Rechtsprechung
BGH, 02.02.2022 - XII ZR 46/21 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- IWW
- Wolters Kluwer
Schadensersatzanspruch eines Betreibers einer Tennishalle gegen einen Tennisspieler wegen Beschädigung der Mietsache durch Zerstörung der Fensterscheibe und entgangenem Gewinn
- rewis.io
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Schadensersatzanspruch eines Tennisplatzvermieters gegen Mieter
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 538 ; BGB § 823 Abs. 1
Schadensersatzanspruch eines Betreibers einer Tennishalle gegen einen Tennisspieler wegen Beschädigung der Mietsache durch Zerstörung der Fensterscheibe und entgangenem Gewinn - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Haftung für Beschädigung trotz Beachtung der anerkannten Regeln des (Tennis-)Sports!
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die beim Tennisspiel beschädigte Tennishalle
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Beim Hallentennis Fensterscheibe zerbrochen - Der Mieter des Hallenplatzes muss den Schaden an der Tennishalle ersetzen
- haufe.de (Kurzinformation)
Einhaltung der Sportregeln entlastet Mieter nicht
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Haftung des Tennisspielers für Beschädigung des Tennisplatzes setzt nicht Verstoß gegen Tennisregeln der International Tennis Federation voraus - Regeln der ITF beziehen sich nicht auf Parteien eines Mietvertrags über Tennisplatz
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (4)
- Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)
Haftung für die Beschädigung einer Mietsache durch regelkonformes Tennisspielen
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Fall zu Sachschadensersatz und Grenzen des Mietgebrauchs
- jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)
Sachschadensersatz und Grenzen des Mietgebrauchs
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Haftung für Beschädigung trotz Beachtung der anerkannten Regeln des (Tennis-)Sports! (IMR 2022, 140)
Verfahrensgang
- LG Stade, 17.09.2020 - 5 O 11/20
- OLG Celle, 27.05.2021 - 5 U 123/20
- BGH, 02.02.2022 - XII ZR 46/21
Papierfundstellen
- NJW-RR 2022, 590
- MDR 2022, 555
- NZM 2022, 296
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 27.06.2018 - XII ZR 79/17
Ersatz von durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstandenen …
Auszug aus BGH, 02.02.2022 - XII ZR 46/21
Ein Tennisspieler kann eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckte Beschädigung der Tennishalle, in der er einen Tennisplatz gemietet hat, auch dann zu vertreten haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) angelastet werden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - XII ZR 79/17, NJW-RR 2018, 1103).a) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind bei gewerblichen Mietverhältnissen Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, auch nach Beendigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) vom Mieter zu ersetzen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - XII ZR 79/17 - NJW-RR 2018, 1103 Rn. 16 und BGHZ 218, 22 = NJW 2018, 1786 Rn. 9).
Denn bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträumlichkeiten in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch nach Maßgabe von § 538 BGB entsprechenden Zustand zu halten, insbesondere die Räumlichkeiten aufgrund der aus der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer von § 538 BGB nicht mehr gedeckten Verschlechterung führen kann, handelt es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB, die das Mietverhältnis begleitet (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - XII ZR 79/17 - NJW-RR 2018, 1103 Rn. 16, 20 und BGHZ 218, 22 = NJW 2018, 1786 Rn. 23 f. mwN).
Insoweit gelten für das gewerbliche Mietrecht keine Besonderheiten (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - XII ZR 79/17 - NJW-RR 2018, 1103 Rn. 24 mwN).
- BGH, 28.02.2018 - VIII ZR 157/17
Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung …
Auszug aus BGH, 02.02.2022 - XII ZR 46/21
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind bei gewerblichen Mietverhältnissen Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, auch nach Beendigung des Mietverhältnisses gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) vom Mieter zu ersetzen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - XII ZR 79/17 - NJW-RR 2018, 1103 Rn. 16 und BGHZ 218, 22 = NJW 2018, 1786 Rn. 9).Denn bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträumlichkeiten in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch nach Maßgabe von § 538 BGB entsprechenden Zustand zu halten, insbesondere die Räumlichkeiten aufgrund der aus der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer von § 538 BGB nicht mehr gedeckten Verschlechterung führen kann, handelt es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB, die das Mietverhältnis begleitet (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - XII ZR 79/17 - NJW-RR 2018, 1103 Rn. 16, 20 und BGHZ 218, 22 = NJW 2018, 1786 Rn. 23 f. mwN).
- BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73
Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel
Auszug aus BGH, 02.02.2022 - XII ZR 46/21
Es wäre für jeden Spieler unzumutbar, bei Verletzungen, die trotz Einhaltung der Regeln und des Fairnessgebots eingetreten sind, das Risiko des Schadensersatzes zu tragen (vgl. BGH Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - NJW-RR 2006, 813, 815 mwN und BGHZ 63, 140 = JZ 1975, 122).
- BGH, 27.10.2009 - VI ZR 296/08
Sorgfaltspflichtverstoß allein wegen Verletzung eines Gegenspielers bei einem …
Auszug aus BGH, 02.02.2022 - XII ZR 46/21
Sie sind an der tatsächlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer des Wettkampfs auszurichten und werden durch das beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert (vgl. BGH Urteil vom 27. Oktober 2009 - VI ZR 296/08 - NJW 2010, 537 Rn. 10 mwN). - BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04
Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr
Auszug aus BGH, 02.02.2022 - XII ZR 46/21
Es wäre für jeden Spieler unzumutbar, bei Verletzungen, die trotz Einhaltung der Regeln und des Fairnessgebots eingetreten sind, das Risiko des Schadensersatzes zu tragen (vgl. BGH Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - NJW-RR 2006, 813, 815 mwN und BGHZ 63, 140 = JZ 1975, 122). - BGH, 10.07.2002 - XII ZR 107/99
Pflicht des Mieters eines Tankstellengrundstücks zur Beseitigung von …
Auszug aus BGH, 02.02.2022 - XII ZR 46/21
Vertragsgemäß sind nur solche Auswirkungen auf die Mietsache, welche ausschließlich auf dem üblichen Gebrauch im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks beruhen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99 - NJW 2002, 3234, 3235). - OLG Celle, 27.05.2021 - 5 U 123/20
Haftung eines Tennisspielers wegen Beschädigung einer Glasscheibe in einer …
Auszug aus BGH, 02.02.2022 - XII ZR 46/21
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in MDR 2021, 939 veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche weder nach §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch aus § 823 BGB zu, weil dem Beklagten kein Verschuldensvorwurf im Sinne des § 276 BGB zu machen sei.