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   BGH, 02.02.2022 - XII ZB 530/21   

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https://dejure.org/2022,4134
BGH, 02.02.2022 - XII ZB 530/21 (https://dejure.org/2022,4134)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2022 - XII ZB 530/21 (https://dejure.org/2022,4134)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2022 - XII ZB 530/21 (https://dejure.org/2022,4134)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    §§ 1896 ff. BGB, § 1906 Abs. 1 BGB, § 1896 Abs. 1a BGB, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Beschwerdeberechtigung eines Betreuers zur Einlegung der Beschwerde im Namen des Betroffenen; Zivilrechtliche Unterbringung als ein Institut des Erwachsenenschutzes und Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1906 Abs. 1 ; FGG § 70m Abs. 2
    Beschwerdeberechtigung eines Betreuers zur Einlegung der Beschwerde im Namen des Betroffenen; Zivilrechtliche Unterbringung als ein Institut des Erwachsenenschutzes und Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuungsgerichtliche Unterbringungsgenehmigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 512
  • MDR 2022, 787
  • FGPrax 2022, 125
  • FamRZ 2022, 726
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.07.2020 - XII ZB 173/18

    Die Beschwerde des Betreuers - im Namen des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 02.02.2022 - XII ZB 530/21
    Allerdings habe er im Beschluss vom 29. Juli 2020 (XII ZB 173/18 - FamRZ 2020, 1868) hinsichtlich der Versagung der Genehmigung bezüglich einer ärztlichen Zwangsmaßnahme eine durch den Betreuer im Namen des Betroffenen eingelegte Beschwerde als zulässig angesehen.

    Dies hat der Senat, wie das Beschwerdegericht gesehen hat, der Sache nach bereits entschieden (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2020 - XII ZB 173/18 - FamRZ 2020, 1868; ebenso BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Januar 2022] § 335 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15

    BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise

    Auszug aus BGH, 02.02.2022 - XII ZB 530/21
    Die §§ 1896 ff. BGB haben nicht nur einen in die Grundrechte eingreifenden Gehalt, sondern dienen insbesondere der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts und der Menschenwürde des Betroffenen, der wegen seiner Krankheit oder Behinderung nicht eigenverantwortlich entscheiden kann, sowie dem Schutz seines Lebens und seiner Gesundheit (Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 50).

    Dass diese nur mittels schwerwiegender Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen möglich ist, ändert an dem begünstigenden Charakter nichts (Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 51; vgl. Lipp FamRZ 2013, 913, 919).

  • BGH, 28.01.2015 - XII ZB 520/14

    Betreuung: Aufhebung wegen "Unbetreubarkeit" des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 02.02.2022 - XII ZB 530/21
    Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht daher auch ein Recht des Betroffenen auf die staatliche Maßnahme (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 13 mwN zur Betreuerbestellung).

    Im Regelfall ist die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB dementsprechend dadurch gekennzeichnet, dass den Betroffenen die notwendige Krankheitseinsicht fehlt und mithin allein die Unterbringung, erforderlichenfalls ergänzt durch medizinische Zwangsmaßnahmen, die Voraussetzungen dafür schaffen kann, dass die Krankheit des Betroffenen behandelt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 14 zur Betreuung).

  • BGH, 25.03.2015 - XII ZA 12/15

    Zivilrechtliche Unterbringung eines alkoholkranken Betreuten zum Schutz vor

    Auszug aus BGH, 02.02.2022 - XII ZB 530/21
    Die zivilrechtliche Unterbringung ist vielmehr - wie das Betreuungsrecht insgesamt - ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 8).
  • BGH, 21.10.2020 - XII ZB 183/20

    Verwertung des Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht als

    Auszug aus BGH, 02.02.2022 - XII ZB 530/21
    Allerdings steht ein freier Wille des Betroffenen ebenso der Betreuung (§ 1896 Abs. 1a BGB) wie auch einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB materiellrechtlich entgegen (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 183/20 - NJW-RR 2021, 3 Rn. 11 mwN).
  • BayObLG, 03.11.2004 - 3Z BR 190/04

    Formwirksame Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle trotz

    Auszug aus BGH, 02.02.2022 - XII ZB 530/21
    Die Gegenansicht (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 20. Aufl. § 59 Rn. 76; Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 335 Rn. 2; MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 335 Rn. 9) verweist wie das Beschwerdegericht insbesondere auf eine zum früheren Recht ergangene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. November 2004 (FamRZ 2005, 834).
  • BGH, 21.07.2023 - V ZR 215/21

    Zurechnung von Verzögerungen im Zustellungsverfahren (hier: fehlerhafte Angabe

    Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber dagegen nicht zuzurechnen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2022 - V ZR 165/21, NJW-RR 2022, 512 Rn. 6); das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung vorausgegangen ist.
  • BGH, 22.06.2022 - XII ZB 376/21

    Unterbringungssache: Zulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen im Fall der

    Der Betroffene ist auch im Fall der Ablehnung einer betreuungsgerichtlichen Unterbringungsgenehmigung in seinen Rechten beeinträchtigt, sodass der Betreuer in seinem Namen eine zulässige Beschwerde einlegen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2022 - XII ZB 530/21, FamRZ 2022, 726).

    Die §§ 1896 ff. BGB haben nicht nur einen in die Grundrechte eingreifenden Gehalt, sondern dienen insbesondere der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts und der Menschenwürde des Betroffenen, der wegen seiner Krankheit oder Behinderung nicht eigenverantwortlich entscheiden kann, sowie dem Schutz seines Lebens und seiner Gesundheit (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2022 - XII ZB 530/21 - FamRZ 2022, 726 Rn. 11 mwN).

    Im Regelfall ist die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB dementsprechend dadurch gekennzeichnet, dass den Betroffenen die notwendige Krankheitseinsicht fehlt und mithin allein die Unterbringung, erforderlichenfalls ergänzt durch medizinische Zwangsmaßnahmen, die Voraussetzungen dafür schaffen kann, dass die Krankheit des Betroffenen behandelt werden kann (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2022 - XII ZB 530/21 - FamRZ 2022, 726 Rn. 12 f. mwN).

    Da die Vertretungsbefugnis des Betreuers im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises grundsätzlich unbeschränkt ist, kann dieser sämtliche Rechte des Betroffenen in dessen Namen geltend machen, um damit seinem Amt entsprechend dem gebotenen Erwachsenenschutz gerecht zu werden (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2022 - XII ZB 530/21 - FamRZ 2022, 726 Rn. 14 f. mwN).

  • BGH, 07.12.2022 - XII ZB 340/22

    Rechtsbeschwerde gegen die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung;

    Die zivilrechtliche Unterbringung ist - wie das Betreuungsrecht insgesamt - ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2022 - XII ZB 530/21 - FamRZ 2022, 726 Rn. 11 mwN).
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