 Rn. 18a mwN); hieran fehlt es, wenn der Einsatz der Gewalt allein dazu dient, dass Opfer zu "demütigen und zu misshandeln" (UA S. 8).
  • BGH, 02.06.2015 - 5 StR 80/15

    Erpresserischer Menschenraub (stabilisierte Bemächtigungslage); Geiselnahme;

    Damit ist aber nur gemeint, dass sich über die in jeder mit Gewalt oder Drohungen verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weiter gehende Drucksituation aus der stabilen Bemächtigungslage ergeben haben muss (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 385/11, NStZ-RR 2012, 173, 174).
  • LG Dortmund, 08.04.2019 - 32 KLs 42/18
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