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   BGH, 02.03.1962 - I ZR 28/60   

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https://dejure.org/1962,957
BGH, 02.03.1962 - I ZR 28/60 (https://dejure.org/1962,957)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1962 - I ZR 28/60 (https://dejure.org/1962,957)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1962 - I ZR 28/60 (https://dejure.org/1962,957)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 1155
  • MDR 1962, 544
  • GRUR 1962, 489
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53

    Beschränkung des Rechtsmittelantrags

    Auszug aus BGH, 02.03.1962 - I ZR 28/60
    Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, daß der Begriff der Zurücknahme der Klage und des Rechtsmittels im Kostenrecht nicht in dem prozeßtechnischen Sinne zu verstehen ist, der sich nach der Zivilprozeßordnung damit verbindet (vgl. BGHZ 1, 205, 208 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] ; BGHZ 15, 39, 41) [BGH 08.10.1954 - III ZR 34/53] .
  • BGH, 16.02.1951 - III ZR 105/50

    Gerichtskosten bei Rechtsmittelbeschränkung

    Auszug aus BGH, 02.03.1962 - I ZR 28/60
    Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, daß der Begriff der Zurücknahme der Klage und des Rechtsmittels im Kostenrecht nicht in dem prozeßtechnischen Sinne zu verstehen ist, der sich nach der Zivilprozeßordnung damit verbindet (vgl. BGHZ 1, 205, 208 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50] ; BGHZ 15, 39, 41) [BGH 08.10.1954 - III ZR 34/53] .
  • BFH, 19.06.1969 - VII B 186/67

    Rechtsbehelf - Nachträgliche Einschränkung - Erörterung der Streitsache -

    Der BGH hat wiederholt die Auffassung vertreten, daß die Zurücknahme der Klage im Kostenrecht nicht so zu verstehen sei, wie die Klagerücknahme im verfahrensrechtlichen Sinne (Beschlüsse des BGH III ZR 105/50 vom 16. Februar 1951, BGHZ 1, 205 [BGH 16.02.1951 - III ZR 105/50]; III ZR 34/53 vom 8. Oktober 1954, BGHZ 15, 39, und I ZR 28/60 vom 2. März 1962, NJW 1962, 1155).

    Den Grund für die gebührenrechtlichen Vorteile nach den §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 2 GKG erblickt der BGH darin, daß eine Sachprüfung und Entscheidung durch das Gericht nach der Rücknahme entbehrlich sei (Beschluß des BGH I ZR 28/60 vom 2. März 1962, a. a. O.).

  • BGH, 01.12.1966 - Ia ZR 148/63

    Nichtigkeit eines Patents (Fahrzeugaufbau) - Festetzung von Gerichtsgebühren -

    So hat gerade bei der Anwendung des jetzt auch hier in Rede stehenden § 36 Abs. 1 Satz 2 GKG - und übrigens ebenfalls in einem Nichtigkeits-Berufungsverfahren - schon der Erste Zivilsenat in dem Beschluß I ZB 28/60 vom 2. März 1962 (GRUR 1962, 489 = LM Nr. 1 zu § 35 GKG = NJW 1962, 1155 Nr. 7) Sinn und Zweck dieser Vorschrift in den Vordergrund gerückt und deshalb dem in dieser Vorschrift allein erwähnten Fall der Zurücknahme des Rechtsmittels vor Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung den darin nicht erwähnten Fall der Zurücknahme der Klage vor Bestimmung des Termins in der Rechtsmittelinstanz gleichgestellt.

    Anders als in dem oben erwähnten Fall des Beschlusses I ZR 28/60 vom 2. März 1962 würde hier die von der Erinnerung für richtig gehaltene, vom Wortlaut abweichende Anwendung des § 36 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht zu einer Begünstigung, sondern zu einer Belastung des Kostenschuldners führen.

  • BGH, 24.03.1966 - Ia ZR 245/63

    Entstehung der gerichtlichen Beweisgebühr mit Anordnung einer Beweisaufnahme im

    Die bloße Klagerücknahme, bei der nicht erkennbar ist, daß sie in Vollzug eines außergerichtlichen Vergleiches erfolgt, verschließt sonach entgegen der Auffassung der früheren Rechtsprechung die nachträgliche Berufung auf § 29 GKG nicht, wenngleich sich wenigstens eine Bezugnahme auf den Vergleich bei Klagerücknahme empfiehlt, um nachträgliche Zweifel des Gerichtes über den Vergleichsschluß und über dessen Zeitpunkt auszuschließen, überdies trifft einer der tragenden Ausgangspunkte für die frühere Rechtsprechung, daß sich nämlich je nach dem Stande des Rechtsstreites die Klagerücknahme oder die Beendigung durch Vergleichsmitteilung gebührenrechtlich verschieden auswirkten, im Grunde dann nicht mehr zu, wenn Man mit der neueren Kostenrechtsprechung annimmt, daß für den Wegfall bzw. die Ermäßigung der Prozeßgebühr infolge Klagerücknahme (§ 35 GKG) eine förmliche Klagerücknahme nicht unbedingt Voraussetzung ist, vielmehr im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck darauf abzustellen ist, ob der Prozeß - etwa infolge eines dem Gericht angezeigten außergerichtlichen Vergleiches - tatsächlich erledigt worden ist und dadurch weitere gerichtliche Tätigkeit erspart bleibt (u.a. OLG Stuttgart KostRspr GKG § 35 Nr. 4 mit Anm. Lappe; OLG Hamm KostRspr GKG § 35 Nr. 5 = JMBl NRW 1963, 242; vgl. auch BGH NJW 1962, 1155 = GRUR 1962, 489 zur Bedeutung des gesetzgeberischen Zweckes bei Auslegung der Kostenvorschriften der §§ 35, 36 GKG).
  • OVG Thüringen, 01.08.2002 - 2 VO 723/01

    Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien, Kosten; Verfahrensgebühr;

    Es hätte dieser Regelung nicht bedurft, wenn es selbstverständlich wäre, dass prozessrechtliche und kostenrechtliche Klagerücknahme identisch sind (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 1962, NJW 1962, 1155).
  • BFH, 03.02.1976 - III B 43/74
    Den Grund hierfür hat der Bundesgerichtshof (BGH) bei seiner Rechtsprechung zu den §§ 35 Abs. 1 und 36 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) a.F., die als Vorbild für die Regelung des § 141 FGO a.F. angesehen werden, darin gesehen, daß nach der Rücknahme der Klage eine Sachprüfung und Entscheidung durch das Gericht entbehrlich sei (Beschluß vom 2. März 1962 I ZR 28/60, Neue Juristische Wochenschrift 1962 S. 1155 - NJW 1962, 1155 -).
  • BFH, 03.02.1976 - VII B 43/74

    Rücknahme des Rechtsbehelfs - Zeitpunkt der Rücknahme - Erörterung der

    Den Grund hierfür hat der Bundesgerichtshof (BGH) bei seiner Rechtsprechung zu den §§ 35 Abs. 1 und 36 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F., die als Vorbild für die Regelung des § 141 FGO a. F. angesehen werden, darin gesehen, daß nach der Rücknahme der Klage eine Sachprüfung und Entscheidung durch das Gericht entbehrlich sei (Beschluß vom 2. März 1962 I ZR 28/60, NJW 1962, 1155).
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