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BGH, 02.02.2016 - 1 StR 419/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 264 StPO
Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers (Verurteilung wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat: Voraussetzungen) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 472 Abs. 1 StPO, § 264 StPO, StPO § 264, §§ 223, 224, 227, 240 StGB
- Wolters Kluwer
Gegenvorstellung im Rahmen einer gemeinschaftlichen Nötigung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gegenvorstellung im Rahmen einer gemeinschaftlichen Nötigung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.10.1991 - 1 StR 381/91
Kostentragungspflicht für notwendige Auslagen des Nebenklägers ohne Verurteilung …
Auszug aus BGH, 02.02.2016 - 1 StR 419/15
Die abgeurteilte Tat betrifft den Nebenkläger auch dann, wenn ihr ein Vorgang (i.S.v. StPO § 264) zugrunde liegt, der zum Anschluss berechtigte, und wenn die Verurteilung auf einer Norm beruht, die ein dem Nebenkläger zustehendes Recht unmittelbar schützt (BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 1991 - 1 StR 381/91, BGHSt 38, 93 und vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05). - BGH, 22.02.1996 - 1 StR 721/95
Revision - Wirksame Beschränkung - Fehlerhafte Subsumtion - Rücktritt vom Versuch
Auszug aus BGH, 02.02.2016 - 1 StR 419/15
Eine den Nebenkläger betreffende Tat liegt immer vor, wenn sie sich auf denselben geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO bezieht, welcher der Nebenklage zu Grunde liegt, und wenn sie sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtet (BGH, Urteil vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/95). - BGH, 22.12.2005 - 4 StR 347/05
Beweiswürdigung (Tötungsvorsatz; Schüsse auf ein fahrendes Auto; …
Auszug aus BGH, 02.02.2016 - 1 StR 419/15
Die abgeurteilte Tat betrifft den Nebenkläger auch dann, wenn ihr ein Vorgang (i.S.v. StPO § 264) zugrunde liegt, der zum Anschluss berechtigte, und wenn die Verurteilung auf einer Norm beruht, die ein dem Nebenkläger zustehendes Recht unmittelbar schützt (BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 1991 - 1 StR 381/91, BGHSt 38, 93 und vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05).
- OLG Naumburg, 21.12.2020 - 1 St 1/20
Anschlag auf Synagoge: Höchststrafe für Halle-Attentäter
Für die Tragung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers I. T. ist ausreichend, dass der Angeklagte wegen derjenigen Tat (Tat 9 der Anklageschrift), die den Nebenkläger betrifft, verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2016, 1 StR 419/15, Rn. 4; zitiert nach juris).