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   BGH, 02.02.2021 - II ZB 19/19   

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https://dejure.org/2021,6855
BGH, 02.02.2021 - II ZB 19/19 (https://dejure.org/2021,6855)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2021 - II ZB 19/19 (https://dejure.org/2021,6855)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2021 - II ZB 19/19 (https://dejure.org/2021,6855)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Festsetzung des Werts für die zu erhebenden Gebühren i.R.d. Musterverfahrens

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    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Festsetzung des Werts für die zu erhebenden Gebühren i.R.d. Musterverfahrens

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.12.2015 - XI ZB 12/12

    Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - II ZB 19/19
    Dieser Wert bestimmt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gemäß § 51a Abs. 2 GKG nach der Summe der in sämtlichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 19; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 4).

    Die sich aus dem persönlichen Streitwert ergebenden Gebühren bilden die Obergrenze der Gerichtsgebühren, für die der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen in Anspruch genommen werden können (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 7; Beschluss vom 5. Mai 2015 - II ZB 29/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 19).

    Sollte die Höhe der Ansprüche nach § 8 Abs. 4 KapMuG nicht maßgeblich, nicht oder fehlerhaft bestimmt worden sein und im Kostenansatz ein falscher Wert für die Bestimmung der Obergrenze der Kostenhaftung zu Grunde gelegt worden sein, kann dies im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG überprüft werden (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 6, 21 ff.).

    Im Übrigen zeigt die Gegenvorstellung nicht auf, dass für die Bestimmung des nach § 51a Abs. 3 GKG maßgeblichen Werts eine Zusammenrechnung der von den Beigeladenen geltend gemachten Ansprüche erfolgen muss, etwa, weil die Beigeladenen einen Anspruch gegen die Musterbeklagte zu 1 als Gesamtgläubiger verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 22).

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 113/11

    Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: Gegenvorstellung gegen die

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - II ZB 19/19
    Für dieses Begehren steht ihnen die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom 1. Oktober 2020 - IV ZR 79/20, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 2).
  • BGH, 05.05.2015 - II ZB 29/12

    Rechtsbeschwerde im Kapitalanleger-Musterverfahren: Berechnung der Obergrenze des

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - II ZB 19/19
    Die sich aus dem persönlichen Streitwert ergebenden Gebühren bilden die Obergrenze der Gerichtsgebühren, für die der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen in Anspruch genommen werden können (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 7; Beschluss vom 5. Mai 2015 - II ZB 29/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 19).
  • BGH, 06.10.2020 - XI ZB 28/19

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Erkennbarkeit von Prospektfehlern in einem

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - II ZB 19/19
    Soweit dieser Wert im Einzelfall im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung mitgeteilt wird, dient dies lediglich der Vereinfachung des Kostenansatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, juris Rn. 76).
  • BGH, 07.12.2016 - I ZB 84/15

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - II ZB 19/19
    Der Rechtsbehelf der Beigeladenen ist auch nicht als Erinnerung entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft, weil sie sich nicht gegen eine Verletzung des Kostenrechts wenden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 2), sondern eine Ergänzung der Wertfestsetzung um den für ihre Kostenschuld nach § 51a Abs. 3 GKG bzw. Erstattungspflicht nach § 26 Abs. 5 KapMuG maßgeblichen Wert anstreben.
  • BGH, 16.10.2012 - II ZB 6/09

    Rechtsbeschwerde in Kapitalanleger-Musterverfahren: Berechnung der Obergrenze des

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - II ZB 19/19
    Die sich aus dem persönlichen Streitwert ergebenden Gebühren bilden die Obergrenze der Gerichtsgebühren, für die der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen in Anspruch genommen werden können (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 7; Beschluss vom 5. Mai 2015 - II ZB 29/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 546 Rn. 19).
  • BGH, 09.06.2015 - IX ZR 257/14

    Streitwertbemessung: Gebührenstreitwert einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - II ZB 19/19
    Jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO bedürfen die Beigeladenen auch keiner anwaltlichen Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - IX ZR 257/14, AGS 2015, 521 Rn. 2).
  • BGH, 22.10.2013 - II ZB 7/09

    Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - II ZB 19/19
    Maßgeblich sind insoweit die Höhe der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, sowie die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/09, NJW-RR 2014, 509 Rn. 8; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 7; RegE KapMuG, BT-Drucks. 15/5091, S. 35).
  • BGH, 01.10.2020 - IV ZR 79/20

    Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren; Antrag auf Bewilligung einer

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - II ZB 19/19
    Für dieses Begehren steht ihnen die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom 1. Oktober 2020 - IV ZR 79/20, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 2).
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 305/14

    Verurteilung zur Auskunftserteilung: Bemessung des Gegenstandswerts; Frist für

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - II ZB 19/19
    Für dieses Begehren steht ihnen die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom 1. Oktober 2020 - IV ZR 79/20, juris Rn. 2; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 2).
  • BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Rechtsbeschwerde gegen

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